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Kirchlicher Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (KAT) PDF

42 Pages·2017·0.22 MB·German
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Kirchlicher Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag KAT 7.545 N Kirchlicher Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (KAT)1 Vom 1. Dezember 2006 (GVOBl. 2007 S. 119) Zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 142 vom 18. März 2022 zum Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (KAT) vom 1. Dezember 2006 1 Red. Anm.: Dieser Tarifvertrag gilt gemäß Teil 1 § 56 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung neben dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche auch auf landeskirchlicher Ebene. 2 Red. Anm.: Vgl. Newsletter 6/2022 des VKDA. 29.08.2022 Nordkirche 1 7.545 N KAT Kirchlicher Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag Zwischen dem Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger Nordelbien (VDKA-NEK)1 – einerseits – und der Gewerkschaft Kirche und Diakonie – VKM-NE2 der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft Landesbezirke Hamburg und Nord – andererseits – wird aufgrundlage der Tarifverträge vom 5. November 1979 folgender Tarifvertrag ver- einbart: § 1 Allgemeiner Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen, die in einem Arbeitsverhältnis zu Mit- gliedern des Verbandes kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger in Norddeutsch- land (VKDA) stehen und für die nicht der Kirchliche Tarifvertrag Diakonie (KTD) gilt. (2) Alle in diesem Tarifvertrag verwendeten weiblichen Personen-, Berufs- und Funkti- 1 onsbezeichnungen umfassen auch die jeweils männlichen. Anstellungsträger im Sinne 2 dieses Tarifvertrages ist der Arbeitgeber im arbeitsrechtlichen Sinne. (3) Soweit für Einrichtungen zwischen den Tarifvertragsparteien der KTD vereinbart 1 wird, ersetzt dieser den KAT. Die Liste dieser Einrichtungen wird zwischen den Tarif- 2 vertragsparteien protokolliert. § 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt nicht für a) Arbeitnehmerinnen, die für Arbeiten auf der Grundlage des SGB II, SGB III, SGB IX und SGB XII gefördert oder danach beschäftigt werden, b) Personen, die für einen fest umgrenzten Zeitraum ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke ihrer Vor- oder Ausbildung beschäftigt werden, insbesondere Auszubil- dende, Volontärinnen und Praktikantinnen, 1 Red. Anm.: Der Verband führt inzwischen den Namen „Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger in Norddeutschland“ VKDA, vgl. die Neufassung der Satzung des Verbandes nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 6. Dezember 2012 (KABl. 2013 S. 204). 2 Red. Anm.: Die Gewerkschaft führt inzwischen nach eigener Auskunft den Namen „Gewerkschaft der Mitarbeitenden in Kirche, Diakonie und Caritas; Kirchengewerkschaft – Landesverband Nord“, vgl. Satzung des Landesverbandes vom 21. November 2012, zuletzt geändert am 12. Oktober 2016 durch Beschluss des Verbandstages. 2 29.08.2022 Nordkirche Kirchlicher Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag KAT 7.545 N c) Personen, die überwiegend zu ihrer Erziehung, aus therapeutischen oder karitativen Gründen beschäftigt werden, d) Arbeitnehmerinnen, die ein über die höchste Entgeltgruppe dieses Tarifvertrages hi- nausgehendes Entgelt erhalten, e) Arbeitnehmerinnen im Sinne von § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV (kurzfristig Beschäftigte), f) Geistliche, die als solche tätig sind, g) Lehrerinnen und Professorinnen in der Stiftung Rauhes Haus. § 3 Rechte und Pflichten (1) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, es sei denn, dass im Arbeitsvertrag auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart worden ist. (2) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen. 1 Mehrere Arbeitsverträge mit demselben Anstellungsträger dürfen nur begründet werden, 2 wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammen- hang stehen. Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis. 3 Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Eine Neben- 4 5 abrede kann gesondert gekündigt werden, soweit dies durch Tarifvertrag vorgesehen oder einzelvertraglich vereinbart ist. (3) Die Arbeitnehmerin hat sich so zu verhalten, wie es von Arbeitnehmerinnen im kirch- 1 lichen und diakonischen Dienst erwartet wird. Die Arbeitnehmerin soll Mitglied der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutsch- 2 land sein. Im Übrigen gilt das Kirchengesetz über kirchliche Anforderungen der berufli- 3 chen Mitarbeit in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und ihrer Dia- konie vom 29. November 2017 in der jeweils gültigen Fassung. Sie hat auf Verlangen des 4 Anstellungsträgers ihre kirchliche Zugehörigkeit nachzuweisen. Ein Kirchenaustritt oder 5 Übertritt zu einer anderen Religionsgemeinschaft ist unverzüglich anzuzeigen. (4) Die Arbeitnehmerin ist auf Anordnung des Anstellungsträgers zur Leistung von Be- reitschaftsdienst, Überstunden und Rufbereitschaft verpflichtet. (5) Die Arbeitnehmerin hat jede Nebentätigkeit gegen Entgelt dem Anstellungsträger an- 1 zuzeigen. Bei Vollzeitbeschäftigung ist diese Nebentätigkeit genehmigungspflichtig. Das 2 3 Gleiche gilt, wenn die Summe der Arbeitszeit aus mehreren Teilzeitbeschäftigungen die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschreitet. (6) Der Anstellungsträger ist anlässlich der Einstellung und bei gegebener Veranlassung 1 berechtigt, die Arbeitnehmerin durch den Betriebsarzt oder einen vom Anstellungsträger bestimmten Arzt dahin gehend untersuchen zu lassen, ob sie zur Leistung der arbeitsver- 29.08.2022 Nordkirche 3 7.545 N KAT Kirchlicher Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag traglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. Der Untersuchungsauftrag und das Er- 2 gebnis der ärztlichen Untersuchung ist der Arbeitnehmerin bekannt zu geben. Die Kosten 3 dieser Untersuchung trägt der Anstellungsträger. Der Anstellungsträger kann von der Arbeitnehmerin, die in Bereichen, in denen mit Kin- 4 dern und Jugendlichen gearbeitet wird, tätig ist, ein erweitertes Führungszeugnis verlan- gen. Wird dieser Anspruch im bestehenden Beschäftigungsverhältnis geltend gemacht, 5 übernimmt der Anstellungsträger die Kosten. (7) Die Arbeitnehmerin kann aus dienstlichen Gründen im Geltungsbereich dieses Ta- 1 rifvertrages abgeordnet oder im Bereich des Anstellungsträgers versetzt und umgesetzt werden. Dies kann auch für einen Teil der Arbeitszeit erfolgen. Die Arbeitnehmerin ist 2 3 vorher zu hören. Die Abordnung kann insbesondere auch zur Vermeidung von Kurzarbeit 4 oder Entlassung im Sinne des § 1 Absatz 3 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) er- folgen. Die Abordnung, die unter den Anwendungsbereich des AÜG fällt, ist auf eine 5 Höchstdauer von drei Jahren beschränkt. Protokollnotiz: Abordnung ist die Zuweisung einer Beschäftigung zu einem anderen Anstellungs- 1 träger unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Versetzung ist die Zuweisung einer Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle 2 desselben Anstellungsträgers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnis- ses. Umsetzung ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes in derselben Dienststel- 3 le. (8) Die Arbeitnehmerin darf Belohnungen oder Geschenke, die das übliche Maß über- steigen, in Bezug auf ihre dienstliche Tätigkeit nur mit Zustimmung des Anstellungsträgers annehmen. (9) Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, dem Anstellungsträger die Arbeitsunfähigkeit 1 und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit 2 länger als drei Kalendertage, hat die Arbeitnehmerin eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen. Im Übrigen gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz. 3 (10) Die Arbeitnehmerin hat ein Recht auf Einsicht in ihre vollständige Personalakte. Sie 1 2 kann das Recht auf Einsicht auch durch eine hierzu schriftlich Bevollmächtigte ausüben. Die Vollmacht ist zur Personalakte zu nehmen. Die Arbeitnehmerin kann Auszüge oder 3 4 Kopien aus ihrer Personalakte erhalten. 4 29.08.2022 Nordkirche Kirchlicher Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag KAT 7.545 N Die Arbeitnehmerin muss über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für 5 sie ungünstig sind oder ihr nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakte gehört werden. Ihre Äußerung ist zur Personalakte zu nehmen. 6 (11) Anstellungsträger sind gehalten, für ein regelmäßiges Gespräch der Arbeitnehmerin 1 mit der jeweiligen Führungskraft zu sorgen, in dem u. a. festgestellt wird, ob und welcher Qualifizierungsbedarf besteht. Die damit beauftragte Führungskraft ist für die Gesprächs- 2 führung zu qualifizieren. § 4 Schweigepflicht (1) Die Arbeitnehmerin hat über alle vertraulichen dienstlichen Angelegenheiten und Vorgänge, die ihr im Rahmen der Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind, auch nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, Verschwiegenheit zu bewahren. (2) Die Arbeitnehmerin hat auf Verlangen des Anstellungsträgers dienstliche Unterlagen und Gegenstände herauszugeben. § 5 Arbeitszeit (1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 1 39 Stunden wöchentlich. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wö- 2 chentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu 52 Wochen zugrunde zu legen. Die 3 regelmäßige Arbeitszeit verteilt sich grundsätzlich auf fünf Tage in der Woche. Aus not- 4 wendigen dienstlichen Gründen kann davon abgewichen werden. (2) Soweit es die dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die Arbeitnehmerin am 1 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit frei- gestellt. Kann die Freistellung nach Satz 1 aus dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist 2 ein entsprechender Freizeitausgleich zu gewähren. (3) Für die Arbeitnehmerin, die an gesetzlichen Feiertagen wegen des Dienstplanes frei hat, vermindert sich die regelmäßige Arbeitszeit soweit der Feiertag auf einen Werktag fällt um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. (4) Die Arbeitnehmerin ist im Rahmen begründeter dienstlicher Notwendigkeiten zur 1 Leistung von Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit verpflichtet. Der Arbeitnehmerin sollen innerhalb von zwei Wochen vier arbeitsfreie Tage gewährt 2 werden. Hiervon müssen zwei arbeitsfreie Tage zusammenhängend gewährt werden. Bei 3 4 Sonn- und Feiertagsarbeit sollen im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein, es sei denn, es stehen betriebliche Erfordernisse entgegen. Für die Arbeitnehmerin, die aufgrund ihrer Tätigkeit ständig sonntags zu arbeiten hat, sind 5 sechs Sonntage im Kalenderjahr arbeitsfrei zu halten. Dabei soll darauf geachtet werden, 6 29.08.2022 Nordkirche 5 7.545 N KAT Kirchlicher Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag dass möglichst freie Wochenenden gewährt werden.Dies gilt nicht für die Arbeitnehmerin, 7 die einzelvertraglich ausschließlich Sonntagsarbeit verabredet hat. (5) Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle. Dies ist das Gebäude in dem 1 2 sich der Arbeitsplatz bzw. Umkleideraum befindet oder die Arbeitsleistung zu erbringen ist. Wegezeiten zwischen den Arbeitsstellen sind Arbeitszeiten. 3 (6) Alle Wochentage gelten als mögliche Arbeitstage. § 6 Arbeitszeitkonto (1) Abweichend von § 5 Absatz 1 können Dienststellenleitungen und Mitarbeitervertre- tungen Dienstvereinbarungen über die Einrichtung von Arbeitszeitkonten abschließen. (2) Der Anstellungsträger führt für die Arbeitnehmerin ein Arbeitszeitkonto. (3) In das Arbeitszeitkonto wird zu Beginn des Kalenderjahres die arbeitsvertragliche 1 Jahres-Soll-Arbeitszeit eingestellt. Statt des Kalenderjahres kann ein anderer 12-monatiger Ausgleichszeitraum festgelegt 2 werden. Die arbeitsvertragliche Jahres-Soll-Arbeitszeit beträgt für die vollzeitbeschäftigte Arbeit- 3 nehmerin 2035 Stunden im Jahr. Für die Arbeitnehmerin, die nicht das ganze Jahr beschäftigt ist, wird die Jahres-Soll- 4 Arbeitszeit entsprechend anteilig ermittelt. Diese Regelung gilt auch für Elternzeit, Wehr- 5 pflicht, Zivildienst, Sonderurlaub und ähnliche Fälle. (4) Die Jahres-Soll-Arbeitszeit wird im Rahmen der regulären Dienstplangestaltung bzw. 1 der betriebsüblich festgelegten Arbeitszeit abgearbeitet. An Arbeitsunfähigkeitstagen und 2 an Feiertagen erfolgt ein Abbau entsprechend der im Dienstplan oder betriebsüblich fest- gelegten Arbeitszeit. Protokollnotiz: Für die Berechnung einer täglichen durchschnittlichen Arbeitszeit gilt die Formel: 1 Jahres-Soll-Arbeitszeit geteilt durch 52,179 geteilt durch Anzahl der vereinbarten Wochenarbeitstage. Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit einer vollbeschäftig- 2 ten Arbeitnehmerin beträgt demnach 7,8 Stunden. (5) Das Arbeitszeitkonto soll am Ende des Kalenderjahres ausgeglichen sein (Ausgleichs- 1 zeitraum). Ist dies nicht der Fall, erfolgt ein Übertrag. Auf Antrag der Arbeitnehmerin 2 3 bestehen stattdessen folgende Möglichkeiten: a) Auszahlung der Plusstunden, b) Übertrag der Plusstunden in das Zeitsparkonto, 6 29.08.2022 Nordkirche Kirchlicher Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag KAT 7.545 N c) Kombination der genannten Möglichkeiten. Bei Antrag auf Auszahlung der Plusstunden kann die Übertragung von maximal 40 Plus- 4 stunden auf das Arbeitszeitkonto des Folgejahres angeordnet werden. Ein Minussaldo 5 verfällt am Ende des Kalenderjahres zu Gunsten der Arbeitnehmerin, wenn der Ausgleich aus betriebsbedingten Gründen nicht erfolgen konnte und der Minussaldo nicht durch eine Inanspruchnahme des Arbeitszeitkontos durch die Arbeitnehmerin verursacht wurde. (6) Plusstunden sind die über die Jahres-Soll-Arbeitszeit hinaus entstandenen Arbeits- 1 stunden. Minusstunden sind die aufgrund mangelnder Beschäftigungsmöglichkeit entste- 2 hende Stundendifferenz zwischen Jahres-Soll- und Jahres-Ist-Arbeitszeit (7) Anstellungsträger und Arbeitnehmerin können zur Schaffung von beschäftigungs- 1 freien Zeiträumen das Arbeitszeitkonto in Anspruch nehmen. Die Ankündigungsfristen 2 betragen bei einem beschäftigungsfreien Zeitraum von drei bis zehn Tagen zwei Wochen, bei einem beschäftigungsfreien Zeitraum von mehr als zehn Tagen vier Wochen. Einzelne 3 beschäftigungsfreie Tage bedürfen einer Ankündigungsfrist von drei Tagen. Eine kurz- 4 fristigere Inanspruchnahme kann im gegenseitigen Einvernehmen erfolgen. (8) Auf Wunsch der Arbeitnehmerin mit Arbeitszeitkonto ist ein Zeitsparkonto anzulegen. (9) Wenn es keine Dienstvereinbarung über die Einrichtung von Arbeitszeitkonten gibt, kann im Rahmen einer Einzelvereinbarung ein langfristiges Zeitsparmodell in Analogie zum Zeitsparkonto nach § 7 vereinbart werden. Protokollnotiz: Dies gilt beispielsweise für Freiräume aus familiären Gründen. § 7 Zeitsparkonto (1) Die Anlage eines Zeitsparkontos erfolgt im Rahmen einer Einzelvereinbarung zwi- 1 schen Arbeitnehmerin und Anstellungsträger. Hierin kann eine Anspararbeitszeit verein- 2 bart werden, die über die tarifliche oder Jahres-Soll-Arbeitszeit hinausgehen kann. Die 3 Anspararbeitszeit wird ebenfalls in das Arbeitszeitkonto gemäß § 6 Absatz 3 Unter- absatz 1 eingestellt. In dieser Vereinbarung sind der geplante Stundenaufbau, die geplante 4 Verwendung (z. B. Sabbatjahr, Altersteilzeit, Zusatzferien, Vorruhestand) sowie der geplante Freistellungszeitraum zu regeln. Es können folgende Zeiten in dieses Zeitsparkonto einfließen: 5 a) Urlaubstage, auf die die Arbeitnehmerin über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hin- aus Anspruch hat und die zum Ende des Kalenderjahres noch nicht gewährt worden sind, b) Plusstunden, 29.08.2022 Nordkirche 7 7.545 N KAT Kirchlicher Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag c) Zeiten, die durch die Faktorisierung von Überstunden/Mehrarbeitsstunden sowie von Zeitzuschlägen bei Sonn- und Feiertagsarbeit entstehen. d) Zeitwert eines Jahressonderentgelts nach § 17 Absatz 1 bzw. 2 (wöchentliche Arbeits- zeit [Std.] x 50 Prozent bzw. 36 Prozent x 4,348), wobei diese Umwandlung einer Ankündigungsfrist von mindestens zwei Monaten und einer Regelung in der Einzel- vereinbarung nach Absatz 1 bedarf. (2) Ist die Entnahme von Zeiten aus dem Zeitsparkonto durch die Arbeitnehmerin nicht 1 nach Absatz 1 geregelt worden oder ergibt sich in Abweichung von der einzelvertraglichen Regelung ein anderer Entnahmebedarf, so ist sie sechs Monate vor Inanspruchnahme der Freistellung beim Anstellungsträger zu beantragen. Wird in diesen Fällen die Entnahme 2 aus dem Zeitsparkonto aus betrieblichen Gründen abgelehnt, muss diese im folgenden Kalenderjahr genehmigt werden. Ein Zugriff des Anstellungsträgers auf das Zeitsparkonto kann nur in Situationen erfolgen, 3 in denen die Arbeitsverwaltung einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld unter dem Hinweis auf bestehende Freistellungsansprüche ablehnt und die Mitarbeitervertretung mit der Durchführung der Kurzarbeit einverstanden ist. (3) Tritt während der Freistellung aufgrund von Entnahme aus dem Zeitsparkonto Ar- 1 beitsunfähigkeit ein, hat die Arbeitsunfähigkeitsmeldung gemäß § 3 Absatz 9 zu erfolgen. Der Stundenabbau setzt sich bis zum Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraumes fort. 2 Entsprechendes gilt für die Ansparphase. 3 § 8 Ausgleich der Zeitkonten (1) Die Inanspruchnahme der Zeitkonten erfolgt analog den Grundsätzen der allgemeinen 1 Urlaubsgewährung. Bewilligter Jahresurlaub hat Vorrang. 2 (2) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die Zeitkonten bis zum Austritt auszu- 1 gleichen. Weist das Arbeitszeitkonto einen negativen Saldo aus und wird das Arbeitsverhältnis 2 fristlos gekündigt, so sind die nicht geleisteten Arbeitsstunden mit den ausstehenden Ent- gelten zu verrechnen. (3) Stirbt die Arbeitnehmerin, wird ein vorhandenes Zeitguthaben an die Anspruchsbe- rechtigten ausgezahlt. (4) Die Buchung der Stunden auf dem Arbeitszeitkonto erfolgt monatlich und wird im 1 Folgemonat ausgewiesen. Es müssen die insgesamt abzuarbeitenden Jahresarbeitszeit- 2 stunden und die bereits geleisteten Arbeitszeitstunden als auch der daraus resultierende fiktive Saldo, die anrechenbaren Zeiten sowie der Stand des Zeitsparkontos zu ersehen sein. 8 29.08.2022 Nordkirche Kirchlicher Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag KAT 7.545 N § 9 Teilzeitbeschäftigung (1) Mit der vollbeschäftigten Arbeitnehmerin soll auf ihren schriftlichen Antrag eine ge- ringere als die tarifliche Arbeitszeit vereinbart werden, wenn dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. (2) In dringenden Fällen kann für die teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin zusätzliche Ar- 1 beitszeit im Umfang von 5 Prozent des arbeitsvertraglich vereinbarten Jahresarbeitszeit- volumens, täglich höchstens zwei Stunden über die dienstplanmäßige oder betriebsübliche Arbeitszeit hinaus angeordnet werden. Darüber hinausgehende zusätzliche Arbeitszeit 2 bedarf der Zustimmung der Arbeitnehmerin. Protokollnotiz: Bei vereinbarter regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit entspricht das Jahresar- beitszeitvolumen dem der Wochenarbeitszeit multipliziert mit dem Faktor 52,179. (3) Ist mit einer früher vollbeschäftigten Arbeitnehmerin auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden, soll die Arbeitnehmerin bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden. § 10 Sonderformen der Arbeit (1) Überstunden sind die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rah- 1 men der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 5 Absatz 1) dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen. Ist für die Arbeitnehmerin ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, sind Überstunden die auf 2 Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die jährliche Soll-Arbeitszeit der voll- zeitbeschäftigten Arbeitnehmerin (§ 6 Absatz 3 Unterabsatz 3) hinausgehen. Wurde ge- 3 mäß § 7 eine höhere als die jährliche Soll-Arbeitszeit der vollzeitbeschäftigten Arbeitneh- merin vereinbart, gelten die über diese Grenze hinaus geleisteten Arbeitsstunden als Über- stunden. Diese Überstunden werden mit dem Faktor 1,25 am Ende des Kalenderjahres 4 dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. (2) Ist für die Arbeitnehmerin ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, sind Mehrarbeitsstunden 1 die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Dienstplan festgelegte Ar- beitszeit hinausgehen. Mehrarbeitsstunden werden mit dem Faktor 1,125 dem Arbeits- 2 zeitkonto gutgeschrieben, wenn sie bis zum Ende der darauf folgenden Woche nicht aus- geglichen sind. 29.08.2022 Nordkirche 9 7.545 N KAT Kirchlicher Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (3) Überstunden und Mehrarbeit sind auf dringende Fälle zu beschränken und möglichst 1 gleichmäßig auf die Arbeitnehmerinnen zu verteilen. Hierbei soll insbesondere auf fami- 2 liäre Betreuungsverpflichtungen Rücksicht genommen werden. (4) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird. (5) Wechselschichten im Sinne dieses Tarifvertrages sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. (6) Hat die Arbeitnehmerin die Aufsichts- und Betreuungsfunktion anlässlich von Frei- 1 zeiten, Seminaren, Heim- und Lageraufenthalten, wird an den Tagen der Durchführung die Arbeitszeit bis zu 7,8 Stunden täglich voll gewertet. Die darüber hinausgehende 2 dienstlich verbrachte Zeit wird mit dem Faktor 0,25 als Arbeitszeit gewertet, höchstens jedoch bis zu einer Gesamtarbeitszeit von elf Stunden täglich. Hat die Arbeitnehmerin 3 auch während der Reisezeit Aufsichts- und Betreuungsfunktionen zu erfüllen, so zählt die Reisezeit im vollen Umfang als Arbeitszeit. Zeitzuschläge nach § 12 Absatz 1 Buch- 4 stabe d werden nicht gezahlt. (7) Bei Dienstreisen wird die dienstliche Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort und die Zeit der Hin- und Rückreise zum und vom Geschäftsort einschließlich erforderli- cher Wartezeiten für jeden Tag einschließlich der Reisetage als Arbeitszeit berücksichtigt, höchstens jedoch bis zu elf Stunden. § 11 Rufbereitschaft/Bereitschaftsdienst (1) Rufbereitschaft ist die Verpflichtung der Arbeitnehmerin, auf Anordnung des An- 1 stellungsträgers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit auf Abruf die Arbeit aufzuneh- men. Die Aufnahme der Arbeit soll innerhalb der normalen Wegezeit der Arbeitnehmerin 2 zur Arbeitsstelle erfolgen. Der Anstellungsträger darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn 3 erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. (2) Die Zeit der Rufbereitschaft wird mit 12,5 Prozent als Arbeitszeit gewertet und mit 1 dem Überstundenentgelt vergütet. Für eine Heranziehung zur Arbeit außerhalb des Auf- 2 enthaltsortes werden mindestens drei Stunden angesetzt. Wird die Arbeitnehmerin wäh- 3 rend der Rufbereitschaft mehrmals zur Arbeit herangezogen, wird die Stundengarantie nur einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme angesetzt. Rufbereitschaft darf höchs- 4 tens für 15 Dienste im Monat angeordnet werden. Für die Arbeitnehmerin, die bis zu 5 50 Prozent der tariflichen Arbeitszeit nach § 5 Absatz 1 vereinbart hat, dürfen maximal acht Dienste im Monat angeordnet werden. 10 29.08.2022 Nordkirche

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