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Hinweise zu Heilbehandlungen PDF

12 Pages·2006·0.19 MB·German
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Zu Absatz 1 Nr. 8 1 Die in Satz 3 genannten Behandler sind grundsätzlich Angehörige von Gesundheits- oder Medizinalfachberufen, bei denen eine staatliche Regelung der Berufsausbildung oder des Berufsbildes besteht; bei einer Sprachtherapie können die Aufwendungen für die Behandlung durch staatlich anerkannte Sprachtherapeuten (Bestimmung über die Ausbildung und Prüfung an Fachschulen für Sprachtherapie, Rd. Erlass vom 30. Juli 1979, Nds. MBl. S. 1499) oder staatlich geprüfte Atem-, Sprech- und Stimmlehrer der Schule Schlaffhorst-Andersen (Verordnung für berufsbildende Schulen vom 7. Juni 1990, Nds. GVBl. S. 157) im Rahmen des Hinweises 3, Abschnitt VIII. (Logopädie) als beihilfefähig anerkannt werden. Beihilfefähig sind nur Aufwendungen für Leistungen, die diese Behandler in ihrem Beruf erbringen. Nicht beihilfefähig sind insbesondere Aufwendungen für Leistungen, die von Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten auf dem Gebiet der Arbeitstherapie, von Diplom-Pädagogen, Eurhythmielehrern, Eutoniepädagogen und -therapeuten, Gymnastiklehrern, Heilpädagogen, Kunsttherapeuten, Maltherapeuten, Montessoritherapeuten, Musiktherapeuten, Sonderschullehrern und Sportlehrern erbracht werden. 2 Beihilfefähig sind nur Aufwendungen für die in Hinweis 3 genannten Heilbehandlungen. Über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Heilbehandlungen, die weder im Hinweis 3 aufgeführt noch den dort aufgeführten Leistungen vergleichbar sind, entscheidet der Senator für Finanzen. 2.1 Aufwendungen für eine erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP) - Nummer 14 des Leistungsverzeichnisses - sind bei Vorliegen folgender Voraussetzungen beihilfefähig: 2.1.1 Erweiterte ambulante Physiotherapie Leistungen der erweiterten ambulanten Physiotherapie werden nur auf Grund einer Verordnung von Krankenhausärzten, von Ärzten mit den Gebietsbezeichnungen Orthopädie, Neurologie, Chirurgie und Physikalische und Rehabilitative Medizin oder eines Allgemeinarztes mit der Zusatzbezeichnung Physikalische und Rehabilitative Medizin und nur bei Vorliegen der folgenden Indikationen anerkannt: 2.1.1.1 Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei - frischem nachgewiesenem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ) und/ oder Protrusionen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik - nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, mus­ kulärer und statischer Symptomatik - instabile Wirbelsäulenverletzungen im Rahmen der konservativen und/oder postoperativen Behandlung mit muskulärem Defizit und Fehlstatik - lockere korrigierbare thorakale Scheuermann-Kyphose > 50° nach Copp 2.1.1.2 Operation am Skelettsystem - posttraumatische Osteosynthesen - Osteotomien der großen Röhrenknochen 2.1.1.3 Prothetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen und/oder muskulärem Defizit - Schulterprothesen - Knieendoprothesen - Hüftendoprothesen 2.1.1.4 Operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen (einschließlich Instabilitäten) - Kniebandrupturen (Ausnahme isoliertes Innenband) - Schultergelenkläsionen, insbesondere nach: operativ versorgter Bankard-Läsion, Rotatorenmanschettenruptur, schwere Schultersteife (frozen sholder), Impingement-Syndrom, Schultergelenkluxation, tendinosis calcarea, periathritis humero-scapularis (PHS) - Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriss 2.1.1.5 Amputationen 2.1.2 Eine Verlängerung der erweiterten ambulanten Physiotherapie erfordert eine erneute ärztliche Verordnung. Eine Bescheinigung der Therapieeinrichtung oder der bei dieser beschäftigten Ärzten reicht nicht aus. Nach Abschluss der erweiterten ambulanten Physiotherapie ist der Beihilfestelle die Therapiedokumentation zusammen mit der Rechnung vorzulegen. 2.1.3 Die erweiterte ambulante Physiotherapie umfasst je Behandlungstag mindestens folgende Leistungen: - Krankengymnastische Einzeltherapie - physikalische Therapie nach Bedarf - medizinisches Aufbautraining und bei Bedarf folgende zusätzliche Leistungen: - Lymphdrainage oder Massage/Bindegewebsmassage - Isokinetik - Unterwassermassage 2.1.4 Die durchgeführten Leistungen sind durch den Patienten auf der Tagesdokumentation unter Angabe des Datums zu bestätigen. 2.1.5 Die in Nr. 2.1.3 genannten zusätzlichen Leistungen sind mit dem Höchstbetrag nach der Nummer 14 des Leistungsverzeichnisses abgegolten. 2.2 Medizinisches Aufbautraining (MAT) Aufwendungen für ein ärztlich verordnetes Medizinisches Aufbautraining (MAT) mit Sequenztrainingsgeräten zur Behandlung von Erkrankungen der Wirbelsäule sind beihilfefähig, wenn - das medizinische Aufbautraining von Krankenhausärzten, von Ärzten mit den Gebietsbezeichnungen Orthopädie, Neurologie, Chirurgie und Physikalische und Rehabilitative Medizin oder eines Allgemeinarztes mit der Zusatzbezeichnung Physikalische und Rehabilitative Medizin verordnet wird, - Therapieplanung und Ergebniskontrolle von einem Arzt der Therapieeinrichtung erfolgen und - jede einzelne therapeutische Sitzung unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird. Die Durchführung therapeutischer und diagnostischer Leistungsbestandteile ist teilweise an speziell geschultes medizinisches Personal delegationsfähig. Die Beihilfefähigkeit ist auf maximal 18 Sitzungen je Krankheitsfall begrenzt. Hinsichtlich der Angemessenheit der Kosten siehe Anhang 1 zu Hinweis 5 zu § 3 Abs. 2 und Nr. 15 des Hinweises 3 zu § 4 Abs. 1 Nr. 8 BremBVO. Fitness- und Kräftigungsmethoden, die nicht den Anforderungen des ärztlich geleiteten medizinischen Aufbautraining entsprechen, sind nicht beihilfefähig, auch wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden. 3 Für Heilbehandlungen eines Ergotherapeuten, Physiotherapeuten, Krankengymnasten, Logopäden, Podologen, Masseurs oder Masseurs und medizinischen Bademeisters werden für die Angemessenheit der Aufwendungen nachstehende Höchstbeträge festgelegt. Aufwendungen der medizinischen Fußpflege durch Podologen sind nur bei der Diagnose “Diabetisches Fußsyndrom“ beihilfefähig. ... lfd. Heilbehandlungsverzeichnis/Leistung beihilfefähige Nr. (zu § 4Abs. 1 Nr. 8 BremBVO) r Höchstbetrag in € 1) I. Inhalationen 1 Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung - als Einzelinhalation 6,70 2 a) Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung - als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmer 3,60 b) Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung - als Rauminhalation in einer Gruppe - jedoch bei Anwendung ortsgebundener 5,70 Heilwässer, je Teilnehmer 3 a) Radon-Inhalation im Stollen 11,30 b) Radon-Inhalation mittels Hauben 13,80 II. Krankengymnastik, Bewegungsübungen 2) 4 Krankengymnastische Behandlung (auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie) als Einzelbehandlung - einschließlich der erforderlichen Massage 19,50 2) 3) 5 Krankengymnastische Behandlung auf neurophysiologischer Grundlage bei nach Abschluss der Hirnreife erworbenen zentralen Bewegungsstörungen als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten 23,10 2) 5) 6 Krankengymnastische Behandlung auf neurophysiologischer Grundlage bei angeborenen oder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres erworbenen zentralen Bewegungsstörungen als Einzelbehandlung, 34,30 Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten 7 Krankengymnastik in einer Gruppe (2-8 Pers.) - auch orthopädisches Turnen -, je Teilnehmer 6,20 4) 8 Krankengymnastik in einer Gruppe bei zerebralen Dysfunktionen (2-4 Pers.), Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmer 10,80 9 a) Krankengymnastik (Atemtherapie) bei Behandlung von Mukoviszidose als 34,30 Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten b) Krankengymnastik (Atemtherapie) in einer Gruppe (2-5 Pers.) bei Behandlung schwerer Bronchialerkrankungen, Mindestbehandlungsdauer 45 10,80 Minuten, je Teilnehmer 2) 10 Bewegungsübungen 7,70 11 a) Krankengymnastische Behandlung/Bewegungsübungen im Bewegungsbad als Einzelbehandlung - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 23,60 b) Krankengymnastik/Bewegungsübungen in einer Gruppe im Bewegungsbad (bis 5 Pers.), je Teilnehmer - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 11,80 6) 12 Manuelle Therapie zur Behandlung von Gelenkblockierungen , Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten 22,50 13 Chirogymnastik7) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 14,40 14 Erweiterte ambulante Physiotherapie10)11), Mindestbehandlungsdauer 120 Minuten, je Behandlungstag 81,90 15 Gerätegestützte Krankengymnastik (einschließlich MAT oder MTT) 12) 35,00 Je Sitzung für eine parallele Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten) 16 Extensionsbehandlung (z. B. Glissonschlinge) 5,20 17 Extensionsbehandlung mit größeren Apparaten (z.B. Schrägbrett, Extensionstisch, Perl'sches Gerät, Schlingentisch) 6,70 III. Massagen 18 Massagen einzelner oder mehrerer Körperteile, auch Spezialmassagen (Bindegewebs-, Reflexzonen-, Segment-, Periost-, Bürsten- und 13,80 Colonmassage)2) 7) 19 Manuelle Lymphdrainage nach Dr. Vodder a) Großbehandlung, mindestens 30 Minuten 19,50 b) Ganzbehandlung, mindestens 45 Minuten 29,20 8) c) Kompressionsbandagierung einer Extremität 8,70 20 Unterwasserdruckstrahlmassage bei einem Wanneninhalt von mindestens 600 Litern und einer Aggregatleistung von mindestens 200 l/min sowie mit Druck- und Temperaturmesseinrichtung - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 23,10 IV. Packungen, Hydrotherapie, Bäder 21 Heiße Rolle - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 10,30 22 a) Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - - bei Anwendung wieder verwendbarer Packungsmaterialien (z.B. Paraffin, Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm) 11,80 - bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid ƒ Teilpackung 20,50 ƒ Großpackung 28,20 b) Schwitzpackung (z.B. spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertelpackung nach Kneipp) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 14,90 c) Kaltpackung (Teilpackung) - Anwendung von Lehm, Quark o. Ä. 7,70 - Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies 15,40 zwischen Haut und Peloid d) Heublumensack, Peloidkompresse 9,20 e) Wickel, Auflagen, Kompressen u. a., auch mit Zusatz 4,60 f) Trockenpackung 3,10 23 a) Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss 3,10 b) Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss 4,60 c) Abklatschung, Abreibung, Abwaschung 4,10 24 a) An- oder absteigendes Teilbad (z.B. Hauffe) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 12,30 b) An- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 20,00 25 a) Wechsel-Teilbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 9,20 b) Wechsel-Vollbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 13,30 26 Bürstenmassagebad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 19,00 27 a) Naturmoor-Halbbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 32,80 b) Naturmoor-Vollbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 39,90 28 Sandbäder - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - a) Teilbad 28,70 b) Vollbad 32,80 29 Sole-Photo-Therapie Behandlung großflächiger Hauterkrankungen mit Balneo-Phototherapie (Einzelbad in Sole kombiniert mit UV-A/UV-B-Bestrahlung, einschließlich Nachfetten) und Licht-Öl-Bad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 32,80 30 Medizinische Bäder mit Zusätzen a) Teilbad (Hand-, Fußbad) mit Zusatz, z.B. vegetabilische Extrakte, ätherische Öle, spezielle Emulsionen, mineralische huminsäurehaltige und 6,70 salizylsäurehaltige Zusätze b) Sitzbad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe 13,30 c) Vollbad, Halbbad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 18,50 d) Weitere Zusätze, je Zusatz 3,10 31 Gashaltige Bäder a) Gashaltiges Bad (z.B. Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 19,50 b) Gashaltiges Bad mit Zusatz- einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 22,50 c) Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad)- einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 21,00 d) Radon-Bad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 18,50 e) Radon-Zusatz, je 500 000 Millistat 3,10 Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt sowie in § 6 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Bäder sind nicht beihilfefähig. Bei Teil-, Sitz- und Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern erhöhen sich die jeweiligen unter Nummern 30a bis c und 31b angegebenen beihilfefähigen Höchstbeträge um bis zu 3,10 Euro. Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 30 d beihilfefähig. V. Kälte- und Wärmebehandlung 32 a) Eisanwendung, Kältebehandlung (z.B. Kompresse, Eisbeutel, direkte 9,80 Abreibung) 6,70 b) Eisanwendung, Kältebehandlung (z.B. Kaltgas, Kaltluft) großer Gelenke 33 Eisteilbad 9,80 9) 34 Heißluftbehandlung oder Wärmeanwendung (Glühlicht, Strahler - auch Infrarot -) eines oder mehrerer Körperteile 5,70 VI. Elektrotherapie 35 Ultraschallbehandlung - auch Phonophorese - 6,20 36 Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit hochfrequenten Strömen (Kurz-, Dezimeter- oder Mikrowellen) 6,20 37 Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit niederfrequenten Strömen (z.B. Reizstrom, diadynamischer Strom, Interferenzstrom, 6,20 Galvanisation) 38 Gezielte Niederfrequenzbehandlung, Elektrogymnastik; bei spastischen oder schlaffen Lähmungen 11,80 39 Iontophorese 6,20 40 Zwei- oder Vierzellenbad 11,30 41 Hydroelektrisches Vollbad (z.B. Stangerbad), auch mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 22,00 VII. Lichttherapie 9) 42 Behandlung mit Ultraviolettlicht a) als Einzelbehandlung 3,10 b) in einer Gruppe, je Teilnehmer 2,60 9) 43 a) Reizbehandlung eines umschriebenen Hautbezirkes mit Ultraviolettlicht 3,10 9) b) Reizbehandlung mehrerer umschriebener Hautbezirke mit Ultraviolettlicht 5,20 44 Quarzlampendruckbestrahlung eines Feldes 6,20 45 Quarzlampendruckbestrahlung mehrerer Felder 8,70 VIII. Logopädie 46 a) Erstgespräch mit Behandlungsplanung und -besprechungen, einmal je 31,70 Behandlungsfall b) Standardisierte Verfahren zur Behandlungsplanung einschließlich Auswertung, nur auf spezielle ärztliche Verordnung bei Verdacht auf zentrale Sprachstörungen, einmal je Behandlungsfall 49,60 c) Ausführlicher Bericht 11,80 47 Einzelbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen a) Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten 31,70 b) Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten 41,50 c) Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten 52,20 48 Gruppenbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen mit Beratung des Patienten und ggf. der Eltern, je Teilnehmer a) Kindergruppe, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten 14,90 b) Erwachsenengruppe, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten 17,40 IX. Beschäftigungstherapie (Ergotherapie) 49 Funktionsanalyse und Erstgespräch, einschließlich Beratung und Behandlungsplanung, einmal je Behandlungsfall 31,70 50 Einzelbehandlung a) bei motorischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer - 30 Minuten 31,70 b) bei sensomotorischen/perzeptiven Störungen, Mindestbehandlungsdauer 41,50 45 Minuten c) bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer - 60 Minuten 54,80 51 Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 31,70 30 Minuten 52 Gruppenbehandlung a) Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmer 14,40 b) bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 90 Minuten, je Teilnehmer 28,70

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2.1 Aufwendungen für eine erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP) Orthopädie, Neurologie, Chirurgie und Physikalische und Rehabilitative
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