STADT HECHINGEN Zollernalbkreis Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 21.01.2021 Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581. ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.10.2020 (GBL. S 910, 911) hat der Gemeinderat der Stadt Hechingen am 21.01.2021 folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 25.01.2018 beschlossen: Artikel I Satzungsänderung § 3a (Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum) wird neu eingeführt: Der Bürgermeister kann Sitzungen des Gemeinderates ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum in Form von Videokonferenzen einberufen. Die Voraussetzungen für die Einberufung und die Durchführung dieser Sitzungen richtet sich nach den Bestimmungen des § 37a Abs. 1 und 2 GemO. Für Sitzungen der beratenden oder beschließenden Ausschüsse des Gemeinderats sowie der Ortschaftsräte gelten diese Regelungen entsprechend. § 3 Abs. 2 (Zusammensetzung) wird wie folgt geändert: Für die Zahl der Stadträte gilt die gesetzlich bestimmte Zahl nach § 25 Abs. 2 S.1 GemO entsprechend der Gemeindegrößengruppe. § 4 (Unechte Teilortswahl) wird wie folgt geändert: Die Unechte Teilortswahl ist aufgehoben. Bis zum Ablauf der ersten auf die Aufhebung der Unechten Teilortswahl folgenden Amtszeit des Gemeinderates ist als Sitzzahl die Anzahl von 26 Gemeinderäten maßgebend. § 18 (Vermittlungsausschuss) wird neu eingeführt: (1) Bestehen über wichtige Fragen Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Ortschaftsrat und dem Gemeinderat, die sich auf anderem Wege nicht beheben lassen, ist die Angelegenheit vor einer dem Gemeinderat zukommenden Entscheidung einem Vermittlungsausschuss zur erneuten Beratung und zur Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Gemeinderat zu überweisen. (2) Der Vermittlungsausschuss besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem, dem Ortsvorsteher sowie jeweils drei Mitgliedern des Gemeinderats und des Ortschaftsrats. Die Mitglieder aus dem Gemeinderat werden vom Gemeinderat, die Mitglieder aus dem Ortschaftsrat vom Ortschaftsrat getrennt gewählt. (3) Der Bürgermeister beruft den Vermittlungsausschuss ein. Ein Ortsvorsteher kann die Einberufung verlangen. Der bisherige § 18 wird ersetzt durch § 19 Inkrafttreten Artikel II Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Hechingen, den 21.01.2021 Philipp Hahn Bürgermeister