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Schiedsverfahren nach 76 SGB XI PDF

28 Pages·2017·0.29 MB·German
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Das Schiedsverfahren nach § 76 SGB XI Anforderungen der Rechtsprechung Dr. Ursula Waßer Richterin am BSG Kassel Gliederung I. Das Verfahren vor der Schiedsstelle − Besetzung und Beschlussfähigkeit der Schiedsstelle − Entscheidung durch die Mehrheit der (anwesenden) Mitglieder II. Das gerichtliche Verfahren gegen den Schiedsspruch − Unterschiede: Schiedsstelle - Schiedsperson III. Inhaltskontrolle des Schiedsspruchs – Gesetzliche Vorgaben – Beurteilungsspielraum und Amtsermittlungspflicht der Schiedsstelle I. Das Verfahren vor der Schiedsstelle Zuständigkeit der Schiedsstelle • Festsetzung der Pflegesätze – für stationäre Einrichtungen: § 85 Abs. 5 SGB XI: – für ambulante Einrichtungen: § 89 Abs. 3 Satz 4 SGB XI verweist u.a. auf § 85 Abs. 5 SGB XI • Inhalt des Rahmenvertrages (§ 75 Abs. 4 SGB XI) • Höhe der Kürzung der Pflegevergütung (§ 115 Abs. 3 Satz 3 SGB XI) Besetzung der Schiedsstelle § 76 Abs 2 S 1 + 2 SGB XI:  Vertr. der Pflegekassen und Pflegeeinrichtungen in gleicher Zahl (SchVO)  1 unparteiischer Vorsitzender  2 weitere unparteiische Mitglieder  1 Vertr. d. Verb. d. priv. KV eV Anrechnung auf  1 Vertr. d. Sozialhilfeträgers Pflegekassen (örtlicher oder überörtlicher Träger das bestimmt Landesrecht) Mitglieder der Schiedsstelle § 76 Abs 3 SGB XI • Ehrenamt • Keinen Weisungen unterworfen • Jedes Mitglied 1 Stimme • Entscheidungen durch Mehrheit der Mitglieder • Ergibt sich keine Mehrheit >> Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend • Näheres durch RechtsVO nach § 76 Abs 5 SGB XI (SchVO der Länder) Beteiligung an Vertragsverhandlungen B 3 P 3/15 R – Urteil vom 25.1.2017: Schließt Beteiligung an Verhandlungen zum Rahmenvertrag Mitgliedschaft in Schiedsstelle aus? − SchVO LSA >> Kein revisibles Recht − GeschäftsO d Schiedsst >> Kein revisibles Recht >> keine Außenwirkung, Satzungsrecht − Bundesrecht: §§ 16, 17 SGB X Beteiligung an Verwaltungsverfahren >> nicht anwendbar, da sich Schiedsstelle parteilich zusammensetzt Beschlussfähigkeit und Entscheidung durch die Mehrheit B 3 P 3/15 R – Urteil vom 25.1.2017 § 76 Abs 3 S 4 SGB XI: Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen >> Mehrheit aller Mitglieder >> sind Regelungen in SchVO damit vereinbar, in denen: - Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet? - Wie viele Mitglieder dürfen fehlen? (Beschlussfähigkeit) - Grundsatz paritätischer Besetzung? B 3 P 3/15 R – Urteil vom 25.1.2017 Beschlussfähigkeit trotz unvollzähliger Anwesenheit in SchVO-L rechtmäßig, unter Beachtung des • Grundsatz der Verhältnismäßigkeit • Gesetzl. Vorgaben: Mehrheit der (aller) Mitglieder + paritätische Zusammen- setzung der Schiedsstelle >> Einschränkung nur, soweit zwingend erforderlich zur: - Arbeitsfähigkeit der Schiedsstelle - Einhaltung des Beschleunigungsgebotes Grundsätze des Verfahrens vor der Schiedsstelle • Schiedsspruch = Ergebnis einer konkreten Verhandlungssituation • erheblichen Beurteilungsspielraum - wesentliche Verfahrensgrundsätze: • Unmittelbarkeit der mündlichen Verhandlung • faires Verfahren >> nur anwesende Mitglieder entscheiden mit Weitere Verfahrensgrundsätze • Wegen gruppenspezifischer, nicht unparteiischer Zusammensetzung • Verhindern von taktischem, missbräuchlichem Fernbleiben • keine Sanktionsmöglichkeiten für unentschuldigtes Fernbleiben • Beschleunigungsgebot >> Entscheidung bei unvollzähliger Anwesenheit

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für ambulante Einrichtungen: § 89 Abs. 3 Satz 4 SGB. XI verweist u.a. auf § 85 76 Abs 3 S 4 SGB XI: Entscheidungen werden mit der. Mehrheit der
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