Recht für Medienberufe Clemens Kaesler Recht für Medienberufe Kompaktes Wissen zu allen rechtstypischen Fragen 3., überarbeitete Auflage Clemens Kaesler Frankenthal Deutschland ISBN 978-3-658-02010-1 ISBN 978-3-658-02011-8 (eBook) DOI 10.1007/978-3-658-02011-8 Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; de- taillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar. Springer Vieweg © Springer Fachmedien Wiesbaden 2007, 2011, 2013 Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht aus- drücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlags. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Ein- speicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk be- rechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürften. Gedruckt auf säurefreiem und chlorfrei gebleichtem Papier Springer Vieweg ist eine Marke von Springer DE. Springer DE ist Teil der Fachverlagsgruppe Springer Science+Business Media www.springer-vieweg.de Vorwort Zum Inhalt: Kaum eine andere Branche lebt so von der geistigen Schaffenskraft ihrer Mit- arbeiter, wie die Medienbranche. Der Schutz des geistigen Eigentums ist eines der wichtigs- ten Grundpfeiler für Wachstum und Fortschritt von Medienunternehmen. Eine wichtige Komponente ist dabei, dass die kreativ Schaffenden genaue Kenntnis von den rechtlichen Rahmenbedingungen ihrer Branche haben. Das Buch greift in seiner Konzeption die wesentlichen medienrechtlichen Elemente aus den Lehrplänen des Medienassistenten und des Medientechnikers auf. Es ist in der Brei- te jedoch so angelegt, dass sämtliche Medienberufe mit dem grundlegenden juristischen Rüstzeug ausgestattet werden, um in ihrem Beruf kompetent zu bestehen. Die zweite Auf- lage wurde um die Neuerungen des Telemediengesetzes ergänzt zudem wurde aufgrund der hohen Bedeutung für die Medienbranche, die Werbung im Internet noch stärker auf die heutige Rechtslage (z. B. Urteil zu Exit-Pop-Ups) etc. hin differenziert. Auch Hacking als Straftatbestand oder die Rechtslage zum Word-Stuffing bei der Konzeption von In- ternetseiten wurde aufgenommen, um eine breite Wissensbasis für Medienschaffende zu liefern. Zur Arbeit mit dem Buch: Im Text sind die relevanten Paragrafen in ihrer vollen Text- länge dargestellt. Dies soll Ihnen im „Ernstfall“ die lange Suche nach dem Originalwortlaut der Paragrafen ersparen. Sie bekommen zudem Übung im Lesen von Gesetzestexten und in der juristischen Denkweise. Jedem Kapitel folgen Übungsfälle zur Lernkontrolle. Sie sol- len helfen, das Gelernte auf Fälle anzuwenden und für den Berufsalltag zu flexibilisieren. In der nunmehr dritten Auflage des Buches wird noch zusätzlich auf die aktuellen Rechtsfragen eingegangen, die sich für Medienschaffende in Bezug auf die Sozialen Netz- werke stellen (z. B. Impressumspflicht bei Facebook etc.). Für Anregungen und Kritik bin ich Ihnen dankbar ([email protected]). Frankenthal im März 2013 Clemens Kaesler V Inhaltsverzeichnis 1 Vertragsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 1.1 Wie kommen Verträge zustande?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 1.1.1 Was muss ich bei der Erstellung von Angeboten beachten? . . . . . . . . 3 1.1.2 Was ist bei der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu beachten?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 1.2 Verträge über den Kauf von Sachen – der Kaufvertrag. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 1.2.1 Mängel beim Kauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 1.3 Der Werklieferungsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 1.4 Verträge über das Erstellen eines Werkes – der Werkvertrag. . . . . . . . . . . . . . 11 1.4.1 Rechte und Pflichten aus dem Werkvertrag. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 1.4.2 Was sind die Rechte bei Mängeln am Werk? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 Lernkontrolle zu Kap. 1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 2 Urheberrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 2.1 Was sind urheberrechtlich geschützte Werke? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 2.2 Welche „typisch“ medienberufliche Werke sind geschützt? . . . . . . . . . . . . . . . 21 2.2.1 Der Schutz von Computerprogrammen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 2.2.2 Der Schutz von Sammelwerken und Datenbanken. . . . . . . . . . . . . . . . 22 2.2.3 Der Schutz von Computerspielen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 2.2.4 Der Schutz eines Web-Designs. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 2.2.5 Der Schutz von Symbolen, Logos und Icons . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 2.2.6 Der Schutz von Layouts. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 2.2.7 Der Schutz von Fotos und Filmen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 2.2.8 Der Schutz von Texten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 2.3 Wer gilt als Urheber eines Werkes? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 2.4 Was sind die Rechte des Urhebers? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 2.4.1 Die Persönlichkeitsrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 2.4.2 Die Verwertungsrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 2.5 Rechte des Urhebers und des Nutzungsberechtigten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 2.6 Rechtsgeschäfte über die Nutzungsrechte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 2.6.1 Der Lizenzvertrag für Software . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 2.6.2 Der Verlagsvertrag. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 VII VIII Inhaltsverzeichnis 2.7 Urheberrechtsverletzungen und ihre Folgen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 2.8 Geschmacksmustergesetz – Das „kleine“ Urheberrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 2.8.1 Wann sind Designs schützenswert?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 2.8.2 Wie verläuft die Anmeldung eines Geschmacksmusters? . . . . . . . . . . 40 Lernkontrolle zu Kap. 2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 3 Markenrecht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 3.1 Aufgabe des Markenrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 3.2 Was wird durch das Markengesetz geschützt? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 3.3 Wie entsteht der Markenschutz?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 Lernkontrolle zu Kap. 3. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 4 Recht der Werbung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 4.1 Unlauterer Wettbewerb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 4.1.1 Irreführende Werbemaßnahmen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48 4.1.2 Vergleichende Werbung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 4.1.3 Belästigende Werbemaßnahmen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51 4.2 Preisangaben in der Werbung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52 4.3 Jugendschutz in der Werbung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53 4.4 Schranken der Werbung in den Medien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54 Lernkontrolle zu Kap. 4. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 5 Internetrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57 5.1 Rechtsprobleme bei der Domain . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57 5.1.1 Technische Grundlagen zur Domain . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57 5.2 Rechtsprobleme nach der Vergabe der Domain. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58 5.2.1 Der Gebrauch des eigenen Namens als Domain-Name durch Dritte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58 5.2.2 Der Gebrauch der eigenen Marke als Domain-Name von Konkurrenzunternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 5.2.3 Der Gebrauch der eigenen Marke als Domain-Name von branchenfremden Unternehmen . . . . . . . . . . . . . 62 5.2.4 Domain-Grabbing . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63 5.2.5 Die Verwendung allgemeiner Gattungsbegriffe als Domain eines Unternehmens. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63 5.3 Rechtsprobleme bei Meta-Tags. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64 5.3.1 Was sind Meta-Tags?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64 5.3.2 Markenrechtliche Probleme bei Meta-Tags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65 5.4 Rechtsprobleme bei Word-Stuffing . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65 5.5 Urheberrechte im Internet. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66 5.5.1 Welche Dateien sind urheberrechtlich geschützt?. . . . . . . . . . . . . . . . . 66 5.5.2 Wie dürfen Werke des Internets genutzt werden?. . . . . . . . . . . . . . . . . 67 5.6 Haftungsfragen bei Internetseiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69 5.6.1 Inhaltsverantwortung von Diensteanbietern (Providern) . . . . . . . . . . 69 5.6.2 Inhalte einer Internetseite – Haftungstatbestände. . . . . . . . . . . . . . . . . 71 Inhaltsverzeichnis IX 5.7 Impressumspflicht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75 5.8 Impressumspflicht bei Sozialen Netzwerken. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77 5.9 Werbung im Internet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77 5.9.1 E-Mail-Werbung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78 5.9.2 Irreführende Werbung im Internet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 5.9.3 Vergleichende Werbung im Internet. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81 5.9.4 Suchwort-Werbung (Keyword-Advertising) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82 5.9.5 Werbung mit Pop-Ups. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82 5.10 Rechtsgeschäfte im Internet (E-Commerce). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83 5.10.1 Zustandekommen von Verträgen im Internet. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83 5.10.2 Verbraucherschutz bei Internetbestellungen (Fernabsatzgeschäft) . . . . 84 5.10.3 Online-AGB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87 5.10.4 Online-Auktionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88 5.10.5 Gefahrübergang beim Versendungskauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88 Lernkontrolle zu Kap. 5. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89 6 Datenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91 6.1 Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92 6.2 Spezielle datenrechtliche Vorgaben für Online-Dienste. . . . . . . . . . . . . . . . . . 95 6.3 Der Datenschutzbeauftragte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95 6.4 Hacking als Straftatbestand. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96 Lernkontrolle zu Kap. 6. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96 7 Presserecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97 7.1 Grundbegriffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97 7.2 Pressefreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97 7.3 Rechte und Privilegien der Presse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98 7.4 Pflichten der Presse. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99 7.4.1 Anforderungen an den Redakteur. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101 7.5 Presserechtliche Anforderungen an die journalistische Arbeit . . . . . . . . . . . . 102 7.6 Folgen von Rechtsverletzungen bei der Pressearbeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104 Lernkontrolle zu Kap. 7. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106 8 Lösungen zu den Lernkontrollen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107 8.1 Kapitel 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107 8.2 Kapitel 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108 8.3 Kapitel 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108 8.4 Kapitel 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109 8.5 Kapitel 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109 8.6 Kapitel 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110 8.7 Kapitel 7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110 Sachverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113 1 Vertragsrecht 1.1 Wie kommen Verträge zustande? Im Alltag schließen Sie tagtäglich vielerlei Verträge ab, z. B. wenn Sie zum Bäcker gehen und Brötchen kaufen (→ Kaufvertrag), wenn Sie sich beim Friseur die Haare schneiden lassen (→ Dienstvertrag) oder wenn Sie sich in der Stadtbücherei ein Buch ausleihen (→ Leihvertrag). Verträge können auch mündlich oder durch ein bestimmtes Verhalten zu- stande kommen. Verträge werden geschlossen, wenn zwei übereinstimmende Willenserklärungen vor- liegen. Sie gehen zum Bäcker und erklären diesem, dass Sie Brötchen kaufen möchten (1. Willensklärung), der Bäcker möchte natürlich die Brötchen verkaufen und gibt sie ih- nen (2. Willenserklärung). Die 1. Willenserklärung nennt man Antrag (zum Schließen eines Vertrages), die 2. Willenserklärung nennt man Annahme (des Antrages). Die Wil- lenserklärung kann mündlich, schriftlich, aber auch durch konkludentes (schlüssiges) Verhalten geäußert werden und führt dadurch zum Vertragsabschluss. Beispiel Die Web-Profi GmbH steht in Verhandlungen mit der Auto AG, um deren Internetauf- tritt zu erstellen. Nach einigen Vorgesprächen sendet die Auto AG Bilder und Doku- mente an die Web-Profi GmbH ohne weiteren Kommentar. Web-Profi kann nun durch das Verhalten der Auto AG davon ausgehen, dass der Vertrag zustande kam und sie nun mit der Erstellung der Seite beauftragt ist. Alltägliche Verträge (wie z. B. der Kaufvertrag beim Kauf von Brötchen) kommen durch mündliche Übereinkunft zustande und bedürfen nicht der Schriftform. Für den Medien- bereich gilt jedoch, dass weitreichende Verträge (z. B. über die Erstellung eines Internet- auftrittes) schriftlich festgehalten werden sollten. In solchen Verträgen ist es auch ratsam, sämtliche Konsequenzen aus dem Vertrag detailliert zu regeln. C. Kaesler, Recht für Medienberufe, 1 DOI 10.1007/978-3-658-02011-8_1, © Springer Fachmedien Wiesbaden 2013 2 1 Vertragsrecht Für Verträge gilt das Prinzip der Vertragsfreiheit. Das heißt allerdings nicht, dass über alles und mit jedem Verträge geschlossen werden können. Die Vertragsfreiheit stößt an Grenzen, wo es zu starken Benachteiligungen kommen kann. Dies wird durch das Ver- tragsrecht geregelt. Grundlage des Vertragsrechtes ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), wobei für bestimmte Gruppen (z. B. Kaufleute) zusätzlich gesonderte Gesetze gelten (z. B. Handelsgesetzbuch [HGB]). Das Vertragsrecht grenzt die Vertragsfreiheit ein, so dürfen z. B. keine größeren Verträge mit Minderjährigen geschlossen werden.1 Das zwingende Recht kann durch einen Vertrag nicht übergangen werden. Grundlage für das Vertrags- recht ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Zwingendes Recht, das von allen Verträgen einzuhalten ist, ist z. B.: § 134 BGB Gesetzliches Verbot Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Beispiel U kauft wissentlich bei V raubkopierte Software. Es kommt kein Kaufvertrag zustande aus dem Ansprüche geltend gemacht werden könnten (z. B. wenn die Software defekt ist). U kann auch nicht Eigentümer der Raubkopie werden. § 138 BGB Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher (1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeu- tung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leis- tung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Wird ein Rechtsgeschäft durch ein bestimmtes Kriterium für nichtig erklärt, so ist es so, als wäre das Rechtsgeschäft überhaupt nicht zustande gekommen. 1 Vertragsschluss mit Minderjährigen ist nur möglich, wenn diese zwischen 7 und 18 Jahre alt sind und das Geschäft unter den § 110 BGB (Taschengeldparagraf) fällt.
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