TRBA 466 „Einstufung von Prokaryonten (Bacteria und Archaea) in Risikogruppen“ Seite 1 Ausgabe 2015 GMBl. 2015, Nr. 46-50 vom 25.8.2015 9. Änderung vom 21.12.2020, GMBl. Nr. 51 Einstufung von Prokaryonten Technische Regeln für (Bacteria und Archaea) TRBA 466 Biologische Arbeitsstoffe in Risikogruppen Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, einschließlich deren Einstufung, wieder. Sie werden vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. Die TRBA „Einstufung von Prokaryonten (Bacteria und Archaea) in Risikogruppen“ konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Biostoffverordnung. Bei Einhal- tung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entspre- chenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Die Einstufungen der biologischen Arbeits- stoffe in Risikogruppen werden nach dem Stand der Wissenschaft vorgenommen; der Arbeitge- ber hat die Einstufung zu beachten. Die vorliegende Technische Regel schreibt die Technische Regel „Einstufung von Prokaryonten (Bacteria und Archaea) in Risikogruppen“ (Stand August 2015) fort und wurde unter Federfüh- rung des Fachbereichs „Rohstoffe und chemische Industrie“ in Anwendung des Kooperations- modells (vgl. Leitlinienpapier1 zur Neuordnung des Vorschriften- und Regelwerks im Arbeits- schutz vom 31. August 2011) erarbeitet. Inhalt 1 Anwendungsbereich 2 Allgemeines 3 Einstufungen der Prokaryonten (Bacteria und Archaea) 3.1 Vorbemerkungen 3.2 Anmerkungen zur Nomenklatur 3.3 Anmerkungen zur Liste 3.4 Liste der Einstufungen der Prokaryonten (Bacteria und Archaea) 4 Literatur 1 http://www.gda-portal.de/VorschriftenRegeln/VorschriftenRegeln.html Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe - ABAS - www.baua.de/abas TRBA 466 „Einstufung von Prokaryonten (Bacteria und Archaea) in Risikogruppen“ Seite 2 1 Anwendungsbereich Diese TRBA gilt für die Einstufung von Prokaryonten in Risikogruppen gemäß der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung). 2 Allgemeines (1) Die in dieser TRBA unter Punkt 3.4 aufgeführten Einstufungen von Prokaryonten beinhalten die Legaleinstufungen nach Anhang III der Richtlinie über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (2000/54/EG) [1] sowie weitere Ein- stufungen nach dem Stand der Wissenschaft. Nähere Angaben sind der Literatur zu entnehmen [2, 3]. (2) Kriterien für die Einstufung biologischer Arbeitsstoffe sowie ein ausführliches Glossar enthält die TRBA 450 „Einstufungskriterien für biologische Arbeitsstoffe“ [4]. Im Übrigen sind in dieser TRBA die Begriffe so verwendet, wie sie im Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebs- sicherheitsverordnung (BetrSichV), Biostoffverordnung (BioStoffV) und der Gefahrstoffverord- nung (GefStoffV) des ABS, ABAS und AGS bestimmt sind. (3) Für die Einstufung ist das von den Prokaryonten ausgehende Infektionsrisiko für den gesun- den Beschäftigten maßgebend. Entsprechend erfolgt eine Zuordnung zu den Risikogruppen 2 bis 4. Die Liste der Einstufungen enthält auch Prokaryonten, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen und die deshalb der Risikogruppe 1 zuge- ordnet sind. (4) Neu entdeckte und/oder noch nicht bewertete Prokaryonten sind vom Arbeitgeber gemäß den in der TRBA 450 aufgeführten Einstufungskriterien nach dem Stand der Wissenschaft ein- zustufen. (5) Für Einstufungsfragen steht der Expertenkreis „Wissenschaftliche Bewertung und Einstu- fung“ des ABAS2 beratend zur Verfügung. 3 Einstufungen der Prokaryonten (Bacteria und Archaea) 3.1 Vorbemerkungen (1) Die Legaleinstufungen nach Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG sind in der Liste in Ab- schnitt 3.4 durch Fettdruck hervorgehoben. (2) Archaea sind in der Liste unter 3.4 kursiv ausgewiesen. 2 Anschrift: Geschäftsführung des ABAS, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Nöld- nerstr. 40/42, 10317 Berlin Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe - ABAS - www.baua.de/abas TRBA 466 „Einstufung von Prokaryonten (Bacteria und Archaea) in Risikogruppen“ Seite 3 (3) Bei bestimmten Biostoffen, die in die Risikogruppe 3 eingestuft und in der Liste mit zwei Sternchen (**) versehen wurden, ist das Infektionsrisiko für Arbeitnehmer begrenzt, da eine Übertragung über den Luftweg normalerweise nicht erfolgen kann. Weitergehende Informatio- nen zu Infektionsquellen, zum Übertragungsweg und zu spezifischen Schutzmaßnahmen ein- schließlich Inaktivierungsmaßnahmen enthält die TRBA 100 „Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien“ [5]. (4) Stämme, deren Virulenz nachweislich abgeschwächt ist oder die bekannte Virulenzfaktoren verloren, haben, können vorbehaltlich einer angemessenen Ermittlung und Bewertung in eine niedrigere Risikogruppe eingestuft werden als der Elternstamm (parentaler Stamm); ist der El- ternstamm in die Risikogruppe 3 oder 4 eingestuft, kann eine Herabstufung nur auf der Grund- lage einer wissenschaftlichen Bewertung erfolgen, die insbesondere der Ausschuss für Biologi- sche Arbeitsstoffe vornehmen kann. (5) Die umfangreiche Gruppe der Cyanobakterien wurde wegen der noch unklaren Klassifizie- rung und Nomenklatur nicht in die nachfolgende Liste übernommen. Es sind bisher keine Cyanobakterien bekannt, die beim Menschen Infektionskrankheiten verur- sachen können, so dass diese Arten der Risikogruppe 1 zugeordnet werden können. Bei der Gefährdungsbeurteilung ist jedoch die Toxinbildung einiger Spezies zu berücksichtigen [2, 3]. (6) Sollten Artennamen in der Liste nicht aufzufinden sein, handelt es sich dabei entweder um ungültige oder lange überholte Bezeichnungen oder um Namen von Cyanobakterien oder Pro- karyontenarten, die erst kürzlich umbenannt oder neu beschrieben wurden. (7) In der Liste in 3.4 finden sich neben den für den Arbeitsschutz relevanten Einstufungen auch zusätzliche Hinweise auf Tier- oder Pflanzenpathogenität. 3.2 Anmerkungen zur Nomenklatur Gleichheitszeichen (=) Werden zwei verschiedene Bezeichnungen für eine Art verwendet, die durch den gleichen Typ- stamm repräsentiert werden und deren Namen beide formal gültig sind (homotypische Syno- nyme), wird darauf durch ein Gleichheitszeichen (=) aufmerksam gemacht, und die Art wird in der Liste unter beiden Bezeichnungen geführt. Beispiel: Brevibacterium albidum = Curtobacterium albidum Curtobacterium albidum = Brevibacterium albidum synonym Werden zwei verschiedene Bezeichnungen für eine Art verwendet, die durch unterschiedliche Typstämme repräsentiert werden und deren Namen beide formal gültig sind (heterotypische Synonyme), von denen jedoch einer formal Priorität gegenüber dem anderen besitzt, wird darauf mit dem Hinweis „synonym“ verwiesen. Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe - ABAS - www.baua.de/abas TRBA 466 „Einstufung von Prokaryonten (Bacteria und Archaea) in Risikogruppen“ Seite 4 Beispiel: Acetivibrio cellulosolvens – synonym: Acetivibrio cellulolyticus Dabei besitzt die an zweiter Stelle (nach „synonym“) genannte Bezeichnung nach den Regeln der Nomenklatur (International Code of Nomenclature of Bacteria) Priorität und wird deshalb mit den für die Einstufung relevanten Informationen versehen. Pfeil () Arten, deren Bezeichnungen nach dem 1.1.1980 geändert wurden, sind in dieser Liste unter allen seither verwendeten Bezeichnungen zu finden: Bei der früheren Bezeichnung ist durch einen Pfeil „“ vermerkt, in welche Gattung bzw. Spezies der Prokaryont inzwischen eingeord- net wurde. Darüber hinaus wird (werden) die frühere(n) Bezeichnung(en) noch einmal in Klam- mern () hinter der heute gültigen Bezeichnung wiederholt. Einstufung und evtl. Bemerkungen sind nur hinter dem gegenwärtig gültigen Namen zu finden. Beispiel: Ampullariella regularis Actinoplanes regularis Actinoplanes regularis (Ampullariella regularis) In Einzelfällen, z. B. bei häufigem industriellen Gebrauch, sind auch ältere Bezeichnungen auf- geführt. Anführungszeichen („...“) Ungültige Artbezeichnungen, soweit sie gebräuchlich waren und eindeutig eine existierende Prokaryontenart kennzeichneten, sind – neben der gültigen Bezeichnung wie bei Namensände- rungen nach dem 1.1.1980 – in Anführungszeichen gesetzt. Beispiel: Actinomyces meyeri („Actinobacterium“ meyeri). 3.3 Anmerkungen zur Liste Farbliche Hinterlegung einzelner Spezies Die Einstufungen der Spezies in die Risikogruppen 2, 3 und 3(**) sind in der Tabelle farblich hinterlegt. Hellblau: Einstufung in Risikogruppe 2 Hellgelb: Einstufung in Risikogruppe 3 oder 3 (**) In der Spalte „Bemerkungen“ verwendete Kennzeichnungen + In Einzelfällen als Krankheitserreger nachgewiesen oder vermutet, überwiegend bei er- heblich abwehrgeminderten Menschen; Identifizierung der Art oft nicht zuverlässig. D Gemäß EG-Richtlinie 2000/54/EG ist das Verzeichnis der gegenüber diesen biologischen Arbeitsstoffen exponierten Beschäftigten länger als 10 Jahre nach dem Ende der letzten bekannten Exposition aufzubewahren. Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe - ABAS - www.baua.de/abas TRBA 466 „Einstufung von Prokaryonten (Bacteria und Archaea) in Risikogruppen“ Seite 5 ht Pathogen für Mensch und Wirbeltiere, aber i.d.R. keine Übertragung zwischen beiden Wirtsgruppen. ht+ In Einzelfällen als Krankheitserreger von Menschen und Wirbeltieren nachgewiesen oder vermutet, überwiegend bei erheblich abwehrgeminderten Menschen oder Tieren; Identifi- zierung der Art oft nicht zuverlässig. n Pathogen für Nichtwirbeltiere (Wirbellose); die Kennzeichnung mit „n“ erhebt allerdings keinen Anspruch auf Vollständigkeit. In Spezies ohne diese Kennzeichnung können des- halb ggf. auch Stämme mit den Merkmalen „n“ vorkommen. n+ In Einzelfällen bei Wirbellosen nachgewiesen und als Krankheitserreger dieser Lebewe- sen vermutet; ein endgültiger Beweis für die Pathogenität für Wirbellose steht aber noch aus. n2 Wegen der Pathogenität für wirbellose Tiere können Sicherheitsmaßnahmen erforderlich werden, die, vergleichbar mit den Sicherheitsmaßnahmen der Schutzstufe 2, ein Entwei- chen des Prokaryonten in die äußere Umgebung bzw. in andere Arbeitsbereiche minimie- ren. p Pathogen für Pflanzen; als pflanzenpathogen werden ausschließlich Prokaryonten be- zeichnet, von denen bekannt ist, dass sie Pflanzenkrankheiten verursachen. Die Kenn- zeichnung mit „p“ erhebt allerdings keinen Anspruch auf Vollständigkeit. In Spezies ohne diese Kennzeichnung können deshalb ggf. auch Stämme mit den Merkmalen „p“ vorkom- men. Aufgrund des Pflanzenschutzgesetzes können über die hier unter dem Gesichtspunkt des Arbeitsschutzes vorgenommene Einstufung hinaus Maßnahmen erforderlich sein. p+ In Einzelfällen in oder auf erkrankten Pflanzen nachgewiesen und als Ursache der Pflan- zenkrankheit vermutet; ein endgültiger Nachweis der Pflanzenpathogenität ist noch zu er- bringen. p2 Wegen der Pflanzenpathogenität können aus pflanzenschutzrechtlicher Sicht Sicherheits- maßnahmen erforderlich werden, die, vergleichbar mit den Sicherheitsmaßnahmen der Schutzstufe 2, ein Entweichen des Prokaryonten in die äußere Umgebung bzw. in andere Arbeitsbereiche minimieren. p3 Wegen der Pflanzenpathogenität können aus pflanzenschutzrechtlicher Sicht Sicherheits- maßnahmen erforderlich werden, die, vergleichbar mit den Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 3, ein Entweichen des Prokaryonten in die äußere Umgebung bzw. in andere Arbeitsbereiche verhindern. t Pathogen für Wirbeltiere; der Mensch wird unter natürlichen Bedingungen nicht befallen. Wegen der geringen Wirtsspezifität pathogener Prokaryonten können allerdings auch von Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe - ABAS - www.baua.de/abas TRBA 466 „Einstufung von Prokaryonten (Bacteria und Archaea) in Risikogruppen“ Seite 6 den meisten primär nur tierpathogenen Arten bei Arbeiten mit hohen Erregerkonzentrati- onen Infektionsgefahren für die Beschäftigten ausgehen. Solche Arten wurden deshalb der Risikogruppe 2 mit der Zusatzbemerkung „t“ zugeordnet. Ist ein Prokaryont unter na- türlichen Bedingungen sowohl human- als auch tierpathogen, wird die Kennzeichnung mit „ht“ verwendet. t+ In Einzelfällen als Krankheitserreger bei Wirbeltieren nachgewiesen oder vermutet; ein endgültiger Nachweis der Tierpathogenität ist noch zu erbringen. Hinweise auf Humanpa- thogenität fehlen. t2 Wegen der Wirbeltierpathogenität können aus tierseuchenrechtlicher Sicht Sicherheits- maßnahmen erforderlich werden, die, vergleichbar mit den Sicherheitsmaßnahmen der Schutzstufe 2, ein Entweichen des Prokaryonten in die äußere Umgebung bzw. in andere Arbeitsbereiche minimieren. t3 Wegen der Wirbeltierpathogenität können aus tierseuchenrechtlicher Sicht Sicherheits- maßnahmen erforderlich werden, die, vergleichbar mit den Sicherheitsmaßnahmen der Schutzstufe 3, ein Entweichen des Prokaryonten in die äußere Umgebung bzw. in andere Arbeitsbereiche verhindern. T Toxinproduktion: Prokaryonten, die zur Bildung von Exotoxinen befähigt sind. Die Kenn- zeichnung mit „T“ erhebt allerdings keinen Anspruch auf Vollständigkeit, d. h. auch in Pro- karyontenarten ohne diese Kennzeichnung können ggf. Exotoxin bildende Stämme vor- kommen. Die Kennzeichnung mit „T“ wurde aus Anhang III der EG-Richtlinie 2000/54/EG übernommen. TA Arten, von denen Stämme bekannt sind, die langjährig sicher in der technischen Anwen- dung gehandhabt wurden. Diese bewährten Stämme können daher nach den Einstu- fungskriterien in die Risikogruppe 1 fallen. Die Kennzeichnung mit „TA“ erhebt allerdings keinen Anspruch auf Vollständigkeit. In Spezies ohne diese Kennzeichnung können des- halb ggf. auch Stämme mit den Merkmalen „TA“ vorkommen. V Wirksamer Impfstoff verfügbar. Die Kennzeichnung mit „V“ wurde aus Anhang III der EG- Richtlinie 2000/54/EG übernommen. Hinweis: Diese Kennzeichnung besagt nur, dass ein Impfstoff verfügbar ist, nicht jedoch, ob er allumfassend wirksam ist und eine Impfung von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlen wird. Z Die in dieser TRBA mit „Z“ gekennzeichneten Bakterien umfassen die in der Richtlinie 2003/99/EG [6] genannten Zoonoseerreger sowie weitere, unter Punkt B.4. Anhang I der Richtlinie 2003/99/EG fallende, aber dort nicht namentlich genannte Bakterien. Diese Kennzeichnungen entstammen den DGUV Informationen 213-090 und 213-091 „Sichere Biotechnologie – Einstufung biologischer Arbeitsstoffe: Prokaryonten (Bacteria und Ar- chaea)“ der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemischen Industrie [2, 3]. Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe - ABAS - www.baua.de/abas TRBA 466 „Einstufung von Prokaryonten (Bacteria und Archaea) in Risikogruppen“ Seite 7 Zoonoseerreger sind sämtliche Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten oder sonstige biologi- sche Einheiten, die Zoonosen verursachen können. Zoonosen sind sämtliche Krankheiten und/oder sämtliche Infektionen, die auf natürlichem Weg direkt oder indirekt zwischen Tieren und Menschen übertragen werden können. In der Spalte „Status“ verwendete Abkürzungen Die in der Spalte „Status“ verwendeten Abkürzungen erklären sich wie folgt: neu: Neu in die Einstufungsliste aufgenommene Spezies Bem.: Änderung der Bemerkung Einst.: Änderung der Einstufung Korr.: Korrektur des Speziesnamens Umb.: Taxonomische Umbenennung 3.4 Liste der Einstufungen der Prokaryonten (Bacteria und Archaea) Spezies Risikogruppe Bemerkung Status Abiotrophia Abiotrophia adiacens Granulicatella adiacens Abiotrophia balaenopterae Granulicatella bala- Einst., Umb. enopterae Abiotrophia defectiva (Streptococcus defectivus) 2 Abiotrophia elegans Granulicatella elegans Abyssicoccus Abyssicoccus albus 1 neu Abyssivirga Abyssivirga alkaniphila 1 neu Acanthopleuribacter Acanthopleuribacter pedis 1 Acaricomes Acaricomes phytoseiuli 1 n2 Acetanaerobacterium Acetanaerobacterium elongatum 1 Acetatifactor Acetatifactor muris 1 Acetitomaculum Acetitomaculum ruminis 1 Acetivibrio Acetivibrio cellulolyticus 1 Acetivibrio cellulosolvens – synonym: Acetivibrio cellulolyticus Acetivibrio ethanolgignens 2 t Acetivibrio multivorans Youngiibacter mul- tivorans Acetoanaerobium Acetoanaerobium noterae 1 Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe - ABAS - www.baua.de/abas TRBA 466 „Einstufung von Prokaryonten (Bacteria und Archaea) in Risikogruppen“ Seite 8 Spezies Risikogruppe Bemerkung Status Acetoanaerobium pronyense 1 Acetoanaerobium sticklandii (Clostridium stick- 1 landii) Umb. Acetobacter Acetobacter aceti (Acetobacter aceti subsp. aceti) 1 Acetobacter aceti subsp. aceti Acetobacter aceti Acetobacter aceti subsp. liquefaciens Glu- conacetobacter liquefaciens Acetobacter aceti subsp. orleanensis Aceto- bacter orleanensis Acetobacter aceti subsp. xylinus Komaga- taeibacter xylinus Acetobacter cerevisiae 1 Acetobacter cibinongensis 1 Acetobacter diazotrophicus Gluconacetobacter diazotrophicus Acetobacter estunensis (Acetobacter pasteuria- 1 nus subsp. estunensis) Acetobacter europaeus Komagataeibacter eu- ropaeus Acetobacter fabarum 1 Acetobacter farinalis 1 Acetobacter ghanensis 1 Acetobacter hansenii Komagataeibacter han- senii Acetobacter indonesiensis 1 + Bem. Acetobacter intermedius Komagataeibacter in- termedius Acetobacter lambici 1 Acetobacter liquefaciens Gluconacetobacter li- quefaciens Acetobacter lovaniensis (Acetobacter pasteuri- 1 anus subsp. lovaniensis) Acetobacter malorum 1 Acetobacter methanolicus Acidomonas metha- nolica Acetobacter musti 1 neu Acetobacter nitrogenifigens 1 Acetobacter oboediens Komagataeibacter oboediens Acetobacter oeni 1 Acetobacter okinawensis 1 Acetobacter orientalis 1 Acetobacter orleanensis (Acetobacter aceti 1 subsp. orleanensis) Acetobacter papayae 1 Acetobacter pasteurianus (Acetobacter pasteuria- nus subsp. pasteurianus, Acetobacter pasteuria- 1 Umb. nus subsp. ascendens, Acetobacter pasteurianus subsp. paradoxus, Acetobacter peroxydans) Acetobacter pasteurianus subsp. ascendens – synonym: Acetobacter pasteurianus Umb. Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe - ABAS - www.baua.de/abas TRBA 466 „Einstufung von Prokaryonten (Bacteria und Archaea) in Risikogruppen“ Seite 9 Spezies Risikogruppe Bemerkung Status Acetobacter pasteurianus subsp. estunensis Acetobacter estunensis Acetobacter pasteurianus subsp. lovaniensis Acetobacter lovaniensis Acetobacter pasteurianus subsp. paradoxus – synonym: Acetobacter pasteurianus Umb. Acetobacter pasteurianus subsp. pasteurianus – synonym: Acetobacter pasteurianus Umb. Acetobacter peroxydans – synonym: Acetobacter pasteurianus Umb. Acetobacter persici 1 Acetobacter pomorum 1 Acetobacter senegalensis 1 Acetobacter sicerae 1 neu Acetobacter suratthaniensis 1 neu Acetobacter syzygii 1 Acetobacter thailandicus 1 neu Acetobacter tropicalis 1 Acetobacter xylinus subsp. sucrofermentans Komagataeibacter sucrofermentans Acetobacter xylinus subsp. xylinus Koma- gataeibacter xylinus Acetobacterium Acetobacterium bakii 1 Acetobacterium carbinolicum 1 Acetobacterium fimetarium 1 Acetobacterium malicum 1 Acetobacterium paludosum 1 Acetobacterium tundrae 1 Acetobacterium wieringae 1 Acetobacterium woodii 1 Acetobacteroides Acetobacteroides hydrogenigenes 1 neu Acetofilamentum Acetofilamentum rigidum 1 Acetogenium Thermoanaerobacter Acetogenium kivui Thermoanaerobacter kivui Acetohalobium Acetohalobium arabaticum 1 Acetomicrobium Acetomicrobium faecale Caldicoprobacter fae- calis Umb. Acetomicrobium flavidum 1 Acetomicrobium hydrogeniformans (Anaeroba- 1 culum hydrogeniformans) Umb. Acetomicrobium mobile (Anaerobaculum mobile) 1 Umb. Acetomicrobium thermoterrenum (Anaerobacu- 1 lum thermoterrenum) Umb. Acetonema Acetonema longum 1 Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe - ABAS - www.baua.de/abas TRBA 466 „Einstufung von Prokaryonten (Bacteria und Archaea) in Risikogruppen“ Seite 10 Spezies Risikogruppe Bemerkung Status Acetothermus Acetothermus paucivorans 1 Acholeplasma Acholeplasma axanthum 2 t Acholeplasma brassicae 1 Acholeplasma cavigenitalium 1 Acholeplasma entomophilum Mesoplasma en- tomophilum Acholeplasma equifetale 1 Acholeplasma florum Mesoplasma florum Acholeplasma granularum 2 t Acholeplasma hippikon 2 t Acholeplasma laidlawii 2 t Acholeplasma modicum 2 t Acholeplasma morum 2 t Acholeplasma multilocale 1 Acholeplasma oculi 2 t Acholeplasma palmae 1 Acholeplasma parvum 1 Acholeplasma pleciae (Mesoplasma pleciae) 1 Acholeplasma seiffertii Mesoplasma seiffertii Acholeplasma vituli 1 Achromatium Achromatium oxaliferum 1 Achromobacter Achromobacter aegrifaciens 2 Achromobacter agilis 1 neu Achromobacter aloeverae 1 neu Achromobacter animicus 1 + Achromobacter anxifer 1 + Achromobacter deleyi 1 + neu Achromobacter denitrificans (Achromobacter xy- losoxidans subsp. denitrificans, Alcaligenes deni- trificans, Alcaligenes denitrificans subsp. denitrifi- 2 cans, Alcaligenes xylosoxidans subsp. denitrifi- cans) Achromobacter dolens 2 Achromobacter insolitus 1 + Achromobacter insuavis 2 Achromobacter kerstersii 1 neu Achromobacter marplatensis 2 Umb., Einst. Achromobacter mucicolens 2 Achromobacter pestifer 1 neu Achromobacter piechaudii (Alcaligenes piechau- 2 dii) Achromobacter pulmonis 1 + Achromobacter ruhlandii (Alcaligenes ruhlandii) 2 Achromobacter sediminum Verticiella sedimi- num Umb. Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe - ABAS - www.baua.de/abas
Description: