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Prof. Dr. Aris Christidis PDF

166 Pages·2015·1.2 MB·German
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Prof. Dr. Aris Christidis Pestalozzistr. 68 35394 Gießen Tel.: 0641 / 480 81 80 Mob. : 0172 / 844 81 22 Email: [email protected] Prof. Dr. A. Christidis • Pestalozzistr. 68 • D-35394 Gießen http://homepages.thm.de/christ/ An das Oberlandesgericht Frankfurt – 1. Zivilsenat – Zeil 42 60313 Frankfurt / Main 21. April 2015 Stellungnahme und Klageerweiterung zum Rechtsstreit Az. 1 U 36/15 (OLG Frankfurt/M.) = 3 O 497/13 (LG Gießen) Prof. Dr. Christidis ./. Land Hessen (Version des o.a. Datums) Inhaltsverzeichnis dieses Schriftsatzes: 1. Vorbemerkung .................................................................................................................2 2. Vorläufige Erkenntnis .......................................................................................................6 3. Die hessische Erfahrung ..................................................................................................7 4. Antritt der Professur ....................................................................................................... 11 5. Verwaltungsgerichtliche Erfahrungen mit der THM ........................................................ 22 6. Datenschutzrechtliche Erfahrungen an der THM ........................................................... 26 7. Begegnung mit Hessens politischer Klasse ................................................................... 31 8. Hessens Exekutive und ihre Judikative .......................................................................... 38 9. Vaterschaft in Hessen .................................................................................................... 50 10. Scheidung auf hessisch ................................................................................................. 53 11. Vater-Kind-Entfremdung von Staats wegen ................................................................... 56 12. Amtlich gesteuerte Bildungsferne und Germanisierung meiner Kinder .......................... 70 13. Kindesmißbrauch von Hessens Gnaden ........................................................................ 85 14. Betrug mit staatlicher Unterstützung ............................................................................ 100 15. Staatlich bestellte Falschgutachten .............................................................................. 106 16. Amtliche Denunziation, Kriminalisierung und Verfolgung von Oppositionellen ............. 133 17. Obstruktion und Anarchie in hessischen Justizbehörden ............................................. 142 18. Verselbständigte Übergriffe hessischer Staatsorgane .................................................. 155 19. Fazit ............................................................................................................................ 162 20. ANHANG: UN-Kinderrechtskonvention (Auszug) ......................................................... 166 - 2 - 1. Vorbemerkung Die ursprüngliche Klageschrift bezog sich auf offene Gesetzesbrüche zu meinen Lasten mit enormer physischer und psychischer Schädigung für meine Kinder und mich. Unerwähnt blieb in jener ersten Klageschrift eine hohe Anzahl dubioser Entscheidungen und Maßnahmen hessischer Landesstellen mit z.T. weit höherem akutem physischem, psychischem, sozialem, politischem und finanziellem Schaden für meine Angehörigen und für mich und, vor allem, mit der Folge der langfristigen gesundheitlichen Beeinträchtigung, der geistigen Benachteiligung und der kulturellen Deprivation meiner Kinder. Grund für die Auslassung dieser, mutmaßlich auf Korruption fußenden, Erfahrungen mit der hessischen Staatsgewalt war zum einen die Tatsache, daß die erlittenen Schäden ohne eine konkrete Erklärung zugefügt wurden (so z.B. ab 2000 die Vorenthaltung der Fächer meiner Berufung) – oder mit Erklärungen, die später geleugnet oder widerrufen wurden (so z.B. 2005-2010 meine offene dienstliche Diskriminierung oder 2010-2012 die massive familienrechtliche Benachteiligung nach richterlich manipulierten Protokollen und einem Gefälligkeitsgutachten). In manchen Fällen stellte ich erst mit mehrjähriger Verzögerung fest, daß es Zeugnisse und/oder Augen- und Ohrenzeugen gibt (so z.B. zu meiner dienstlichen Benachteiligung). In anderen Fällen wurde schließlich auch mir die Rechtslage und das Ausmaß der Korruption erst klar, als Protokolle gefälscht oder Akten nachträglich „bereinigt“ wurden (wie etwa 2008 beim Gießener Magistrat, 2010 bei der Richterin Keßler- Bechtold und ab 2011 bei meiner Personalakte). Nicht zu vergessen ist schließlich, daß vermehrt fachkundige Zeugen und Amtsträger, die ich wiederholt zu Rate gezogen hatte, plötzlich den Kontakt zu mir abbrachen und/oder sich weigerten, ihre bis dahin getätigten Äußerungen zu wiederholen – so z.B. die zuständige Jugendamtsmitarbeiterin in Gießen (2008), die familienpsychologische Sachverständige (2010), der zuständige Bearbeiter meiner Versorgungsbezüge am Regierungspräsidium Kassel (2011) und der Datenschutz- beauftragte der Stadt Gießen (2010). Hinzu kam, daß alle abgegebenen, ermittelten, zugetragenen oder empfundenen Erklärungen für die unverständlichen (aber stets schädlichen) Begegnungen auf hessischem Boden auf dienstliches, soziales und politisches Mobbing aus (den später von der Gegenseite angeführten) „Gesinnungsgründen“ hinausliefen. Ein solcher Vortrag von mir wäre aber von seiten des Landes mit Leichtigkeit zu widerlegen gewesen. Man hätte mir nur meinen eigenen Lebenslauf vorzulegen brauchen; und dieser war spätestens seit meiner Verbeamtung auch in Hessen reichlich bekannt.1 Ich zähle auf: Ich war in meinem ganzen Leben parteilos, arbeitete unmittelbar nach meinem Studium (1979-84) in einem Baden-Württembergischen Forschungsinstitut, das militärische Forschung betrieb, wo ich für den Umgang mit vertraulichen Unterlagen überprüft worden war, zwischenzeitlich mit einem Stipendium der (bzgl. der „Gesinnung“ eher unauffälligen) Konrad-Adenauer-Stiftung. Bei meinem Wechsel an die Universitätsforschung Nordrhein- Westfalens (1984-90) nahm ich einzelne Forschungsschwerpunkte mit, und meine Doktorarbeit wurde mit Mitteln der NATO und der EADS (damals MBB) finanziert – eine legitime Kooperation innerhalb einer demokratisch verfaßten Gesellschaft mit einer reinen Verteidigungsarmee im Rahmen eines Verteidigungsbündnisses. 1 siehe z.B.: https://homepages.thm.de/christ/Start/pix&refs/acCV.htm - 3 - Mein Antrag auf Einbürgerung war eine für die damalige Zeit nicht nur teure (ein Brutto- Monatsgehalt), sondern auch eine aufwendige Angelegenheit: 1986-89 wurde ich, außer von diversen Verwaltungen und Polizeien, vom Bundesgrenzschutz, vom Bundesamt für Verfassungsschutz, vom Bundesnachrichtendienst, vom Militärischen Abschirmdienst und anderen Geheimdiensten (die mich ohnehin von früher kannten) erneut überprüft und für „tauglich“ befunden. Noch 1990 flog ich mit der Deutschen Luftwaffe in die USA zur Berichterstattung vor NATO- Generälen über meine Forschungsprojekte, und nach meinem anschließenden Wechsel in die industrielle Forschung bekam ich noch bis 1997 vereinzelt auch an Wochenenden einen Anruf von Beamten des Bundesamts für Wehrtechnik und Beschaffung (BWB) zur informellen Beratung bzgl. Beschaffungen der Bundeswehr. Seit 2001 war ich zudem Träger des „Fritz-Bauer-Preises“ „für Verdienste um Recht und Gerechtigkeit“ und für „das Eintreten (...) für Völker- und Verfassungsrecht“. Das ist eine Auszeichnung, die gerade in Hessen besonderes Gewicht hat, trägt sie doch den Namen des hessischen Richters und Staatsanwalts, der in den 1950er und 1960er Jahren maßgeblich zum Zustandekommen des Auschwitzprozesses beigetragen hatte, verliehen durch die Humanistische Union (inzwischen vereint mit den Gustav-Heinemann-Initiative). Niemand hätte mir geglaubt, ich sei jemals aus politischen Gründen diskriminiert worden: Während ich über gut ein Jahrzehnt für die deutsche Verteidigung bei prekärer Beschäftigung geforscht und unentgeltlich beraten hatte, waren andere, Gleichaltrige von mir, keineswegs parteilos und kaum uneigennützig, nicht mit der Luftwaffe, sondern in privaten Fahrzeugen mit ihren Geldkoffern über die Schweizer Grenze gefahren. Niemand, erst recht kein Angehöriger der Regierungsparteien, würde es jemals wagen, meine (2001 rechtskräftig festgestellte) Loyalität zum Grundgesetz und zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Doch in Hessen läuft vieles anders, und das wurde erst deutlich mit der Antwort des Landes auf meine erste Staatshaftungslage (Az. 3 O 275/13), im Schriftsatz vom 25.11.2013. Dort wird im Namen der Landesregierung erklärt, meine versuchte Einschüchterung mit einer polizeilichen Hausdurchsuchung ohne rechtlichen Grund und ohne Durchsuchungsbefehl am 01.07.2010 werde (sinngemäß) erklärlich, wenn man unter meinem Namen googelt; dann werde man nämlich (Zitat) „gewisse Einstellungen und Gesinnungen erkennen“ anhand einer drei Jahre nach der Durchsuchung (am 24.08.2013) von mir gehaltenen Rede, in der ich mich auf just solche Vorgänge von Willkür, Vetternwirtschaft und Verfassungs- brüchen im postfaschistischen Deutschland beziehe.2 Beweis: • Schriftsatz der Anwälte des Landes vom 25.11.2013 (Anlage) Diese Äußerung der Beklagten verändert das gesamte Verständnis auch der vorliegenden Klage; denn sie läßt Aspekte zusammenwachsen, die zusammengehören, deren Interdependenz, Affinität und Kohärenz jedoch bis just zu jener Äußerung selten und nur beiläufig thematisiert werden konnten. 2 http://gagmbh.de/resources/Prof.+Dr.+A.Christidis++-+Psi$28GutachtenEtc$291308+.pdf –s. Anlage - 4 - Dies verleiht auch der von den Frankfurter OLG-Richtern Bickel, Hirtz-Weiser und Slutzky am 23.07.2014 eingeführten Vokabel „Verschwörungstheorien“3 eine neue Qualität und gibt erste Eindrücke von den mutmaßlich bandenähnlichen Strukturen innerhalb von Teilen der hessischen Justiz. Der Versuch von Personen aus dem hessischen Filz, meine Ablehnung für solche informellen Strukturen zu meinem Nachteil umzumünzen, war älter: So wurde mein Prozeß- bevollmächtigter schon 2010 gleich zweimal auf meine Gesinnung angesprochen: Einmal war das die Anwältin Frau Martina Z., die als Verfahrensbeistand unvoreingenommen „die Interessen meiner Kinder vertreten“ sollte und von ihm wissen wollte, ob (sinngemäß) nicht meine politische Überzeugung nachteilig für meine Anliegen sein könnte (s.u.). 4 Unverblümter sprach zu ihm sein gegnerischer, mit RAin Z. befreundeter und als verstrickt bekannter RA-Kollege Lars E., der am 28.04.2010, ohne mich zu kennen, und ohne an meinen Verfahren beteiligt zu sein, ihm quasi „versprach“, er würde es schaffen, mich glaubhaft als Kriminellen hinzustellen. Herr E. war mir zwar auch nicht bekannt. Er hat sich aber damit einen Namen gemacht, daß er sich vor Zeugen brüstet, so gute private Beziehungen zu höchsten Justiz-Ebenen zu haben, daß er alles, bis tief (so wörtlich) „in den Graubereich der Legalität“ gewinnen würde. So besorgniserregend auch der halbseidene Leumund der beiden Advokaten anmuten könnte, ebenso leicht hätte es just dieser Ruf staatlichen Stellen gemacht, sich von solchen Kreisen zu distanzieren. Auch die im folgenden näher behandelte Schlußfolgerung der Hochschulkanzlerin zur Zeit meiner Berufung (2000), aus meinem Eintreten für die Respektierung des Grundgesetzes folge, ich würde meine Vorlesungen „für politische Agitation“ nutzen, ebenso wie die Initiative des Hessischen Landtagspräsidenten (2012), anläßlich meines Protestes gegen den staatlich geduldeten Mißbrauch meiner Kinder sich nach meiner dienstlichen Situation zu erkundigen, hätten früher (um mit den o.a. OLG-Richtern zu sprechen) als „Verschwörungstheorien“ oder als Mißverständnisse abgetan werden können. Aber selbst wenn die ähnlich anmutenden Haltungen von schattenhaften Zirkeln und staatlichen Stellen purer Zufall gewesen sein sollte, stellt die o.a. Äußerung vom 25.11.2013 über „gewisse Einstellungen und Gesinnungen“ eine Zäsur dar. Mit dieser Information lassen sich die vor der Erkenntnis kaum faßbaren Schadens- ereignisse nicht nur erklären, sondern auch in ihrer Konzeption zurückverfolgen – von den parteipolitischen Strukturen, die sie initiierten, über die diversen Landesdienststellen, bis hin zu den einzelnen Individuen, von denen sich manche durch käufliches und denunziatori- sches Handeln Vorteile versprachen, andere den Einsatz verpaßten und durch Eingeweihte erst „erinnert“ werden mußten, während wiederum andere den Filz offenbar nicht gewohnt waren und mehr oder weniger sanft auf die jeweilige parteipolitisch gewünschte Linie gebracht werden mußten. Es gab schließlich auch jene (vor allem lokale, politisch abhängige Redakteure), die, mit oder ohne konkrete Kenntnis der Situation, lediglich die Gelegenheit zur eigenen Gleichschaltung und Profilierung erkannten und sie ebenso schamlos wie siegessicher nutzten. 3 in ihrem Beschluß zum Verfahren 16 W 35/14, in dem es um meine Denunziation durch ihre Gießener Richter-Kollegen als Kinderschleuser und Fälscher von Autokennzeichen geht, sowie um die gesetzwidrige Durchsuchung meiner Wohnung. 4 Das habe ich auch gegenüber der GenStA Frankfurt/M. mit Schreiben vom 29.03.2011 gemeldet. - 5 - Natürlich trugen zur Entstehung der vorliegenden Schrift auch Akteure maßgeblich bei, die, unabhängig von „Hinweisen“ ihrer vorgesetzten Strukturen, unbeirrt und gewissenhaft ihre einmal übernommene Dienstpflicht erfüllten; von diesen vorbildlichen Menschen, deren Aufzählung kaum eine zweite Hand beansprucht, wird hier (zu ihrem Schutz) nur selten die Rede sein. Sie sind der implizite, namentlich nur bei Bedarf erwähnte Schmuck dieser Klage. Hilfreich für die Einordnung der Vorgänge, die zu dieser Klageerweiterung führten, waren zum einen die drei Jahrzehnte, die ich bis zu meinem Zuzug nach Hessen ohne vergleichbare Vorkommnisse in anderen Bundesländern gelebt hatte – aber auch die politisch sensibilisierenden Schulungen der Adenauer-Stiftung, deren Referenten die hier vorgelegten Dokumente nur im Bereich von Science Fiction vermutet hätten. Beweis: Ladung und öffentliche Befragung von Vertretern der Konrad- Adenauer-Stiftung sowie Veranlassung einer politischen Bewertung der hier geschilderten Vorgänge um meine Gesinnung durch die Stiftung nach Lektüre der vorliegenden Schriftsätze Der späte Zeitpunkt der Einreichung dieser Klage / Klageerweiterung erklärt sich zum einen durch das eigene Unvermögen, das Ausmaß der mutmaßlichen Korruption als gegeben zu akzeptieren; zum andern aber fehlten Versatzstücke wie das vorerwähnte Eingeständnis der Anwälte des Landes durch die Bezugnahme auf „Einstellungen und Gesinnungen“: Im Bewußtsein, daß ich für Hunderte junger deutscher Akademiker eine (von ihnen so bezeichnete) „Vorbildfunktion“ erfülle, sollte meine Beweisführung so sorgfältig dokumentiert sein, daß sie keinem mittelmäßig gebildeten, potentiell korrupten Richter das Recht geben sollte, von „Verschwörungstheorien“ zu reden, ohne Gefahr zu laufen, den Grad seiner persönlichen Verstrickung damit preiszugeben. Man könnte sich ergötzen an den Kleingeistern und Menschlein, die mit Rechtsbrüchen und Gesetzesübertretungen, als Freischwimmer/innen im mutmaßlichen „Gesinnungssumpf“, der eigenen Karriere einen neuen Schwung zu geben trachten: Ein noch so schmutziger Übergriff gegen mich, meine Kinder und meine Studierenden lohnt sich immer, hessische Amtsträger können nur gewinnen gegen mich und alle, die mir teuer sind. Die Belustigung trübt sich jedoch durch den Umstand, daß hier Tausende von Studierenden um ihre berechtigten Studienansprüche und meine Kinder in bestialischer Weise um ihre physische und psychische Unversehrtheit gebracht werden. An dieser Stelle sei deutlich hervorgehoben, daß es hier nicht allein um die Verursachung fiktiver bürokratischer Vorgänge, kaum zu bewältigender Kosten, zusätzlicher nutzloser Arbeit oder um verlorene Zeit und entgangene Lebensqualität geht. Es geht vielmehr zum einen um den unwiederbringlichen Entzug von Gesundheit und Lebenserwartung sowie (bei meinen Kindern) um die staatlich initiierte Stigmatisierung und die Erzeugung rassistischer Prägungen, aufgrund von rechtlich unzulässigen Initiativen der (damals wie heute gleichen) politisch Verantwortlichen, die meine Kinder und mich – ganz im Sinne des Konstruktivismus – in einem Deutschland leben lassen, das weder gemäß der Hessischen Landesverfassung, noch gemäß dem Deutschen Grundgesetz zulässig ist, weil es wesentliche verbriefte Menschen- und Bürgerrechte aufhebt, in einer Falle, aus der es kein Entkommen gibt. Es sollte noch einmal klar herausgestellt werden: - 6 - Da das hier besprochene Verfahren ausschließlich dokumentiertes staatliches Handeln betrifft, waren weder der Hergang der beklagten Geschehnisse, noch ihre Unverträglichkeit mit geltendem Recht jemals strittig. Neu seit dem 25.11.2013 ist aber der durch das Land Hessen eingeräumte Vorsatz und die dahinter verborgenen Motive, wie dies im Hinweis auf meine „Einstellungen und Gesinnungen“ zum Ausdruck gebracht wurde. Erstmalig wurden hierdurch scheinbar unerklärliche oder zufällige dienstliche und zivilrechtliche Nachteile kenntlich gemacht als durch eine Gesinnungsjustiz bewußt herbei- geführte Einzelschäden, die zudem in Verbindung zueinander zu sehen sind. 2. Vorläufige Erkenntnis Eine frappierende Feststellung war, daß auffällig viele unter den von mir und meinen Kindern erlittenen Schäden auf willkürliche Entscheidungen von Personen zurückgehen, die zum privaten Umfeld des heutigen Ministerpräsidenten Bouffier gehören. So wurde mir erst durch Zeitungsberichte 2009/2010 bekannt, daß die Hochschulkanzlerin Bleutge, die als erste (2000) vor Zeugen den Satz aussprach: „Er darf hier nicht ankommen!“ (s.u.) eine persönliche Freundschaft mit dem Premier verbindet. Meine Denunziation vor dem Gießener Magistrat (2008), ich würde „Mandatsmißbrauch“ betreiben, wurde mit fingierten Daten begründet, die angeblich dem Jugendamt Gießen vorliegen würden, die aber vertraulich und deswegen keiner öffentlichen Kontrolle zugänglich seien. Sowohl im Magistrat, als auch im Jugendamt war die Schwester des Premierministers, Frau Bouffier-Pfeffer, tätig und mutmaßlich als einzige im Magistrat in der Lage, glaubhaft zu behaupten, sie hätte im Jugendamt vertrauliche Daten einsehen dürfen. Vorsitzende des Gießener Schulaus- schusses, dessen Mitglied ich als Stadtverordneter war, und wo am 11.03.2010 der Stadtverordnetenvorsteher Herr Gail (CDU) über den Mißbrauch meiner Kinder unterrichtet war, war die Ehefrau des Landesvaters, Frau Bouffier. Interessant ist auch, daß erfundene Beschuldigungen im Dienst (z.B. fiktive Kontakte von mir zur sog. „Projektwerkstatt“ 2005) oder am Familiengericht (z.B. die Fälschung meiner Autokennzeichen zur Durchführung einer nie stattgefundenen Kindesentführung an die Adresse meiner verstorbenen Eltern in Griechenland 2010) in das Ressort des früheren Innenministers Bouffier zurückführten. Diese Aneinanderreihung von unerwarteten Vorkommnissen ändert nichts an der Unschuldsvermutung bzgl. des Ministerpräsidenten selbst (den ich nicht persönlich kenne). Bei dem Ausmaß der hier beklagten Korruption legt es aber den Schluß nahe, daß Personen aus seinem Umfeld damit rechnen konnten, daß gewissenlose oder vorauseilend gehorsame Amtsträger sie nicht weiter behelligen würden, bei bloßer Kenntnis der vorhandenen Nähe zum Landesvater. Bei diesem Lichte besehen könnte es eine erstmalige, einheitliche Erklärung geben für (zunächst nur rätselhafte) Erscheinungen in hessischen Ämtern wie z.B. • das pflichtwidrige Verbot des Jugendamtsleiters Prinz an die Jugendamtsmitarbeiterin Frau Maurer (2007), mich zu beraten, • die rechtswidrige Verweigerung jeder Kooperation hessischer Amtsträger gegenüber dem ermittelnden städtischen Datenschutzbeauftragten Herrn Lein (2010), • die wahrheitswidrige (und nie revidierte) Behauptung des Staatsanwalts Dr. Stein (2011), ich hätte, zwischen zwei Vorlesungen, nicht nur zwei mir fremde Kinder nach Griechenland entführt, sondern ich sei auch noch mit ihrer Mutter verheiratet gewesen, - 7 - • die sinnwidrige Behauptung des Staatsanwalts Maruhn (2010), meine unter meiner Adresse lebende, damals berufstätige Ehefrau hätte (1997), während meiner Arbeitslosigkeit in NRW, das gemeinsame Kind „allein erzogen“, während ich offenbar nicht einmal bei der Zeugung des zweiten zugegen gewesen sei, • die zwei Jahre später (2012) plötzlich aufgetretene, panikartige Ängstlichkeit des für die Registrierung meiner Pensionsansprüche zuständigen Beamten am Regierungs- präsidium Kassel, Herrn Möller (2012) oder • die gesetzwidrigen Entscheidungen der Gießener Rechtspflegerin Frau Volk (2014), nicht nur einen rechtwidrig zustande gekommenen Titel zur Pfändung meines Gehalts zu akzeptieren, nicht nur so viele meiner Gehälter zu pfänden, bis die Gegenseite anfing, zurück zu überweisen, sondern auch mir einen so niedrigen Pfändungsfreibetrag zuzubilligen, daß damit nicht einmal die von mir zu leistende Unterhaltszahlung für meine Kinder gedeckt war, womit sie mich etwas später nach Belieben zum schnellen Verkauf meines selbstgenutzten Wohneigentums (zu Bedingungen wie 1938) hätte zwingen können, was die gut vernetzte Anwältin meiner geschiedenen Frau bereits 2004 angekündigt hatte. Diese und etliche weitere amtliche Vorfälle erscheinen nach dem unerwarteten Geständnis der Landesanwälte bzgl. meiner „Einstellungen und Gesinnungen“ nicht mehr zufällig. Da sie sämtlich protokolliert und amtlich dokumentiert sind, werden sie im folgenden (soweit schon heute möglich) im Zusammenhang wiedergegeben, und der Versuch wird unternommen, den damit angerichteten Schaden wenigstens grob abzuschätzen. Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen, daß vorliegend der Versuch unternommen wird, mit möglichst wenigen Zeugenanhörungen zur Wahrheitsfindung zu gelangen. Dies geschieht nicht nur aus Zeit- und Kostengründen, sondern vor allem zur Wahrung des internen Arbeitsfriedens im öffentlichen Dienst Hessens. Nichtsdestotrotz gibt es für die folgenden Ausführungen eine hohe zweistellige Anzahl von Zeugen, die bei Bedarf benannt und geladen werden können. Vorsorglich wird hierzu gem. § 139 ZPO richterlicher Hinweis zur rechtzeitigen Benennung der je nach Fragestellung in Frage kommenden Zeugen beantragt. 3. Die hessische Erfahrung Am 21.04.1999 war ich eingeladen, an der Fachhochschule Gießen (heute: THM) im Fachbereich Mathematik, Naturwissenschaften und Informatik (MNI) eine Probevorlesung abzuhalten. Ich war Mitte 40, hatte eine unbeanstandete berufliche Entwicklung als Ingenieur gehabt und stand in einem hessischen Konzern unter Druck, korrupten Seilschaften zu folgen, oder zu gehen. Die ursprüngliche Absicht, in diesem Alter schon in meiner Heimat Griechenland zu leben, hatte ich schon aufgeben müssen, weil ich aufgrund einer unbeabsichtigten Vaterschaft verheiratet war mit einer Frau, für die südlich der Lüneburger Heide der minderwertige Teil Europas beginnt (s.u.). Deshalb hatte ich mich darauf besonnen, daß ich bereits mehrere Einladungen und Nominierungen für Professuren innerhalb Deutschlands gehabt und bislang nicht weiter verfolgt hatte. Am selben Tag (21.04.1999, zugleich 32. Jahrestag der Errichtung einer Diktatur durch ehemalige Kollaborateure der Wehrmacht in Griechenland) erschien in der Berliner Tageszeitung („taz“) ein von 25 Intellektuellen und mir unterschriebener Aufruf gegen die inzwischen tobende Bombardierung Jugoslawiens. - 8 - Mein Vortrag brachte mich auf Platz 1 der Nominierungsliste für die ausgeschriebene Professur in Gießen, der Friedensappell brachte mir einen Strafbefehl über DM 2.400 und (nach meinem Einspruch) meine lebenserste Anklage vor dem Amtsgericht Berlin-Tiergarten wegen angeblichen Aufrufs zu militärischer Gehorsamsverweigerung ein. Am 28.01.2000 beantwortete ich die Anfrage des hessischen Staatssekretärs Portz und erklärte mich verbindlich bereit, die angebotene Professur anzunehmen. Mit den erforderlichen Unterlagen zu meiner Berufung schickte ich (am 07.02.2000) auch mein leeres Strafregister und meldete wahrheitsgemäß den noch anhängigen Prozeß in Berlin. Das rief, Insider-Berichten zufolge, die damalige Kanzlerin der FH, Frau Eva Maria Bleutge auf den Plan. Über die mir unbekannte Frau Bleutge erfuhr ich fast eine Dekade später (am 07.05.2009) aus der als regierungstreu bekannten Gießener Allgemeine Zeitung (GAZ), man habe ihr vorgeworfen, nicht nur „fachliche Defizite“ gehabt, sondern auch „Mobbing- Strukturen gebildet“ zu haben; ihrer Versetzung habe aber anfänglich der heutige hessische Ministerpräsident und damalige „Innenminister Volker Bouffier (…) nicht zustimmen wollen“. Dieselbe Zeitung schrieb am 30.10.2010, Frau Bleutge sei nunmehr versetzt worden an eine neugeschaffene Stelle: „Die Stelle (…) gab es dort bislang nicht.“ Beweis: • „Fachhochschule will sich von Kanzlerin trennen“ (GAZ, (Anlage) 07.05.2009) • „Frühere FH-Kanzlerin Bleutge wird Justiziarin am Landeslabor“ (Anlage) (GAZ, 30.10.2010) Frau Bleutge wird von Zeugen für die Zeit Anfang 2000 mit den Worten über mich zitiert: „Er darf hier nicht ankommen!“ und „Er wird seine Vorlesungen für politische Agitation nutzen!“ Beweis: Zum Beweis der Tatsache, • daß meine Wahl zum Professor vereitelt werden sollte und • daß es hierfür keine rechtliche Grundlage gab, beantrage ich: • Ladung und öffentliche Anhörung der ehemaligen Kanzlerin der FH Gießen Frau Bleutge zu laden über den Landesbetrieb Hessisches Landeslabor Es wird diesseits angenommen, daß durch die Anhörung von Frau Bleutge als zentraler Figur im gesamten Procedere die Nennung und Ladung weiterer Zeugen entbehrlich wird. Nichtsdestotrotz sei explizit erwähnt, daß es zahlreiche Personen aus ihrem und meinem Arbeitsumfeld gibt, welche die vorerwähnten Zusammenhänge miterlebten. - 9 - Antrag hilfsweise: Für den Fall, daß die Ladung von Frau Bleutge nicht als ausreichend zur Wahrheitsfindung angesehen wird, beantrage ich richterlichen Hinweis gem. § 139 ZPO zur rechtzeitigen Nennung von Zeugen aus mehreren Hierarchiestufen und Arbeitsbereichen der THM Es ist davon auszugehen, daß falls gerichtlich (innerhalb oder außerhalb Hessens) auf die Existenz eines Korruptionsrings erkannt wird, eine diesbezügliche Befragung von Frau Bleutge für die Wahrheitsfindung sehr hilfreich wäre. Mein Strafprozeß fand am 02.03.2000 vor dem Amtsgericht Berlin-Tiergarten statt und endete mit meinem Freispruch, der erklärte, daß der Krieg gegen die Bundesrepublik Jugoslawien (Zitate) „nach dem geltenden Völkerrecht nicht zulässig“ war und die Frage aufwarf, ob der Krieg „kriminelles Unrecht darstellte“ (s. SPIEGEL-Bericht 12/2000 5). Rechtskraft erlangte das Urteil (Az. 239 Ds 446/99) jedoch erst am 16.08.2001, nach Rücknahme der Berufung der Berliner Staatsanwaltschaft. Meine (mir bis dahin unbekannte) Ablehnung durch Kanzlerin Bleutge bewirkte zunächst eine scheinbar belanglose Mitteilung der Hochschulverwaltung im Februar 2000, ich möge mich telefonisch beim Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst (HMWK) melden. Das löste eine monatelange Folge fruchtloser Telefonate mit dem Leiter des dortigen Personalreferats Herrn Creuzer und dem Bearbeiter der Berufung, Herrn Marx, aus, deren Inhalt (meinen Notizen von damals zufolge) sich stets in der Mitteilung erschöpfte, es gebe „Probleme“, ich solle mich „in ein paar Wochen noch einmal melden“. Bei einem dieser Ferngespräche brachte ich gegenüber Herrn Creuzer meine Unzufriedenheit deutlich zum Ausdruck: Auf der Grundlage der beiderseits geleisteten Unterschriften hatte ich inzwischen zwei andere mir angebotene Professuren in anderen Bundesländern abgesagt und meinem damaligen Arbeitgeber mein baldiges Ausscheiden angekündigt. Gemäß einem Auflösungs- vertrag wäre ich ab dem 01.07.2000 freigestellt. Herr Creuzer entgegnete mir (sinngemäß), an der Verleihung des Professoren-Titels könne man zwar nunmehr nichts ändern; ich solle aber nicht denken, ich könne die Bundesregierung für ihren Krieg öffentlich kritisieren und erwarten, zum Beamten der Landesregierung ernannt zu werden. Auf meine Frage, ob ich meinen Eid auf einen Kanzler oder auf das Grundgesetz leisten solle, ging er nicht weiter ein; im Ministerium wolle man zunächst das rechtskräftige Urteil abwarten, auch, wenn es jahrzehntelang dauern sollte. Die damaligen Berater für Beamtenrecht der Gewerkschaft ötv, G. Smentek (Gießen) und Chr. Rothländer (Frankfurt/M., heute ver.di), konnten die Vorgänge im März 2000 beamtenrechtlich weder erfassen, noch fassen: Der Vorhalt einer Landesregierung aus Parteien der Bundestagsopposition (CDU/FDP), ich hätte der Bundesregierung (SPD/Grüne) Verfassungsbruch vorgeworfen und sei, sowohl in meinem Vorwurf, als auch in meiner Verfassungstreue, gerichtlich bestätigt worden, verkehrten in ihr Gegenteil die damals 5 zu finden auch unter: https://homepages.thm.de/christ/Start/03Polis/02Preis/images/SPIEGEL0012.pdf - 10 - geltenden Paragraphen des Hessischen Beamtengesetzes (HBG), namentlich §7 HBG (Voraussetzungen,6 heute § 8) und §46 HBG (Verlustgründe,7 nunmehr aufgehoben). Ich beendete diese unwürdige Prozedur mit einem Schreiben vom 12.04.2000, in dem ich um freundliche Nennung der gesetzlichen Gründe für die Verzögerung des Berufungs- verfahrens bat. Am 15.05.2000 bestätigte mir Herr Marx telefonisch, daß die zuständige Ministerin R. Wagner (FDP) meine Ernennung ordnungsgemäß unterzeichnen wollte. Dem Land Hessen wird mutwilliges Mobbing und willkürliche Verletzung des Beamtenrechts aus Gesinnungsgründen vorgeworfen. Zur Vermeidung von Mißverständnissen sei hervorgehoben, • daß Mobbing in der Bundesrepublik Deutschland als Foltermethode anerkannt ist,8 • daß unter „Gesinnung“ im hiesigen Kontext nicht etwa die Hingabe und Treue zur verfassungsmäßigen Ordnung zu verstehen ist. Gemeint ist vielmehr, im Gegenteil, die bekundete Bereitschaft, den jeweils Regierenden auch bei ihren Verfassungsbrüchen Gefolgschaft zu leisten. Beweis: Zum Beweis der Tatsache, • daß meine Ernennung zum beamteten Professor unterbunden oder nach Vermögen verzögert werden sollte und • daß es hierfür keine gesetzliche Grundlage gab, beantrage ich: • Ladung und öffentliche Anhörung des damaligen Leiters des Personalreferats beim HMWK, Herrn Creuzer • Ladung und öffentliche Anhörung des damaligen Bearbeiters meiner Berufung beim HMWK Herrn Marx (beide zu laden über das HMWK, Rheinstraße 23, 65185 Wiesbaden) mindestens zu den Fragen, 6 „(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer (...) 2. die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Hessen eintritt (...).“ 7 „Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts im Bundesgebiet einschließlich des Landes Berlin 1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder 2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äuße- ren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des Urteils. (...)“ 8 LAG Thüringen vom 15.02.2001, Az 5 Sa 102/2000, abgedruckt in Arbeit und Recht, Heft 6, 2002, S. 230 ff.; OLG München, Az: 1 U 2443/01, stern Heft 39/2000, S. 84 ff – s. Anlage.

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seines gesinnungsbedingten Einsatzes für das Völkerrecht, durch die Landesregierung. (FDP-Ministerin Wagner) und ihre Vertretung innerhalb einer
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