Individualarbeitsrechtliche Konflikte und ihre Beilegung in Japan Heike Alps* I. Einführung in die Thematik II. Streitbeilegung: Begriffe und Definitionen 1. Alternative Streitbeilegung und streitiges Prozessverfahren 2. Methoden der Streitbeilegung III. Vermittlung durch die japanische Verwaltung 1. Verwaltung und die Beilegung von Arbeitskonflikten 2. Aufbau der Arbeitsbehörden 3. Vermittlung bei den japanischen Arbeitsbehörden 4. Vermittlung durch die arbeitspolitischen Büros 5. Vermittlung durch die Arbeitskommissionen 6. Kostenfreiheit der Verfahren in der Verwaltung 7. Umsetzung der Vermittlungsverfahren in der Praxis IV. Verständigung durch die japanischen Gerichte 1. Verständigungsgesetz: Ergebnis der großen Justizreform 2. Überblick über den Ablauf des Verständigungsverfahrens 3. Besonderheiten des Verständigungsverfahrens 4. Rechtliche Einordnung des Verständigungsverfahrens 5. Kosten des Verständigungsverfahrens 6. Umsetzung des Verständigungsverfahrens in der Praxis V. Schlussbewertung I. EINFÜHRUNG IN DIE THEMATIK Dieser Beitrag enthält eine zusammenfassende Darstellung der Doktorarbeit „Individu- alarbeitsrechtliche Streitigkeiten in Japan“.1 Die Beilegung arbeitsrechtlicher und insbe- sondere individualarbeitsrechtlicher Streitigkeiten ist in Japan über einen langen Zeit- raum stiefmütterlich behandelt worden. Bis zu Beginn des neuen Jahrtausends gab es kein einziges Verfahren, das landesweit für ganz Japan einheitliche Regelungen speziell für die Beilegung individualarbeitsrechtlicher Konflikte vorhielt. Auf staatlicher Ebene waren Arbeitnehmer2 und Arbeitgeber, die eine zwischen ihnen entstandene Streitigkeit * Rechtsanwältin in der Patent- und Rechtsanwaltskanzlei Hoffmann ∙ Eitle, München; Lehr- beauftragte an der juristischen Fakultät der Universität Augsburg. 1 H. ALPS, Individualarbeitsrechtliche Streitigkeiten in Japan (Veröffentlichung bei Mohr Siebeck, in Vorbereitung 2014). 2 Der Einfachheit und besseren Lesbarkeit wegen werden Begriffe wie Arbeitnehmer, Arbeit- geber, Richter etc. in der männlichen Form verwendet, obwohl damit selbstverständlich weibliche und männliche Personen gemeint sind. 140 HEIKE ALPS ZJAPANR / J.JAPAN.L einer Lösung zuführen wollten, auf das allgemeine zivilprozessuale Verfahren (minji soshō tetsuzuki) und das Verfahren der zivilen Schlichtung (minji chōtei tetsuzuki) nach den entsprechenden Verfahrensgesetzen beschränkt.3 Auf Präfekturebene gab es in un- terschiedlichem Umfang Beratungsangebote und Vermittlungsverfahren. Der japanische Zivilprozess war und ist nicht ideal auf individualarbeitsrechtliche Streitigkeiten zugeschnitten. Fälle von Kündigung oder ausstehender Lohnzahlung sind für den einzelnen Arbeitnehmer von existenzieller Bedeutung und müssen rasch einer Beilegung unterzogen werden, damit für die Beteiligten Klarheit über ihre Rechte und Pflichten besteht. Diesem für arbeitsrechtliche Konflikte so wichtigen Aspekt der Be- schleunigung entspricht das zivilprozessuale Verfahren jedoch nicht. Die Verfahren dau- ern mit durchschnittlich einem Jahr 4 in vielen Fällen zu lange, um effektiven Rechts- schutz zu gewähren. Darüber hinaus sind die japanischen Richter, die sich mit der Bei- legung von individualarbeitsrechtlichen Streitigkeiten beschäftigen, keine Fachrichter mit den nötigen arbeitsrechtlichen und betrieblichen Kenntnissen.5 Sie sind vielmehr als Generalisten zu bezeichnen, was auf das Rotationssystem zurückzuführen ist, in dem japanische Richter in regelmäßigen Abständen an andere Gerichte versetzt werden und am neuen Gericht meist mit der Beilegung von Streitigkeiten aus einem anderen rechtli- chen Bereich betraut werden als vorher.6 Eine langfristig erworbene Expertise in einem Fachbereich, auf die sie bei der Bearbeitung ihrer Fälle zurückgreifen können, haben japanische Richter daher grundsätzlich nicht in demselben Maße wie deutsche Richter. Die Forderung nach einer grundlegenden Veränderung dieser Situation bei der Streit- beilegung nahm in den 1990er Jahren mit dem Platzen der Blasenwirtschaft7 (baburu 3 Das zivilprozessuale Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des japanischen Zivilpro- zessgesetzes (Minji soshō-hō), Gesetz Nr. 109 vom 26.06.1996 (ursprünglich Gesetz Nr. 29 aus dem Jahr 1890), und das Verfahren der zivilen Schlichtung nach dem Gesetz über die zivile Schlichtung (Minji chōtei-hō) (im Folgenden „ZSchliG“), Gesetz Nr. 222 vom 09.06.1966. Eine Arbeitsgerichtsbarkeit wie sie aus Deutschland bekannt ist, gibt es in Japan nicht. 4 Heisei 22 nendo rōdō kankei minji – gyōsei jiken no gaikyō [Allgemeine Lage bei arbeits- und verwaltungsrechtlichen Fällen im Geschäftsjahr 2010], in: Hōsō Jihō, Band 63, Nr. 8, 1842, Tab. 4; Heisei 19 nendo rōdō kankei minji – gyōsei jiken no gaikyō [Allgemeine Lage bei arbeits- und verwaltungsrechtlichen Fällen im Geschäftsjahr 2007], in: Hōsō Jihō, Band 60, Nr. 8, 2432, Tab. 4. 5 Y. INOUE, Jitsumu-ka kara mita rōdō saiban no genjō to kaikaku [Die derzeitige Lage und die Reform der gerichtlichen Befassung mit Arbeitsstreitigkeiten aus Praktikersicht], in: Zeitschrift der Gesellschaft für Japanisches Arbeitsrecht (Nihon rōdō-hō gakkai-shi) Nr. 98 (2001) 98; S. NISHITANI, Vergleichende Einführung in das japanische Arbeitsrecht (Köln 2003) 357. 6 H.-P. MARUTSCHKE, Einführung in das japanische Recht (2. Aufl., München 2001) 98. 7 Blasenwirtschaft bezeichnet die Spekulationsblase des japanischen Aktien- und Immobili- enmarktes in der zweiten Hälfte der 1980er Jahre. Das Platzen dieser Blase zu Beginn der 1990er Jahre führte zu einer veritablen Wirtschaftskrise, von der sich Japan über viele Jahre nicht erholte. Die 1990er Jahre werden in Japan mit Blick auf die wirtschaftliche Entwick- lung entsprechend auch das verlorene Jahrzehnt (ushinawareta jū-nen) genannt. Nr. / No. 37 (2014) BEILEGUNG INDIVIDUALARBEITSRECHTLICHER KONFLIKTE 141 keizai) und der darauf folgenden Steigerung individualarbeitsrechtlicher Streitigkeiten bei den japanischen Gerichten konkrete Gestalt an. Das Ende der Blasenwirtschaft war einer der Gründe, die zu starken Veränderungen des traditionellen japanischen Beschäf- tigungssystems führten. In der Zeit der Rezession konnten insbesondere das Prinzip der lebenslangen Beschäftigung (shūshin koyō seido) und das Senioritätsprinzip (nenkō seido), die ein festes Anstellungsverhältnis bis zum Erreichen der Altersgrenze sowie eine Bezahlung in Abhängigkeit von der Dauer der Betriebszugehörigkeit vorsehen, nicht in derselben Weise aufrecht erhalten werden wie in den Jahrzehnten zuvor. Es kam vermehrt zu verschlechterten Arbeitsbedingungen und auch zu Kündigungen, die im System lebenslanger Beschäftigung immer nur ultima ratio gewesen waren. Die Kraft der Gewerkschaften schwand merklich, da sich ihr Organisationsgrad immer weiter verringerte.8 Die Folge war eine merkliche Steigerung, nämlich eine Verdreifachung der individualarbeitsrechtlichen Streitigkeiten vor den japanischen Zivilgerichten in der Zeit von 1990 bis 2000.9 Als Reaktion auf diese Entwicklung hat der japanische Gesetzgeber zu Beginn des neuen Jahrtausends zwei Gesetze erlassen, durch die Verfahren speziell zur Beilegung individualarbeitsrechtlicher Konflikte eingeführt worden sind. In einem ersten Schritt ist im Jahr 2001 das Gesetz zur Förderung der Beilegung in- dividualarbeitsrechtlicher Streitigkeiten10 (im Folgenden „BFördG“) verabschiedet wor- den, das zur Errichtung eines Vermittlungsverfahrens bei den regionalen Zweigstellen des Ministeriums für Gesundheit, Wohlfahrt und Arbeit (im Folgenden „MGWA“) (Kōsei rōdō-shō) in den Präfekturen, den Arbeitsbehörden (rōdō-kyoku), führte. Mit diesem Vermittlungsverfahren bei den Arbeitsbehörden ist in Japan erstmals ein System auf staatlicher Ebene eingeführt worden, das umfassend für individuelle Arbeitsstreitig- keiten zuständig ist. In einem weiteren Schritt verabschiedete der japanische Gesetzgeber das Gesetz über die Verständigung in Arbeitssachen11 (im Folgenden „VerstGA“), das 2006 in Kraft ge- 8 K. SUMIDA / K. KEZUKA / S. WAKITA, Shin-gendai rōdō-hō nyūmon [Einführung in das Arbeitsrecht der modernen Gegenwart] (4. Aufl., Tōkyō 2009) 39. 9 Die Zahl der Neueingänge vor den Zivilgerichten stieg von 647 Fällen im Jahr 1990 (siehe Heisei 2 nendo rōdō kankei minji – gyōsei jiken no gaikyō [Allgemeine Lage bei arbeits- und verwaltungsrechtlichen Fälle im Geschäftsjahr 1991]; in: Hōsō Jihō, Band 43, Nr. 7, 96, Tab. 2) auf 2.063 im Jahr 2000 (Heisei 12 nendo rōdō kankei minji – gyōsei jiken no gaikyō [Allgemeine Lage bei arbeits- und verwaltungsrechtlichen Fälle im Geschäftsjahr 2000]; in: Hōsō Jihō, Band 53, Nr. 8, 98, Tab. 1). Im Vergleich zu den deutschen Arbeitsgerichten, bei denen im Jahr 2000 fast 560.000 Neueingänge allein im Urteilsverfahren zu verzeichnen waren („Tätigkeit der Arbeitsgerichte“, in: Bundesarbeitsblatt (1/2000) 128) ist der japani- sche Wert geradezu verschwindend gering. Der Ausgangspunkt der Bewertung des Anstiegs muss jedoch die japanische Statistik selbst sein, und aus dieser ergibt sich in absoluten Zah- len eine Verdreifachung der Verfahren, was durchaus als erheblicher Anstieg zu werten ist. 10 Kobetsu rōdō kankei funsō no kaiketsu no sokushin ni kansuru hōritsu, Gesetz Nr. 112 vom 11.07.2001. 11 Rōdō shinpan-hō, Gesetz Nr. 45 vom 12.05.2004. 142 HEIKE ALPS ZJAPANR / J.JAPAN.L treten ist. Mit dem Verständigungsverfahren, das vor den Distriktgerichten (chihō saiban-sho) geführt wird, wurde in Japan erstmals ein gerichtliches Verfahren speziell zur Beilegung individualarbeitsrechtlicher Streitigkeiten eingeführt. Beide Verfahren, das Vermittlungsverfahren und das Verständigungsverfahren, sind auf staatlicher, nicht auf präfekturaler Ebene eingeführt worden und verfügen jeweils über ein eigenes Verfahrensrecht. Ihre Analyse und rechtliche Einordnung sind das Ziel dieses Beitrags. Im nächsten Abschnitt werden zunächst einige Begriffsdefinitionen eingeführt, auf die bei der späteren Darstellung und Analyse der Beilegungsverfahren zurückgegriffen wird. II. STREITBEILEGUNG: BEGRIFFE UND DEFINITIONEN 1. Alternative Streitbeilegung und streitiges Prozessverfahren Die Beilegung von Streitigkeiten in Japan gilt als deutlich weniger gerichtsorientiert als in Deutschland. Konflikte werden überwiegend mit Hilfe von Verfahren gelöst, deren Ziel die einvernehmliche Beilegung eines Streites ist. Diese Art der Konfliktbewälti- gung wird als alternative Streitbeilegung bezeichnet und umfasst eine Vielzahl unter- schiedlicher Methoden und Verfahrenstypen. a) Definition „Alternative Streitbeilegung“ Weshalb in Japan insbesondere zivilrechtliche Streitigkeiten vermehrt im Wege solch alternativer Beilegungsmethoden erledigt werden, wird auf unterschiedliche, sich dia- metral gegenüberstehende Erklärungsansätze zurückgeführt. Einerseits werden geistes- geschichtliche und soziokulturelle Faktoren genannt. Japan sei eine Gruppengesellschaft, in der nicht das Individuum im Vordergrund stehe, sondern die Harmonie in der Ge- meinschaft von oberstem Rang sei, so dass ein Streit nur beigelegt werden könne, indem der konkrete Konflikt zur Zufriedenheit aller aufgelöst wird.12 Die Beilegung mit Hilfe gerichtlicher Verfahren, die mit einer Schwarz-Weiß-Entscheidung enden, entspricht dieser Sichtweise naturgemäß nicht. Auf der anderen Seite werden institutionelle Grün- de für die zahlenmäßig geringe Nutzung japanischer Gerichte angeführt. Es herrsche „a severe shortage of applicable legal apparatus“.13 Vertreter dieser Auffassung bezeich- nen den Erklärungsansatz über die geistesgeschichtlichen Unterschiede als Mythos und erfundene Tradition.14 12 Vgl. C. KIM / C. LAWSON, The Law of the Subtle Mind: The Traditional Japanese Concep- tion of Law, in: The International and Comparative Law Quarterly. 28 (1979) 506, 507. 13 S. HIROWATARI, Post-war Japan and the Law: Mapping Discourses of Legalization and Modernization, in: Social Science Japan Journal 3 (2000) 164. 14 So bereits die Titel der Beiträge von J. HALEY, The Myth of the Reluctant Litigant, in: The Journal of Japanese Studies 4/2 (1978) 359–390, sowie von F. UPHAM, Weak Legal Con- sciousness as Invented Tradition, in: Comparative Law – Law and the Legal Process in Ja- pan (2003) 101–113. Nr. / No. 37 (2014) BEILEGUNG INDIVIDUALARBEITSRECHTLICHER KONFLIKTE 143 In der deutschen wie in der japanischen Diskussion tritt neben dem Begriff der alter- nativen Streitbeilegung (im Japanischen auch ADR, Alternative Dispute Resolution, genannt) immer wieder auch der Begriff der außergerichtlichen Streitbeilegung (saiban- gai no funsō kaiketsu) auf. Die Begriffe alternativ und außergerichtlich werden in der Regel bedeutungsgleich verwendet.15 Für den vorliegenden Beitrag bietet sich die Nut- zung des Begriffs „außergerichtlich“ dennoch nicht an, da dieser streng genommen en- ger gefasst ist als alternativ und „außergerichtlich“ grundsätzlich ausschließt, dass die entsprechenden Verfahren vor den Gerichten stattfinden. Ein Teil der in diesem Beitrag untersuchten Streitbeilegungssysteme sind jedoch gerade gerichtliche Verfahren, die aber nicht mit dem für das gerichtliche Prozessverfahren typischen Urteil enden.16 Um diese Verfahrensarten begrifflich von den klassischen gerichtlichen Prozessverfahren17 abgrenzen zu können, ist eine Unterteilung in gerichtliche und außergerichtliche Verfah- ren für den vorliegenden Beitrag somit nicht zielführend. Entsprechend wird auf den Begriff alternative Streitbeilegungsverfahren zurückge- griffen, und zwar in Abgrenzung zum streitigen gerichtlichen Verfahren, dem so genann- ten kontradiktorischen Verfahren. Alternative Streitbeilegungsverfahren werden in der Bedeutung nicht streitiger Verfahren, also als Alternative zur Entscheidung durch Urteil, verwendet. Entscheidend für die Bestimmung eines alternativen Streitbeilegungsverfah- rens ist damit nicht, wo das Verfahren stattfindet (gerichtlich oder außergerichtlich), sondern wie ein Verfahren zu einem Abschluss gebracht wird (durch verbindliche strei- tige Entscheidung eines Dritten oder auf andere Weise). In diesem Sinne versteht die Verfasserin alternative Streitbeilegung. b) Regulierende Verfahren und Entscheidungsverfahren Der Begriff ADR, Alternative Dispute Resolution, wird in der japanischen Literatur zwar verwendet, im Wesentlichen wird jedoch zwischen sogenannten regulierenden Verfahren (chōsei-kei tetsuzuki oder chōseiteki na kaiketsu) und Entscheidungsverfahren (saidan-kei tetsuzuki oder hanteiteki na kaiketsu) unterschieden. Die regulierenden Ver- fahren zeichnen sich dadurch aus, dass ein Dritter zwischen die Streitparteien tritt und das Zustandekommen eines Vergleichs zwischen ihnen anstrebt.18 Diese Verfahren sind 15 Anschauliches Beispiel ist das Gesetz über die Förderung der Nutzung außergerichtlicher Streitbeilegungssysteme, das 2004 in Kraft getreten ist, und mit ADR-Gesetz (ADR-hō) ab- gekürzt wird, Saiban-gai funsō kaiketsu tetsuzuki no riyō no sokushin ni kansuru hōritsu, Gesetz Nr. 151 vom 01.12.2004. 16 Das Verfahren der zivilen Schlichtung kann durch einen die Schlichtung ersetzenden Be- schluss (chōtei ni kawaru kettei) und das Verständigungsverfahren in Arbeitssachen kann durch einen Verständigungsspruch (shinpan), beide jedoch nicht durch ein klassisches Urteil beendet werden. 17 Unter dem Begriff Prozessverfahren versteht die Verfasserin das streitige gerichtliche Verfah- ren, das mit einem Urteil abgeschlossen werden kann, d.h. das kontradiktorische Verfahren. 18 K. YAMAMOTO / A. YAMADA, ADR chūsai-hō [Gesetz über ADR und Schiedsverfahren] (Tōkyō 2008) 26. 144 HEIKE ALPS ZJAPANR / J.JAPAN.L auf die Mitarbeit der Parteien an einer Lösung angewiesen, da nur der beidseitige Kom- promiss zu einer Erledigung der Angelegenheit führt.19 Auch im Hinblick auf die Durch- führung ist die Freiwilligkeit der Parteien von entscheidender Bedeutung, da die Ergeb- nisse von regulierenden Verfahren nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen. Demge- genüber verfügt der Dritte bei den Entscheidungsverfahren über die Kompetenz, eine Entscheidung mit zwingender Wirkung zu erlassen.20 Die Bereitschaft der Streitparteien, sich zu einigen, ist in diesen Verfahren nicht notwendig. Die Aufteilung in regulierende Verfahren und Entscheidungsverfahren trifft keine Aussage darüber, welches Organ das Verfahren durchführt. Beide Verfahrenstypen kön- nen sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich angesiedelt werden. Insofern entspricht diese Einteilung derjenigen der Definition unter II.1.a). Die regulierenden Verfahren entsprechen den alternativen Streitbeilegungsverfahren, die Entscheidungsverfahren den streitigen Prozessverfahren. 2. Methoden der Streitbeilegung Für die Beilegung individualarbeitsrechtlicher Streitigkeiten in Japan sind die Verfah- renstypen Vermittlung (assen), Schlichtung (chōtei) und Verständigung (shinpan) von besonderer Bedeutung. Einheitlich verwendete Definitionen bestehen in der japanischen Literatur nicht. Im Folgenden werden deshalb Kriterien zur Unterscheidung aufgestellt. Die Abgrenzung erfolgt dabei wesentlich über die Eingriffsmöglichkeiten und Kompe- tenzen des mit der Beilegung befassten unparteiischen Dritten sowie der Anbindung an das Prozessverfahren. a) Vermittlung (assen) Die Vermittlung wird in der japanischen Literatur selten eigenständig, sondern meist in Abgrenzung von der Schlichtung definiert, der ein größerer Stellenwert eingeräumt zu werden scheint.21 Erst Baum und Schwittek haben sich in deutscher Sprache ausführlich mit der Vermittlung in Japan beschäftigt.22 19 So die Untersuchungsgruppe ADR (ADR kentō-kai), die im Rahmen der großen Reform des Justizwesens (shihō seido kaikaku) gegründet worden war, um die Möglichkeit eines ADR- Grundlagengesetzes zu überprüfen, siehe Sōsokuteki jikō 2 ADR no tetsuzuki no teigi [All- gemeiner Teil 2: Definitionen der ADR-Verfahren], Material 11-1 der Untersuchungsgruppe ADR, 11. Sitzung am 03.02.2003, 1 (im Folgenden „Material 11-1 der Untersuchungsgrup- pe ADR“), im Internet zugänglich unter http://www.kantei.go.jp/jp/singi/sihou/kentoukai /roudou/dai27/27siryou194.pdf (zuletzt aufgerufen am 22.04.2014); SUMIDA / KEZUKA / WAKITA (Fn. 8) 36. 20 YAMAMOTO / YAMADA (Fn. 18) 26. 21 Darauf deutet auch die Einordnung bei YAMAMOTO und YAMADA hin, die die Vermittlung lediglich unter der Überschrift „Begriffe im Umkreis der Schlichtung (chōtei shūhen no gai- nen)“ vorstellen, um sie von dieser abzugrenzen, YAMAMOTO / YAMADA (Fn. 18) 131 f. 22 H. BAUM / E. SCHWITTEK, Institutionalisierung der Mediation (assen) in Japan, in: Zeit- schrift für Japanisches Recht Nr. 28 (2009) 123–145; H. BAUM / E. SCHWITTEK, Mediation Nr. / No. 37 (2014) BEILEGUNG INDIVIDUALARBEITSRECHTLICHER KONFLIKTE 145 Die Vermittlung wird in Japan den regulierenden Verfahren, also der alternativen Streitbeilegung, zugeordnet.23 Da auch die Schlichtung zu den regulierenden Verfahren gehört, müssen – für eine Abgrenzung – die Besonderheiten der Vermittlung herausge- arbeitet werden. Der neutrale Dritte in der Vermittlung, der Vermittler, versucht eine einvernehmliche Beilegung zwischen den Parteien dadurch zu erreichen, dass er eine Aussprache zwischen ihnen fördert.24 Die Vermittlung bietet den Parteien in erster Linie eine Plattform für gemeinsame Gespräche. Ihr Schwerpunkt liegt darauf, die Parteien zusammenzubringen und sie bei einer selbstständigen gemeinsamen Entscheidung zu unterstützen.25 Die Vermittlung ist ein Verfahren, in dem der hinzugezogene Dritte ver- hältnismäßig schwache Kompetenzen besitzt. Der Grad des Einmischens ist besonders gering. So hat der Vermittler beispielsweise nicht die Befugnis, einen Lösungsvorschlag zu unterbreiten.26 Scheitern die Verhandlungen zwischen den Streitparteien, ist das Ver- mittlungsverfahren beendet.27 Zusammenfassend kann die Vermittlung in Japan wie folgt definiert werden: Vermitt- lung ist ein Verfahren, in dem ein Dritter ohne Entscheidungsbefugnis mit dem Ziel einvernehmlicher Beilegung die Kommunikation zwischen den Parteien fördert, ohne selbst aktiv einzugreifen, etwa durch einen eigenen Vorschlag zur Beilegung. b) Schlichtung (chōtei) Die Schlichtung ist ein Verfahren, in dem ein Dritter ohne Entscheidungsbefugnis zwi- schen die Parteien tritt, um eine einvernehmliche Beilegung zu fördern. Die Unterstüt- zungsleistung des Dritten im Rahmen der Schlichtung ist jedoch von stärkeren Eingriffs- möglichkeiten geprägt als bei der Vermittlung. Dem Schlichter kommt eine aktivere in Japan – Entwicklung und Praxis der außergerichtlichen Streitbeilegung, in: HOPT / STEFFEK (Hrsg.), Mediation – Rechtstatsachen, Rechtsvergleich, Regelungen (2008) 486– 566; H. BAUM / E. SCHWITTEK, Tradierte Moderne? Zur Entwicklung, Begrifflichkeit und Bedeutung von Schlichtung und Mediation in Japan, in: Zeitschrift für Japanisches Recht Nr. 26 (2008) 5–31. 23 Zur Vermittlung bei den Arbeitskommissionen siehe MIZUMACHI, Rōdō-hō – Labor and Employment Law [Arbeitsrecht] (2. Aufl., Tōkyō 2008) 394. 24 YAMAMOTO / YAMADA (Fn. 18) 8, Abb. 1.1; Kobetsu rōdō funsō kaiketsu sokushin-hō [Ge- setz zur Förderung der Beilegung individualarbeitsrechtlicher Streitigkeiten], Ministerkanz- lei des Ministeriums für Gesundheit, Wohlfahrt und Arbeit, Zuständigkeitsbereich Regiona- les, Geschäftsabteilung Erledigung von Arbeitsstreitigkeiten (Tōkyō 2001) (im Folgenden „BFördG – Kommentierung“) 117. 25 BAUM / SCHWITTEK (Fn. 22) 506; BFördG – Kommentierung (Fn. 24) 117; dieser Darstel- lung entsprechen auch deutsche Definitionsversuche, die die Vermittlung als „durch eine neutrale Drittperson assistiertes Verhandeln“ beschreiben, siehe dazu SIEG, Interne Schlich- tung zur Vermeidung von Arbeitsgericht und Einigungsstelle, in: Oetker / Preis / Rieble (Hrsg.), 50 Jahre Bundesarbeitsgericht (München 2004) 1345. 26 YAMAMOTO / YAMADA (Fn. 18) 132. 27 Material 11-1 der Untersuchungsgruppe ADR (Fn. 19) Schaubild, 3; YAMAMOTO / YAMADA (Fn. 18) 132. 146 HEIKE ALPS ZJAPANR / J.JAPAN.L Rolle zu als dem Vermittler, er lenkt das Verfahren stärker.28 In deutlicher Abgrenzung von der Vermittlung gehört es zu der Aufgabe eines Schlichters, den Parteien auf der Grundlage der festgestellten Sachlage einen Schlichtungsvorschlag zu unterbreiten und sie zur Zustimmung zu bewegen.29 Die Unterscheidung von Vermittlung und Schlichtung anhand des Merkmals der Un- terbreitung eines Lösungsvorschlags ist kein lediglich für die Auseinandersetzung in der Lehre konstruiertes Kriterium, sondern findet sich auch in der konkreten gesetzlichen Ausgestaltung der Verfahren wieder. Als Anschauungsobjekt bietet sich in besonderer Weise das Gesetz über die Regulierung von Arbeitsbeziehungen (rōdō kankei chōsei hō, Gesetz Nr. 25 vom 27.09.1946, im Folgenden „ARG“) an, da es zur Beilegung kollek- tivarbeitsrechtlicher Streitigkeiten sowohl Vermittlung als auch Schlichtung (sowie Schiedsverfahren) vorsieht. Das wesentliche Unterscheidungsmerkmal ist die Möglich- keit der Unterbreitung eines Vorschlags zur Erledigung der Streitsache. Nach dem ARG ist ein solches Vorschlagsrecht für den Fall der Schlichtung vorgesehen, nicht aber für die Vermittlung. Eine Sonderform der Schlichtung stellt die zivile Schlichtung nach dem ZSchliG dar. Diese weist ein zusätzliches Abgrenzungskriterium zur Vermittlung auf: die Möglichkeit der einseitigen Entscheidung durch den Dritten.30 Die zivile Schlichtung findet im Grundsatz vor den einfachen bzw. summarischen Gerichten (kan’i saiban-sho) statt.31 Mit der Schlichtung beauftragt ist eine Schlichtungskommission (chōtei i’in-kai), die aus einem Berufsrichter,32 der gleichzeitig immer der Leiter der Schlichtungskommissi- on (chōtei shunin) ist, und zwei Schlichtern (chōtei i’in) zusammengesetzt ist.33 Die Schlichter werden vom Obersten Gerichtshof (Saikō saiban-sho) aus der Gruppe derje- nigen mit fachlichem Wissen und Erfahrung (senmonteki na chishiki keiken) ausge- wählt.34 Das Ziel des Schlichtungsverfahrens nach dem ZSchliG ist eine der Natur der Sache (jōri) entsprechende Lösung.35 Beide Parteien sollen Zugeständnisse machen, die Beilegung soll das Ergebnis gegenseitigen Nachgebens (gojō) sein. Welche Bedeutung 28 BAUM / SCHWITTEK (Fn. 22) 506. 29 M. ITŌ, Minji soshō-hō [Zivilprozessrecht] (3 Aufl., Tōkyō 2008) 4; YAMAMOTO / YAMADA (Fn. 18) 129. Die Unterscheidung von Vermittlung und Schlichtung anhand des Merkmals der Unterbreitung eines Lösungsvorschlags, ist in der japanischen Literatur als zur Abgren- zung geeignetes Merkmal akzeptiert, YAMAMOTO / YAMADA (Fn. 18) 132. 30 So auch H. MENKHAUS, Alternative Streitbeilegung in Japan – Entwicklung bis zum ADR- Gesetz 2004, in: HENGSTL / SICK (Hrsg.), Recht gestern und heute. Festschrift zum 85. Ge- burtstag von Richard Haase (Wiesbaden 2006) 283. 31 Zur Zuständigkeit in der zivilen Schlichtung siehe K. FUJIMOTO, Minji chōtei no kankatsu [Die Zuständigkeit der zivilen Schlichtung], in: Hanrei Taimuzu Nr. 932 (1997) 82–84. 32 Seit 2003 kann es zur Entlastung der Berufsrichter auch ein RA sein, siehe BAUM / SCHWITTEK (Fn. 22) 526. 33 Artt. 6, 7 Abs. 1 ZSchliG. 34 Art. 7 Abs.1 und 2 ZSchliG. 35 Art. 1 ZSchliG. Nr. / No. 37 (2014) BEILEGUNG INDIVIDUALARBEITSRECHTLICHER KONFLIKTE 147 der Begriff „Natur der Sache“ (jōri) im rechtlichen Kontext hat, ist nicht klar definiert. Im Rahmen der zivilen Schlichtung wird jōri jedoch nach allgemeiner Auffassung im Sinne eines gesunden Rechtsempfindens verstanden.36 In den Grenzen der Natur der Sache, des gesunden Rechtsempfindens, darf das Ergebnis der zivilen Schlichtung auch dem Recht entgegenstehen.37 Eine strenge Bindung an das materielle Recht besteht so- mit nicht. In diesem Rahmen darf die Schlichtungskommission auch einen Vorschlag zur Lösung unterbreiten. Scheitert eine Einigung zwischen den Streitparteien, kann das Ver- fahren gemäß Art. 17 ZSchliG mit einem Beschluss, der die Schlichtung ersetzt (chōtei ni kawaru kettei), beendet werden. Inhaltlich ist dieser ebenfalls nicht zwingend dem materiellen Recht unterworfen, sondern soll eine Kompromisslösung, ein für beide Par- teien ausgewogenes Ergebnis, bieten.38 Der Beschluss der Schlichtungskommission hat dieselbe Wirksamkeit wie ein gerichtlicher Vergleich.39 Für den Fall, dass die Parteien mit dem Inhalt des Beschlusses nicht einverstanden sind, können sie einfachen Ein- spruch einlegen. Durch diesen Einspruch verliert der die Schlichtung ersetzende Be- schluss nach Art. 17 ZSchliG unmittelbar seine Wirksamkeit. 40 Die Möglichkeit, den Konflikt durch eine Entscheidung zu beenden, ist eine Beson- derheit der zivilen Schlichtung und nicht grundsätzlicher Bestandteil jeder Schlichtung. Sie zeigt jedoch deutlich, dass es einen qualitativen Unterschied zur Vermittlung gibt. In unterschiedlicher Ausgestaltung sind Schlichtern weitergehende Kompetenzen einge- räumt als Vermittlern. Die Befugnisse reichen von der Unterbreitung eines Lösungsvor- schlags (in jedem Fall der Schlichtung) bis hin zur einseitigen Bestimmung des Lö- sungsinhalts, ohne dass es der Zustimmung der Parteien bedarf (im Fall der zivilen Schlichtung nach dem ZSchliG). c) Verständigung 41 (shinpan) Das Verständigungsverfahren ist dem deutschen Rechtskreis im Gegensatz zu Vermitt- lungs- und Schlichtungsverfahren fremd. Eine Definition des Begriffes shinpan gestaltet sich schwierig, da es in Japan verschiedene shinpan-Verfahren gibt, die völlig unter- 36 N. ZINGSHEIM, ADR (Alternative Dispute Resolution) nach japanischem Recht unter beson- derer Berücksichtigung der Beilegung ziviler Streitigkeiten über Umweltverschmutzung (Diss.) (Bonn 2003) 119; H. BAUM / E. SCHWITTEK, Recht und Praxis der Schlichtung (chōtei) in Japan, in: Zeitschrift für Japanisches Recht Nr. 27 (2009) 136. 37 ITŌ (Fn. 29) 5. 38 Art. 17 ZSchliG. 39 Art. 18 Abs. 3 ZSchliG. 40 Art. 18 Abs. 2 ZSchliG. 41 Die Übersetzung von shinpan mit dem deutschen Begriff Verständigung ist gewählt worden, da dieser im Gegensatz zu den Bezeichnungen Vermittlung, Mediation und Schlichtung in- haltlich noch nicht besetzt war und so in Abgrenzung zu den genannten Begriffen definiert werden kann; in Übereinstimmung mit MENKHAUS (Fn. 30) 282. 148 HEIKE ALPS ZJAPANR / J.JAPAN.L schiedlich ausgestaltet sind.42 Der Begriff shinpan wird für diesen Beitrag somit anhand der Besonderheiten des Verständigungsverfahrens in Arbeitssachen definiert. Die Verständigung kann vor dem Einreichen einer zivilrechtlichen Klage von einer oder beiden Parteien beantragt werden. Zwingend vorgeschaltet ist sie dem Zivilprozess jedoch nicht. Mit der Durchführung der Verständigung ist eine Verständigungskommis- sion (rōdō shinpan i’in-kai) bei den Distriktgerichten betraut. Die Verständigungskom- mission versucht zunächst, die Streitigkeit im Wege der Schlichtung beizulegen. Kommt eine einvernehmliche Beilegung nicht zustande, fällt die Kommission eine Entscheidung, den Verständigungsspruch in Arbeitssachen (rōdō shinpan) (im Folgenden „Verständi- gungsspruch“). Bei der Entscheidung über den Verständigungsspruch soll das Rechts- verhältnis zwischen den Parteien die Grundlage bilden, zusätzlich ist jedoch auch der Verlauf des gesamten Verfahrens zu berücksichtigen.43 Das bedeutet, dass die Verständi- gungskommission inhaltlich nicht streng an das materielle Recht gebunden ist. Die Ver- ständigung lässt somit ebenso wie die Schlichtung und Vermittlung flexible Lösungen zu.44 Der Verständigungsspruch hat dieselbe Wirkung wie ein gerichtlicher Vergleich, verliert diese Wirkung jedoch, wenn innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Spruchs Einspruch gegen diesen eingelegt wird.45 Mit einem fristgerechten Ein- spruch wird das Verfahren allerdings automatisch in den Zivilprozess übergeleitet. Der ursprüngliche Antrag auf Durchführung des Verständigungsverfahrens wird als Klageer- hebung vor dem Gericht angesehen, vor dem die Verständigungsangelegenheit zum Zeitpunkt der Herbeiführung des Verständigungsspruchs anhängig war.46 Trotz einiger Parallelen ist das Verständigungsverfahren von größerer Nähe zum Pro- zessverfahren geprägt als die Schlichtung. Die Verständigung grenzt sich durch den automatischen Übergang in ein streitiges Verfahren nicht nur von der zivilen Schlich- tung, sondern auch von der Vermittlung ab. Im Gegensatz zu diesen Beilegungsmetho- den können sich die Streitparteien bei der Verständigung nicht durch einen einfachen Einspruch (wie bei der zivilen Schlichtung) oder durch schlichte Verweigerung der Teil- nahme (wie bei der Vermittlung) aus der Affäre ziehen. Zwar können die Streitparteien durch den Einspruch die Wirksamkeit des Verständigungsspruchs aufheben, einer Ent- 42 Es gibt shinpan-Verfahren in der Verwaltung wie beispielsweise die Verfahren in Patentan- gelegenheiten (tokken shinpan), die Verfahren für Unfälle auf See (kainan shinpan) sowie die Verfahren der Kommission gegen unlauteren Wettbewerb (kōsei torihiki i’in-kai no o- konau shinpan) sowie das kaji shinpan-Verfahren für den Bereich familienrechtlicher Strei- tigkeiten, welches im Prinzip ein Schlichtungsverfahren ist. Für Einzelheiten zum kaji shin- pan-Verfahren siehe ALPS (Fn. 1) Kapitel 2, Unterabschnitt „Das kaji shinpan Verfahren für familienrechtliche Streitigkeiten“. 43 Art. 20 Abs. 1 VerstGA. 44 K. SUGENO / R. YAMAKAWA / T. SAITŌ / M. JŌZUKA / S. OTOKOZAWA, Rōdō shinpan seido – kihon shushi to hōrei kaisetsu [System über die Verständigung in Arbeitssachen – Grund- sätzliche Bedeutung und Erläuterung der Vorschriften] (2. Aufl. Tōkyō 2007) 53. 45 Art. 21 Abs. 3, 4 VerstGA. 46 Art. 22 Abs. 1 VerstGA.
Description: