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Heinrich Klang zum 75. Geburtstag: Festschrift PDF

31 Pages·1950·1.841 MB·German
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ISBN 978-3-7091-4050-5 ISBN 978-3-7091-4049-9 (eBook) DOI 10.1007/978-3-7091-4049-9 Inhalt Heinrich Klang - Der Mann und das Werk. Von o. Ö. Univ.-Pro!. Dr. Hans Schima, Dekan der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien Die Schweiz als Vorbild und Lehrmeister. Von Univ.-Prof. Dr. Ludwig Adamovieh, Präsident des Verfassungsgerichtshofes, Wien. _. __ . ______ .. _. . _. .... _. .. _ .. _ 2 Vor fünfundzwanzig Jahren. Von Univ.-Prof. Dr. Heinrich Demelius, Wien ..... __ 6 Betrachtungen über internationales Privatrecht. Von Hon.-Doz. Dr. Wilhelm Herz, Rechtsanwalt, Wien .................................................... . Österreichisches Anwaltsrecht. Von Dr. Emerich Hunna, Präsidenten der Rechts- anwaltskammer in Wien . __ . __ .. ______ . ____ . _. __ .. _. . _. __ .. __ .. _. _. . __ . __ 10 Der Richter und das Gesetz. Von Kreisgerichtspräsidenten Dr. Wilhelm Malaniuk 11 Unvergängliches Freiheits-Erbgut. Von Univ.-Prof. Dr. Adolf Merkl, Wien _ . __ .. _ 14 Die völkerrechtliche Identititt von Staaten_ Von Univ.-Prof. Dr. Alfred Verdross, Wien 18 Neues vom Instanzenzug in Wien. Von Priv.-Doz. Dr. Leopold Wemer, Wien __ .. _ 21 Sanktionsloses Verfassungsrecht. Von Dr. jur. et phi\. Kar! Wollf, o. Ö. Univ.-Prof., ständigem Referenten des Verfassungsgerichtshofes, Wien __ .. ____ .. _. . ____ . _. 27 Heinrich Klang - Der Mann und das Werk. Von o. ö. Univ.-Prof. Dr. Hans Sehima, Dekan der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien. Am 15. April 1950 waren es 75 Jahre. daß Heinrich entwertung und juristische Methode, 1925, Reform des Miet K I a n g in Wicn das Licht der Welt erblickte. Dies ist der l'BObtes, 1929, Rechtsfalle aus dem Sachenrecht, 1929, Zur äußere Anlaß, ehrend eines Mannes zu gedenken, wie sie Neugestaltung des Mietrechtes, 1931, Versicherung und Bur unser Vaterland, nein, die Menschheit, nur ganz selten her gediches Recht, 1936. Die nach der Heimkehr am 6. August vorgebracht hat. Nach Zurücklegung der Gymnasial- und 1945 erfolgte Ernennung zum Honorarprofessor sollte nicht Universitätsstudien in Wien etwa bloß eine Genugtuung fur wurde K I a n g am 24. Juli 1897 das erlittene schwere Leid sein, zum Doktor der Rechte promo sondern eine langst fällige An viert. Nach seinem Einjährig erkennung fur die seit der Ver Freiwilligeniahr wurde er im leihung des Titels eines H. o. Uni Oktober 1897 zum Auskultanten versitatsprofessors erbrachten ernannt, 1901 zum Gerichtsad außerordentlichen LeistlUlgen. junkten, 1908 zum Gerichtssekre Das größte Verdienst gebuhrt tär (Bezirksrichter), 1914-1916 dem Jubilar dalur, daß er die stand K I a n g beim Landsturm Kotwcndigkeit eines modernen infanterieregiment Nr.1 im Felde, Komment.ars zum ABGB. erken wobei er zweimal für tapferes nend. allen Schwierigkeiten zum Verhalten vor dem Feind aus Trotz an die Herausgabe dieses gezeichnet wurde. In der Folge Standardwerkes geschritten ist. war K I an g Auditor beim Land Die Wahl der Mitarbeiter war wekrdivisionsgericht Wien. 1917 gewiß keine leiehte Aufgabe, nur wurde der J abHar zum Landes eine unabhängige Pellsönlichkcit gerichtsrat beim Landesgericht konnte sie befriedigend lösen. 'Vien für Zivilrechtssachen er Durch die von K I a n g selbst nannt, 1919 zum Oberlandesge bearbeiteten Teile, vor allem das richtsrat bei diesem Gerichtshof, Sachenrecht,nat erseinern Leben...~­ 1921 arhielt er den Titel Holrat, werk die Krone aufgesetzt. Der 1925 wurde er Rat des Oberlan zeit sieht er seine besondere Auf desgerichts, 1930 Vorsitzender gabe in der Fertigstellung der Rat dieses Gerichtes. Seine jahre zweiten Auflage des Werkes, wo lange luhrende Tätigkeit in der bei er wieder besonders wichtige Richtervereinigung ist schon oft Teile selbst bearheitet. gebührend gewürdigt worden, Ein gediegener Gutachter 1938 vom Dienste enthoben, lebte lUld glanzender Berichterstatter K I a n g zunächst noch als Pri hat K I a n g vielen Jnristentagcn vatmann in Wien. Am 24. Sep im Deutschen Reich und den tember 1942 wurde er ins Kon- deutschen Juristentagen in der zentrationslager nach Theresienstadt verschleppt, wo er die Tschechoslowakei den Stempel seiner machtvollen Person schwerste Charakterprobe ablegte, allen Genossen des lichkeit aufgedrückt, andererseits nie das 'Vort ergriffen. fnrchtbaren Leides ein leuchtendes Vorbild. Am 23. Juli 1945 wenn er nicht etwas zu sa.gen hatte. Hervorgehoben sei: Der endlich nach Wien zurückgekehrt, wurde K I an g am Bericht an den 33. Deutschen Juristentag uber die künftige 25. November 1945 zum Senats präsidenten des Obersten Gestaltung des Mietrechtes; der Bericht an den 3. Deutschen Gerichtshofes ernannt. Juristentag in der Tschechoslowakei liber die Frage: .,In über Aufforderung der maßgebenden Fakultätsmitglie weleher Form soll die Sicherungsubereignung durch das der - ein durchaus seltener Vorgang - habilitierte sich kunftige Bürgerliche Gesetzbuch geregelt werden?"; das Heinrich K I a n g im Jahre 1923 als PrivaJtdozent für bür Gutachten lur den 37. Deutschen Juristentug uber die gerliches Recht, wobei von Kolloquium und Probevortrag Frage: "Sind angesichts der neuen Praxis und Recht mit Rucksicht auf die Höhe seiner Arbeiten ausnahmsweise sprechung auf dem Gebiete der Sichernngsmittel gesetzlic.he Abstand genommen wurde. Veröffentlicht waren damals Bestimm,mgen zur Hebung der Kreditfahigkeit der wirt· bereits die Werke: Die Exekution für Rechte aus einem schaftlichen Unternehmung erforderlich?"; der Bericht an Lebensversicherungsvertrage, 1911, Exdndierungstypen. den 8. Deutschen Juristentag in der Tscheehoslowakei über 1915, Bemerkungen zu den sachenreehtlichen Bestimmungen die Frage: "Welche Maßnahmen cmplehlen sieh gegen den der Zivilnovellen, 1917, Pfandrechtsschutz bei der Feuerver Mißbrauch von Sicherungsabtretung und Eigentumsvor sicherung von Gebimden, 1918, Unerschwinglichkeit der behalt?" Leistung, 1921. Die eigentliche Habilitationsarbeit blldete das Nicht aufgezählt werden können hier die ungezählten letzterwähnte Werk. Schon 1925 erhielt K I a n g den Titel Abhandlungen. die K I a n g in den verschieuenslen ,1uristi eines außerordentlichen Universitätsprofessors, was sonst sehen Zeitschriften veröffentlicht hat. naturlieh vor allem gewöhnlich erst sechs Jahre nach der Habilitation in Be in den Juristischen Blattern, deren Herausgeber K 1 a n g tracht kommt. Von späteren Arbeiten seien genannt: Gel<!- von 1923 bis 1938 war ,md seit 1946 zu derern Heil Wieder 2 L. Adamovlch, Die SchweIz als VorbIld und Lehrmeister. ist. D,e ideale Erfassung der entscheidenden Probleme, deren wuchses muß dies auf das tiefste heklagt werden, weil scharfe Herausarbeitung m methodisch einwandfreier Ge K I an g eine einzigartige Lehrbegabung auszeichnet. Vom setzesauslegung und eine gepflegte verstandliehe Sprache Standpunkt der Forschung allerdings mussen wir sagen, daß zeichnen Jede dIeser Arbeiten aus, wie sich uberhaupt sagen eine Persbnlichkeit solchen Formates dem Doppelberuf ge laßt, daß Hemrich K I a n g die Kunst der Gesetzesaus wachsen war, wie nur ganz wenige und daß gerade durch legung auf die hochst denkbare Stufe gebracht hat. "Schlag seine richterliche Tätigkeit die theoretischen Arbeiten reich worte 1m Rechtsleben" hat er als solche gebiilmmd auf das ste Anregung erfahren haben, wobei auch umgekehrt seine richtige Maß zuruckgefuhrt. Gedacht sei auch der Verdienste richterliche Tätigkeit in einzigartiger Weise durch das um als Vorstandsmitglied der W,ener Juristischen Gesellschaft fassende theoretische Können tiber jede Durchschnitts m den Jahren 1914 bis 1918, stets bestrebt auf die Gewinnung leistung weit hinausgehoben wurde. hervorragender Juristen des Auslandes als Vortragende; seit Es ist naah dem Wenigen, was hier angefuhrt werden d,er W1edererrichtung der Juristischen Gesellschaft leitet er konnte, gewiß nicht zu viel gesagt, wenn man behauptet hat, diese als deren erster Präsident. daß unser Jubilar die ''Visseneohaft des 6sterreichischen Unwillktirlich fragt sich der akademische Lehrer, ob Privatrechtes und niemals als bloßer Fachgelehrter die es mcht e1I1Sll unersetzlichen Verlust bedeutet, daß Heinrich Rechtswissenschaft uberhaupt in einer Weise gefördert hat, K I a n g meht untsr Aufgabe seiner Richterstelll1I1g sich dia ihn noch bei Kindern und Kindeskindern in höchstem ausschließlich dem Lehramte widmen konnte, wozu es in Ansehen stehen lassen wird, ein Ruhm, wie er nur ganz folge der unseligen Ersparungsmaßnahmen - Auflassung wenigen Juristen zuteil wird. Unser Geburtstagswunsch ist, des zweiten Ordinariates fur burgerliches Recht - niemals daß sein Ruf nach Rückkehr zu den Grundsätzen des Rech gekommen ist. Vom Standpunkt der Heranbildung des Nach- tes allseits gehört und befolgt warden möge. Die Schweiz als Vorbild und Lehrmeister. Von Univ.-Prof. Dr. Ludwig Adamovich, Prasident des Verfassungsgerichtshofes, WIen. I. nenen Bundesgesetze, Bundesbeschlusse, Bundesratsbeschlusse, Verordnungen und Verfugungen sind aufgehoben, insoweit sie in Gelegentlich seines letzten Besuches in Wien über der bereinigten systematIschen Gesetzessammlung nicht aufgenom reichte mir der Bundeskanzler der Schweizer Eidgenos men sind. senschaft Dr. Oskar Lei m g r u b erden im November Vorbehalten bleibt die Gultigkeit von nicht aufgenommenen 1949 herausgegebenen ersten Band der "B e r ein i g t e n Erlassen betreffend dIe Erteilung, Abanderung oder übertragung Sammlung der Bundesgesetze und Ver von Eisenbahnkonzessionen. o r d nun gen 1848 -19 4 7" 1). Art 2. Der Bundesrat wird ermachtigt, die in die bereinigte Gesetzes8'ammlung DIcht aufzunehmenden Erlasse zu bestimmen Plan und Entstehung dieses hochbedeutsamen Werkes Art. 3. rn den aufgenommenen Erlassen sind die Abanderun sind im Vorwort des Bandes dargelegt, aus dessen Zu gen 1m Text selbst zu berueksichtigen und nicht gesondert aufzu sammenhang hier die folgenden Ausfuhrungen gebracht fuhren." werden mögen: Gemäß Art. 1 des Bundesbeschlusses vom 4. April Auf Grund einer Botschaft des, Bundesrates vom 1946 wird die "Bereinigte Sammlung" somit nach Materien 22. Februar 1946 faßten die eidgenössischen Räte am geordnet herausgegeben. Der gesamte Rechtsstoff an Bun 4 April 1946 einen Beschluß tiber die Herausgabe einer desgesetzen und Verordnungen wurde in XIX Kapiteln Bereinigten Gesetzessammlung für die Jahre 1848-1947, zusammengefaßt, die sich auf insgesamt zehn Bände ver dessen erster Artikel folgenden Wortlaut hat: teilen werden. Zwei weitere Bände sollen die am .,Der Bundesrat WIrd beauftragt, in den drei Amtssprachen 1. Jänner 1948 in Wirksamkeit gestandenen Staatsve,r des Bundes em nach Materien geordnetes Sammelwerk der eid trage enthalten. genossischen Gesetzgebung, umfassend die Jahre 1848-1947, her Der nunmehr vorliegende erste Band der Sammlung 2) auszugeben. enthält in drei Kapiteln die Rechtsvorschriften über: In das Sammelwerk sollen die am 1. Januar 1948 in Geltung I. Die Grundlagen der Eidgenossenschaft (Bundesverfas stehenden eldgenossischen Erlasse seit Schaffung des schWeizeri sung, Gewährleistung der kantonalen Verfassungen; Gebiet schen Bundesstaates aufgenommen werden" der Eidgenossenschaft und der Kantone; Unabhängigkeit, Gestutzt auf diesen Auftrag sichtete die Bundes Sicherheit und Neutralität der Eidgenossenschaft). 11. Das kanzlei in Verbindung mit der Justizabtellung des eid Burgerrecht und die Niederlassung (Schweizer Bürger genössischen Justiz- und Polizeidepartements den ge recht; Niederlassung und Aufenthalt). 111. Die Organi samten Rechtsstoff der hundert Jahre, um die rechtliche sation des Bundes (Wappen und Bundessitz; politische Verbindhchkeit und den Aufbau des geplanten Sammel Rechte: Wahlen und Abstimmungen, Initiative und Refe werkes feststellen zu können. rendum, Wahl des Nationalrates; Bundesversammlung; Die eidgenössischen Räte schlossen sich den über Geschäftsverkehr zwischen den Räten und Publikation der legungen des Bundesrates an und erließen am 12. März Erlässe; Bundesrat und Bundesversammlung; eidgenössi 1948 ein Bundesgesetz uber die Rechtskraft der Bereinig sche Gerichte; Verantwortlichkeit der Behörden und Be ten Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen fur amten; Besoldung und Entschädigung der Behördenmit die Jahre 1848---1947 und uber die neue Reihe der Samm glieder; Dienstverhältnis des Bundespersonals). lung (AS. 1949). Die Artikel dieses Gesetzes, die auf die Alle Rechtsvorschriften, die in diesem ersten Bande Bereinigte Sammlung Bezug haben, legen folgendes fest: verlautbart wurden, und ebenso die Vorschriften, die in "Art. 1. Alle ID der AmtlIchen EIdgenossischen Gesetzes Fortsetzung der Sammlung in den weiteren Bänden wer- sammlung vom 12. September 1848 bis 31. Dezember 1947 erschte- 2) Seit Abschluß des Manuskriptes ist auch der zweite Band 1) Bcrn 1949, Selbstverlag der Schweizer Bundeskanzlei, der "Bereinigten Sammlung" erschIenen, der das IV. KapItel: XXXV und 860 Seiten. Zivilrecht enthalt (XVI u 966 Setten). L. A d a In 0 v ich, DIe SchweIz als Vorbild und Lehrmeister. den kundgemacht werden, sind nach dem Stichtag deB Verordnung des Bundesrates zu bestimmenden Tage an 1. Jänner 1948 "bereinigt", d. h. sie werden in dem Wort haben alle in der Amtlichen Gesetzessammlung bIS zum laut gebracht, der der Entwicklung des Bundesrechts bis 31. Dezember 1947 erschienenen Rechtsvorschriften, die in zu diesem Datum entspricht. Rechtsvorschriften, die nach die Bereinigte Sammlung nicht aufgenomnien wurden, als dem Stichtag als Ganzes aufgehoben oder gegenstandslos nichtig zu gelten. Demgegenuber ist der Sammlung nicht geworden sind und die ihre praktische Bedeutung ver auch in dem Sinne allgemeine positive Rechtsverbindlich loren haben, werden bloß mit ihrem Titel im Sammelwerk keit zuerkannt, daß jede dann aufgenommene Rechtsvor wiedergegeben. schrift zwingend als verbindlich anzusehen wäre. In die Der in der Bereinigten Sammlung erfaßte Rechtsstoff ser Hinsicht steht daher, - insbesondere auch bezuglieh schließt also mit dem 31. Dezember 1947 ab. Fur jede der Frage der Aufhebung oder Abanderung einer in der weitere Aufhebung und Abänderung des im Sammelwerk Sammlung enthaltenen Rechtsvorschrift durch eine nach dargestellten Rechts sind die ab 1. Jänner 1948 laufenden dem 1. Jänner 1948 erlassene spätere Norm - den Gerich· Bände der neuen Reihe der Amtlichen Gesetzessammlung ten und Verwaltungsbehörden das Recht der selbstandigen heranzuziehen. Prufung und Beurteilung zu. Dem Zusammenhang zwischen beiden Sammlungen Einer persönlichen Mitteilung Bundeskanzler Doktor und der trbersicht über die fortlaufende Entwicklung des Lei m g ru b e r's verdanke ich die Kenntnis, daß die Bundesrechts wird dadurch Rechnuug getragen, daß ab "Bereinigte Sammlung" in zwei Jahren vollkommen ab 1948 alle Jahrgänge der Amtlichen Gesetzessammlung geschlossen vorliegen soll, und daß an der Vorbereitung ebenfalls mit einem systematischen Inhaltsverzeichnis ver und Durchführung des Werkes seit etwa funf .T ahren neun sehen sind. Dieses Inhaltsverzeichnis wird mit jenem der rechtskundige Beamte hauptamtlich beschttftigt waren. Bereinigten Gesetzessammlung in der Gliederung genau Soviel tiber dieses von der Schweizer Bundesverwal übereinstimmen. So können sämtliche seit dem Stichtag tung in Angriff genommene hochbedeutsame Werk. Wer eingetretenen Aufhebungen, Abänderungen und Ergän die Schwierigkeiten einer Arbeit dieser Art kennt, wird zungen auf jedem Rechtsgebiet leicht überblickt werden. dieser imponierenden Leistung nur ruckhaltlose Bewunde~ Die fur die "BereinigungH der Rechtsvorschriften rung zollen können. maßgebenden Grundsätze sind durch Art. 3 des vorange· führten Bundesgesetzes vom 12. März 1948 vorgezeichnet. II. In der praktischen Handhabung sind sie im wesentlichen Die Schweizer Bundesverwaltung hat es somit fur in folgender Weise ausgeführt worden: notwendig erachtet, nach 100 Jahren Bundesgesetzgebung 1. Sind klar abgegrenzte Teile einer Rechtsvorschrift, eine "Bereinigung" vorzunehmen, d. h. die in den .Jahren z. B. ein ganzer Artikel, ein ganzer Absatz, eine ganze 1848-1947 erlassenen Rechtsvorschriften des Bundes auf Ziffer oder ein ganzer selbständiger Satz entweder formell ihre \Virksamkeit zu iIberpnifen und die in rechtlicher oder infolge inhaltlichen Widerspruchs aufgehoben wor· Geltung verbliebenen Vorschriften nach dem Stande vom den oder sind solche Teile gegenstandslos geworden, so 1. Janner 1948 in einer zwölf Bände umfassenden Reihe werden sie nicht mehr wiedergegeben. In einer Fußnote in ihrem wirksamen Wortlaut neu zu verlautbaren. In wird der spätere, aufhebende Erlaß oder der Grund der zwei Jahren werden die Behörden die hundert Bände der Gegenstandslosigkeit angegeben. Amtlichen Eidgenössischen Gesetzessammlung der Jahre 2. Sind klar abgegrenzte Teile einer Rechtsvorschrift 1848-1947 in ihr Archiv stellen kannen, sie werden fur durch formellen Beschluß des Gesetzgebers aufgehoben der hin bei ihren Arbeiten - von den Ausnahmen abge und durch eine neue Fassung ersetzt worden, so wird die sehen, in denen ein Rechtsfall noch nach der alten, heute neUe Fassung an der entsprechenden Stelle in die abge nicht mehr wirksamen Rechtslage zu beurteilen ist - nur änderte Vorschrift eingefügt. In einer Fußnote wird die mehr die zwölf Bände der "Bereinigten Sammlung" heran spätere Vorschrift angegeben, die die Bestimmung abge ziehen müssen. Ein bekanntes Wort variierend kann so ändert hat. mit feBtgestellt werden: "E i n Wort des Bundesge,setz Die neue Fassung wird hingegen im Abänderungs· gebers - und hundert Jahre der amtlichen GeBetzessamm beschluß nicht mehr wiedergegeben. Bleibt von diesem - lung wurden ZUr Makulatur." Bedarf es noch der Fest nach erfolgter Einfugung der neUen Bestimmung in die stellung, welches Maß an wirklicher Verwaltungs reform frühere Vorschrift - nur noch das gesetztechnische "Ge damit geleistet wurde? rippe" ohne materiell·rechtlichen Inhalt übrig, so wird dieses nicht in die Sammlung aufgenommen. Enthält der Und wir in Österreich? abändernde Erlaß aber daneben noch geltende selbstän Die Schweiz hat die Bereinigung ihrer Rechtsordnung dige Rechtssätze, so erscheint er mit diesen Bestimmungen fur notwendig erachtet und führt sie mit Konsequenz unter dem eigenen Titel in der Sammlung. durch, obwohl die Verhältnisse in diesem glucklichen 3. Einzelne Worte oder Satzteile eines Artikels, eines Land viel einfacher gestaltet sind als bei uns. Obwohl es Absatzes oder einer Ziffer, die infolge späterer inhalt dort Zäsuren der Rechtsgestaltung, wie sie unsere Gene lich widersprechender Vorschrift als aufgehoben oder ab ration in Österreich erleben mußte, uberhaupt nicht ge geändert zu betrachten sind, aber nicht auch formell auf· geben hat. Wenn also schon die Schweiz diese Neu·Kodi gehoben oder abgeändert wurden, werden unverändert fikation ihres Bundesrechtes fur geboten erachtet hat, be wiedergegeben. Auf die spätere inhaltlich widersprechende darf es einer solchen Maßnahme nicht noch viel dringen Norm wird lediglich in einer Fußnote aufmerksam ge· der in österreich? macht. Gerade In diesen Tagen der parlamentarischen Be Von größter Wichtigkeit ist nun die Frage der recht handlung des Bundesvoranschlages 1950 ist das Wort "Ver lichen Verbindlichkeit der neu herausgegebenen "Berei· waltungsrefotm" wieder in aller Munde. Aus den vielen, nigten Sammlung". In dieser Hinsicht übt die Schweizer fast allzu vielen Außerungen, die zu diesem Problem vor Regelung merkliche Zuruckhaltung: Art. 1 des Bundes· gebracht wurden, ragt eine Bemerkung in der Budgetrede gesetzes vom 12. Marz 1948 spricht dem Werke, wie auch des Finanzministers Dr. M arg are t h a hervor, der zu im Vorwort zum ersten Bande hervorgehoben wurde, eine dem Thema ausführte '): ,.Ich sehe rur die Verwa,]tungs- lediglich "n e g a t i veR e eh t s k raft" zu: Von dem 3) ·Wortlaut nach der Amtlichen ,,\Viener Zeitung" vom nach Erscheinen sämtlicher Bände des Werkes erst dnrch 16. Februar 1950 4 L. A d a m 0 v 1 C h, DIe Schweiz als Vorbild und Lehrmeister. reform drei zielfuhrende Wege: 1. die Verbesserung und von der Schweizer Bundesverwal tung in Angriff genom Vereinfachung der Legistik; 2. die Verbesserung und Ver menen Werke war die Kommission der Ansicht, daß das einfachung der Verwaltung; 3. die Verbesserung und Ver anzustrebende Endziel eben die Herausgabe einer geschlos ringerung des Beamtenkörpers.'" Erfreulich an dieser senen neuen Sammlung der Rechtsvorschriften des Bundes Feststellung ist nicht zuletzt die Rangordnung, die damit nach einem noch zu bestimmenden Stichtag sein musse 4). zum Ausdruck gebracht wurde. Denn jedermann, der sich Anders aber als in der Schweiz, die zu ihrem Gluck so mit dem Problem einer Verwaltungsreform ernsthaft aus verworrene Rechtsverhältnisse wie wir nicht zu beklagen einandergesetzt hat, muß es klar geworden sein: zuerst hat, mußten die Vorschläge uber den Weg sein, der zu muß unsere Uechtsordnung wirklich wieder zu einer Ord diesem Ziele fuhr!' nung des Hechtes werden; d.ann erst können alle weiteren Die Rechtsvorschriften, die heute in österreich gel Reformen organisatorischer und personeller Art in Angriff ten, stammen aus einem Zeitraum von fast zweihundert genommen werden. Jahren, somit aus Epochen der verschiedenst gelagerten Das Endziel aber, auf das jede Aktion zur Verein, staatsrechtlichen Struktur, Ein großer Teil dieser Vor faehung und Ve,reinheitlichung der Rechtsordnung aus schriften ist durch eine Überzahl von Novellierungen bis gerichtet sein muß, kann einzig und allein nur das gleiche zur Unkenntlichkeit vers tummelt. Die Novellierungen sind sein, dem auch dio Schweizer Eidgenossenschaft, hierin wieder oftmals als solche gar nicht deutlich kenntlich ge unser Vorbild und Lehrmeister, mit so ghicklichem Erfolg macht, sie ilberlassen die Frage der verfugten Derogation energisch zustrebt: Die zusammenfassende Kodifikation vielmehr der subjektiven Gesetzesauslegung. Die verhee des gesamten geltenden Bundesrechts in einer neuen "Be rende Praxis der sog. "Sammelgesetze", als die sich - um reinigten Gesetzessammlung", so zwar, daß von einem nur einig'e Beispiele zu nennen - das "Verwaltungsent noch zu bestimmenden, in der Zukunft liegenden Stichtag lastungsgesetz", das "Verwaltungsersparungsgesetz", da.s an nUT mehr die in diese Sammlung aufgenommenen "Budgetsanierungsgesetz", die mehrfachen "Steuerände Rechtsvorsehnften Geltung hatten, die mehreren hunderte rungsgesetze", in unerreichbarer Vollendung aber das dickleibigen Bände des Reiohsgesetzblattes, Staatsgesetz "Nationa.lsozialistengesetz" darstellen, haben den ohnehin blattes, Bundesgesetzblattes und ihrer Vorfahren aus. der schon gegebenen Wirrwarr der Rechtsfindung in nicht vorkonstitutionellen Aera dagegen fortan nUT mehr hIsto mehr zu uberbietender Weise gesteigert. Heinrich rischen Wert hatten, K I a n g hat in seinem Vortrag in der Wiener Juristischen auchD ianß Ödsiteesrerse icZhie lb edraesi tse ifnezsitgg ersitcehlltti gwe ojrsdte, ni.s tD maße hdrifeascehs UGneskellalrshcheaitf t unvodm s c1h8le, cJhaten nTeerc h1n9i5k0 5d) era uGfe sdeitez gdeubrucnhg dhieesre, Ziel aber auch erreicht werden kann, das lehrt uns eben vor gerufene unerträgliche Überlastung der Gerichte hin das Schweizer Vorbild. gewiesen. Dabei liegen die Verhaltnisse im judiziellen Schon dw i, J, 1936 von der damaligen Bundesregie Sektor der Rechtsordnung zweifellos immerhin noch viel rung eingesetzte Kodifikationskommission hat sich bei gunstiger als in der Verwaltungsrechtsordnung, deren Un ihren Arbeiten, die durch die folgende Besdzung Öster ubersichtlichkeit und Unklarheit jedem bekannt ist, der reichs zunichte gemacht wurden, dieses Endziel gesetzt. mit ihr zu tun hat. Um nur einige Beispiele zu nennen: Und als nach dem Zusammenbruch des nationalsozialisti Die deutsche Reichsversicherungsordnung wurde mit der schen Regimes das Problem des 'Viederaufbaues einer EinfVdg, v, 22, Dezember 1938, Deutsches RGBL I, bsterreichischen Rechtsordnung mit im Vordergrund der S, 1912, mit Wirksamkeit vom 1, Jänner 1939 im öster zu bewaJtigenden Aufgaben stand, wurde auf Grund des reichischen Raum eingefilhrt, ihr Text wurde hier aber Rechts-überleitungsgesetzes neuerlich eine Kommission weder im damaligen Zeitpunkt noch spaterhin jemals ver als beratendes Hilfsorgan der Provisorischen Staatsregie lautbart! Die neuen österreichischen Gesetze - das Sozial rung bestellt, versicherungs-überleitungsgesetz und die mehrfachen Diese Kommission erachtete als die im Augenblick Sozialversicherungs-Anpassungsgesetze mit ihren Novel wichtigste Aufgabe die Bereinigung der wieder erstehen len - haben die Unklarheiten nur gesteigert: Wo findet den bsterreichischen Rechtsordnung von den nach § 1, sich ein heute wirksamer Text dieses so ungeheuer wich Abs, 1, des Recbts-Überleitungsgesetzes untragbar~n tigen Gesetzes? Vom Stamm gesetz der Gewerbeordnung deutschen Rechtsvorschriften, Diese Aufgabe, bel der dIe (kais, Pat v, 20, Dezember 1859, RGBL Nr, 227) gilt heute Kommission selbst die Initiative hatte, wurde in der denk fast kein einziger Paragraph mehr in seinem ursprung bar kurzesten Zeit gelöst: in insgesamt 34 Kundmachun lichen Wortlaut Schon i, J, 1907 war dieses Gesetz nach gen wurden die deutschen Rechtsvorschriften festgestellt, den mehrfachen, bis dahin vorgenommenen Novellierun die im Sinne des § 1, Abs, 1, des Rechts-Übcrleitungsgeset, gen so unkenntlich geworden, daß sich die Regierung zur zes als aufgehoben zu gelten haben Die schwersten Hin Neuveriautbarung mittels Textverordnung veranlaßt sah, dernisse, die der Neugestaltung der österreichischen Seither ist diese Rechtsvorschrift, nicht zuletzt infolge der Rechtsordnung entgegenstanden, wurden damit beseitigt Einfuhrung des deutschen Handwerksrechts, zu einem Gewiß mag der Eine oder Andere auch heute noch die eine oder die andere damit in Zusammenhang stehende ~chier nicht zu entwirrenden Gestrüpp durcheinanderge hender Normen geworden. Auf dem Gebiete- des materiel- Frage als unklar oder auch als nicht richtig oder glück len Steuerrechts gelten auch heute noch fast ausschließ lich gelöst empfinden, Wer sich aber der vielfachen, heute lich die Rechtsvorschriften des Deutschen Reichs mit ihrer nicht einmal in der Erinnerung mehr so recht rekon~ der österreichischen Rechtsordnung fremden Terminologie. stl'uierbarcn Schwierigkeiten der damaligen Arbeiten be Überal1 die gleiche Lage: Unkenntlichkeit der heute maß wußt ist, wird diesem Erfolg billiger Weise die Anerken, gebenden Texte der geltenden Rechtsvorschriften, dadurch nung nicht versagen können. bedingt Unklarheit der Rechtsfindung, Mangel der Rechts Die Kommission hat vom Anbeginn daruber hinaus sicherheit. aber auch einen weiteren Arbeitsplan aufgestellt, dessen Welche Unsumme von Arbeit heute bei allen Be Durchfuhrllng allerdings, wie jedem Sachkundigen von hörden, in allen Kanzleien der Rechtsberater, in den Baras vornhereIn klar sein mußte, nicht ihre Sache, sondern Saaho der beteiligten Ministerialinstanzen zu sein hätte. In voller 4) '/g l. hlezu A da m 0 v ich, Die Erneuerung der öster t'hereinstimmung mit der Auffassung der Kodifikations relcluschcn Rechtsordnung, oJZ Nr. 1/1946 Kommission d, J, 1936 und in vollem Einklang mit dem 5) Vgl. Klang, Nledergang der Rechtsidee, JBl.1950, S. 77_ L. A d a m 0 v 1 C h, Die Schweiz als Vorbild und Lehrmmster. 5 der wirtschaftlichen Unternehmungen nur zu dem Zweck Kommission beantragt wurde - in Buchform in einer vom geleistet werden muß, um fnr einen konkreten Fall den Bundeskanzleramt herausgegebenen "Amtlichen Samm heute wirksamen Wortlaut der maßgebenden Recht.svor lung'\ sondern daneben auch 1m Bundesgesetzblatt er schrift festzustellen, ist allen Beteiligten zur Gemige be folgen muß. Diese Neuerung ist nicht nur deshalb zu be kannt. Und das Traurigste dabei: daß alle hierauf ver dauern, weil dadurch das Bundesgesetzblatt ungebührlich wendete Muhe oftmals einen hundertprozentig g,esicherten belastet wird, sondern heute vor allem auch aus dem Erfolg nicht herbeifuhren kann, weil eben die Fußangeln, Grunde, weil wegen der Einschaltung im Bundesgesetz die die Auffindung einer einwandfreien Fassung behin blatt alle zur Wiederverlautbarung gelangenden Rechts. dern, allzu zahlreich sind. Nicht vergessen werden darf vorschriften dem Alliierten Rat in dreisprachiger über aber schließlich, daß der eigentlich Leidtragende der ein setzung vorher zur Genehmigung vorgelegt werden mus fache Staatsbürger ist. Von ihm wird die Kenntnis aller sen. Daß dies auf die Durchfuhrung der Aktion nur all Gesetze gefordert, da deren Unkenntnis vor den Rechts zu hemmend wirkt, bedarf keiner weiteren Ausfuhrung. folgen nicht schutzt. Die primitivste Voraussetzung fur Es kann nun leider nicht geleugnet werden, daß die diese Forderung wäre es aber, daß dem Staatsburger die von der Kommission als Vorstufe fur die abschließende Kenntnis der Gesetze zum mindesten m ö g I ich gemacht Gesamt-Kodifikation des Bundesrechts angeregte Aktion wird. zur Wiederverlautbarung der umfangreichen, mehrfach Angesichts dieser Lage wa,r die Kommission der An abgeänderten Rechtsvorschriften bisher nicht den ge sicht, daß sich das Endziel einer Gesamt-Kodifikation des wunschten Erfolg gehabt hat. Von berufener wie von österreichischen Rechts nur dann werde verwirklichen unberufener Seite sind deshalb gegen die Kommission lassen, wenn vorerst alle mehrfach novellierten Rechts selbst mehr oder minder liebenswürdig gehaltene Angriffe vorschriften in ihrem heute wirksamen Wortlaut mit all gerichtet worden. Dazu möchte ich nun in aller Kurze gemeinverbindlicher Wirkung wieder verlautbart werden. feststellen: Aufgabe der Kommission kann es nicht sein, Die Provisorische Staatsregierung schloß sich dieser An selbst die Texte fur die Wiederverlautbarung der einzel sicht an und erließ auf den Antrag der Kommission das nen Rechtsvorschriften auszuarbeiten. Diese Aufgahe Wiederverlautbarungsge,setz vom 20. Juni 1945, StGB!. kann, wie jeder Einsichtige verstehen wird, nur den pin Nr. 28, auf dessen Grundlage in kurzer Zeit das Straf zeInen Fachressorts obliegen. Die Kommission selbst fun gesetz, die Strafprozeßordnung und fur Wien das Ver giert nur als ein beratendes Organ der Bundesregierung, gnugungssteuergesetz in ihrem neuen Wortlaut ZUr Wie dem zwei Aufgaben gestellt sind. Sie halle zunächst an derverlautbarung gebracht wurden. Als aber nach der die Bundesregierung ihre Anträge bezuglieh der Durch endgultigen Regelung des Besatzungsstatuts im Septem fuhrung der Aktion zu stellen. Diese Antrage sind von ber 1945 alle von der Provisorischen Staatsregierung bis der Kommission auch tatsächlich sofort nach dem Wirk dahin erlassenen Rechtsvorschriften dem Alliierten Rat samkeitsbeginn des zweiten \Vicderverlautbarungsgesetzes zur Genehmigung eingereicht werden mußten, begann der gestellt und in eingehender ,7i,T eise begrnndet worden. Sie Leidensweg: Unter den Rechtsvorschriften, deren Aufh. ... wurden vom Ministerrat in mehrfachen Sitzungen behan bung der Alliierte Rat begehrte, befand sich auch - das delt und gebilligt. Die maßgeblichen Ministerralsbeschlusse Wiederverlantbarungsgesetz! Die Ermächtigung zur Vor wurden den Fachministerien mit der Aufforderung zur nahme von Neuverlautbarungen wurde als 1llldemokratisch Kenntnis gebracht, die Wiederverlautbarungen nunmehr bezeichnet! Durch das Bundesverfassungsgesetz vom energisch in Angriff zu nehmen. Die zweite Aufgahe der 19. Februar 1946, BGB!. Nr. 48, mußte daher der National Kommission bei dieser Aktion ist darin gelegen, die von rat das erste Wiederverlautbarungsgesetz als aufgehoben den Fachministerien vorbereiteten Entwurfe fur die Wie derverlautbarungen inhaltlich auf ihre Richtigkeit und in erklären. der Form auf die "'Nahrung der zu beobachtenden einheit Ein nenerlicher Gesetzesbeschluß, den der Nationalrat lichen Grundsätze zu uberprufen. Diese Aufgabe, deren im Gegenstande faßte, und in den alle nur erdenklichen Schwierigkeit im einzelnen Fall ein Außenstehender nicht Sicherungen gegen eine mißbräuchliche Handhabung der zu beurteilen vermag, muß von der Kommission geleistet Ermächtigung eingebaut wurden, insbesondere durch Be werden, damit die Bundesregierung, die diese Prufung rufung des Verfassungsgerichtshofs zur Kontrolle der selbst vorzunehmen begreiflicherweise nicht in der Lage Verlautbarungen, begegnete im Alliierten Rat den glei ist, sich bei der endgultigen Beschlußfassung auf das Gut chen Bedenken, die erst nach langwierigen Verhandlungen achten von Fachmännern stutzen kann, die die volle Ge beseitigt werden konnten. Am 1. Juli 1947 konnte end währ fhr die einwandfreie Publikation bieten. lich das neue zweite Wiederverlautbarungsgesetz, BGB!. ,Venn die nach Ansicht der Kommission so außer Nr. 114(1947, in Wirksamkeit treten. ordentlich wichtige Aktion zur Bereinigung der Rechts § 2 dieses Verfassungsgesetzes gibt der Bundesregie ordnung bei den Faehressorts bisher nicht .ienes Entge~ rung so weitgehende Ermächtigungen. daß die Ausarbei genkommen gefunden hat, das man billiger Weise hatte tung einwandfreier Gesetzestexte fur die einzelnen Hechts erwarten durfen, so waren es immer wieder z\vei Ein g.ebiete gewährleistet erscheint. Es sei hier nur darauf wande, die dem Plan und den Vorschlägen der Kommis~ verwiesen, daß insbesondere auch Änderungen oder Er sion entgegengehalten wurden. gänzungen, die infolge der vielfach geubten fehlerhaften Der eine Einwand, der zn horen ist: Die Aktion zur Gesetzestechnik nicht durch Novellen, sondern durch be ",Viederverlautbarung sei vollkommen uberflussig, denn in sondere Gesetze abseits des Stammgesetzes verfügt wur kurze ster Zeit, in wenigen :Monaten, jedenfalls in einem den, in das Stammg'esetz selbst eingearbeitet werden kön Jahr, wurden die fur den betreffenden Verwaltungszweig nen, daß - dies gilt fur die ehemals deutschen Rechts geltenden alten Vorschriften ohnehin durch ein neues ge vorschriften - der österreichischen Rechtsordnung fremde schlossenes Gesetzgebungswerk ersetzt sein. Gewiß, ein terminologische Wendungen durch solche österreichischer neues die Materie zusammenfassend regelndes Gesetz wäre Rechtssprache ersetzt werden sollen usw. Bedauerlich ist einer Wiederverlautbarung der alten Hechtsvorschriften die Anderung, die das neue zweite Wiederverlautbarungs zweifellos vorzuziehen. Allein der so oftmals g,ehoriß gesetz gegenuber dem ersten aufweist, wonach die Kund Einwand fallt meist ans dem Grunde in sich zusammen, machung der zur 'Viederverlautbarung gelangenden weil, wie die Erfahrung von 5 .Jahren gelehrt hat, das Rechtsvorschriften nicbt mehr bloß - wie dies von der angekundigte neue Gesetz in ,Virkhchkeit nicht oder nicht 6 H Dem e 11 U S, Vor funfundzwanzig Jahren. so bald zustande kommt. Um nur ein Beispiel zu nennen: fach novellierter Rechtsvorsc.hriften in ihrer Bedmltung Vor funf Jabren schon wurde angekundigt, daß die ge· keineswegs gesclunälert würden, daß sie aber anderseits, samten deutschen Steuergesetze in kürzester Frist durch so verdienstvoll und wertvoll sie auch sein mögen, die amt neue österreichische Rechtsvorschriften werden ersetzt lichen Wiederverlautbarungen nicht ersetzen können. Denn werden. Tatsächlich stehen auch heute noch im Grunde die der Sinn unrl der Zweck der beiden Aktionen ist eben ein deutschen Steuergesetze, wenn auch mit gewissen Ande gänzlich verschiedener. Dort handelt es sich um Behelfe, die rungen und Anp""sungen, noch immer in Geltung. Wäre den im praktischen Rechtsleben Berufstätigen eine geschlos es wirklich unzweckmäßig gewesen, wenn einstweilen sene übersicht uber den maßgeblichen Rechtstoff unter Bei diese eben heute noch wirksamen deutschen Gesetze, deren fugung reicher erläuternder Bemerkungen und fortlaufen Texte nur den wenigsten erreichbar, den meisten in ihrer der Verweisungen anf die parl&rn.entsrischen Materialien fremdartigen deutschen Terminologie unverständlich sind, und auf die einschlägige Judikatur der Gerichte und Ver in ihrem in die österreichische Gesetzessprache ühersetz waltungsbehörden geben. Die Darlegungen in diesen Aus ten Wortlaut wieder verlautbart worden waren und wenn gabeu stellen aber - und dies gilt nicht zuletzt anch für so den Behörden, nicht zuletzt aber auch den steuerpflich· die oftmaLs so unklare, umstrittene Frage der Fortgeltung tigen Staatsburgern diese Vorscbriften im heute gelten von Rechtsvorschriften - lediglich die subjektive, private den Wortlaut zugänglich gemacht worden wären? Und Ansicht des Herausgebers dar, sie können keine Allithentizi was hier für den Bereich der Steuergesetzgebung festge tät fur sich in Anspruch nehmen. Der Sinn und der Zweck stellt wurde, hat gleiche Geltung auch für fast alle ande der amtlichen Wiederverlautbarung liegt aber demgegenuber ren Gebiete der öffentlichen Verwaltung. Denn nur für gerade darin, die zweifelhaften Fragen zur Lösung zu brim sehr wenige Materien hat es in den letzten fünf Jahren gen und einen Text der maßgeblichen ReClhtsvorschri!t fest eine das betreffende Rechtsgebiet vollkommen neu regelnde zulegen, der fortan für alle Gerichte und VerwaJtungsbehör legislative Aktion gegeben. den verbindlich ist (§ 6 WVG.). Diese Aufgabe kann eine Der zweite Einwand, dem man immer wieder begeg~ private Gesetzesausgabe niemals erfüllen. net: Die einzelnen Ressorts sind mit laufenden Arbeiten Die widerstreitenden Standpunkte, die hier in Kürze derart überlastet, daß sie nicht auch noch die schwierige angedeutet wurden, miteinander in Einklang zu bringen, und zeitraubende Aufgabe der Wiederverlautbarungen wäre Sache der Verwaltung, wärE> Aufgabe der einzelnen übernebmen können. Die behauptete Arbeitsbelastung soll Ministerialinstanzen, letzten Endes Aufgabe des Bundes nun gewiß nicht in Zweifel gezogen werden. Allein es kanzleramtes, dem, wie im gesamten Bereich der Bundes bleibt festzustellen: Wenn die Vorbereitung der Wieder verwaltung, so auch hier die SorgE> für die einheitliche verlautbarungen schon für die sachkundigsten Bearbeiter Geschäftsführung in allen Ressorts obliegt. der obersten Verwaltungsinstanzen sich als so ungemein Die Schweiz hat bewiesen, daß es dort, wo ein Will. schwierig und zeitraubend darstellt, so ist dies gerade ist, auch einen Weg gibt. Sie hat die AufgabE> der Schaf der schlagendste Beweis für die Notwendigkeit, ja Unent fung einer bereinigten Rechtsordnung für so bedeutsam behrlichkeit der geplanten Aktion. Denn wie kann man gehalten, daß sie hiefür bereitwillig finanzielle Mittel in bei dieser Lage von den sachlich weniger geschulten beträchtlichstem Ausmaß bewilligt hat. Unterbehörden, wie vor allem aber auch von den einzelnen Daß unsere Rechtsordnung ebenfalls nur auf dem Staatsbürgern verlangen, daß sie über die so unklar ge Wege bereinigt werden kann, den uns die Schweiz ge staltete Rechtslage genauen Bescheid wissen? Und ferner: wiesen hat, steht außer Frage. Was nottut, ist nur, daß Die Bereinigung der Rechtsordnung wurde, wie wohl die Hindernisse und die mannigfachen Vorurteile hinweg nicht weiter erwiesen werden muß, in ihrer Folge einen geräumt werden, die sich einem solchen Werk bei uns ganz wesentlichen, entscheidenden Schritt ZUr Arbeitsent bisher entgegengestellt haben. Wenn dies endlich einmal lastung der Behörden bedeuten. Die Mehrbelastung, die geschehen sein wird, dann wird der Plan einer bereinigten sich fur den Augenblick bei den obersten Ressorts zuge Rechtsordnung auch bei uns, genau so wie in unserem gebenermaßen einstellt, würde sich außerordentlich loh westlichen Nachbarland, mit Erfolg der Verwirklichung nen, da sie eben in der weiteren Folge eine sehr bedeut zugeführt werden können. same Arbeitsentlastung bei allen Behörden nach sich zie Es geht dabei keineswegs um die Erfüllung ehrgei hen und damit die unentbehrliche Voraussetzung für die ziger Pläne einiger weniger. Es geht nur darum, daß dem anschließenden Maßnahmen einer Verwaltungsreform or Volke endlich das geboten werde, worauf es gerade in ganisatorischer und personeller Art schaffen würde. einer Demokratie unbedingten Anspruch hat: eine jeder Nur nebenbei sei schließlich noch bemerkt, daß die von mann leicht zugängliche, in der eigenen, gewohnten hervorragenden Fachmännern veranstalteten Gesetzesßus RechtssprachE> formulierte, klare und widerspruchslose gaben durch die Aktion zur Wiederverlautbarung mehr- Rechtsordnung. Vor fünfundzwanzig Jahren. Von Univ.-Prof. Dr. Heinrich Dem.lius, Wien. Den Namen Heinrich K I a n g wird der von ihm zwei man gedehnt, aber auch gelöst und leistungsfähiger nach mal herausgegebene und mitverfaßte Kommentar zum ABGB. hause. Doch von einer solchen, dem Rechte applizierten m spätere Zeit tragen; dagegen sollen die wenigen Zeilen, Kur weiß K 1 a n g nichts zu melden; er beschwört vielmehr die mir zur Verfügung stehen, die Erinnerung des Jubilars den alten Prokrustes, dessen Lager die Gäste nicht ge zurucklenken auf ein kleines nach einem Vortrag gestal "chmeidigte, sondern verstümmelte. tetes Werk, das er vor 25 Jahren geschrieben hat; ich meine: Gegenstand der Kritik war u. a. ein Plenarbeschluß des Geldentwertung und juristische Methode. Das Problem war: Obersten Gerichtshofes, in dem dieser sehr spii.t (18. Juni Hat der Kampf, den die Gerichte unter der Fahne der 1924, SZ. VI/226) ein sehr fruh (1921) aufgetretenes und Gerechtigkeit gegen den Einbruoh der Geldentwertung auf literarisch umstrittenes Problem zu lösen unternahm: die bestehende Rechtsverhältnisse geführt haben, die juristische Behandlung von Schadenersatzanspruchen, für die nach Methode bereichert? Aus einer guten Turnstunde kommt gssE>tzlic.her Vorschrift der Wert des beschädigten Gutes an W. Her Z, Betrachtungen uber lIlternationales Privatrecht einem bestimmten vergangenen Zeitpunkt, dem der Beschä wie bei der vorsatzlichcn oder grobfahrl:;,ssigen Beschädi dIgung (§ 1332 ABGB.) oder dem der Absendung des Fracht gung. Der Gesetzgeber wollte aber den leicht fahrlässigen guts, maßgebend sein sollte. Der Oberste Gerichtshof ent Täter milder behandeln, u. zw. dadurch, daß er ihn der schied, der Wert der Vergangenheit milsse in Geld der Pflicht zum Ersatz des entgangenen Gewinnes enthob, den Gegenwart umgerechnet werden, was keine Valorisierung der vÜlrsatzliehe oder grob fahrlässige Tator leisten muß sei. Daß diese Behauptung des Judikats den Denkgesetzen (§ 1331). Gewinn ist aber (nach Z e i II e r, Commentar IH, widerstreite, hat K I a n g (S. 20-26) m. E. unwiderlegbar 1812, S. 767) nicht bloß Verauß<>rungsgewinn, .,der höhere dargetan. Trotzdem möahte ich mich heute dem Diktat des Wernl, um den die Sache bis zur ZeIt der uberreichlen § 1332 ABGB. nicht so gutwillig unterwerfen wie vor 30 Jah Klage wahrscheinI.ich an den 1'[ann gebracht worden ware", ren und diesen Widerstandsversuch }c:urz zu skizzieren, sondern auch Ertragsgewinn, Zuwachs, der spater zu der sei mir im folgenden gestattet. Auch Wo I f f in K la n g s Sache kommt, "die vermißten Nutzungen oder Zinsen", Beide Kommentar zum ABGB., 2. Aun., 1949, VI, S. 169-170, Gewinne wollte der Gesetzgeber ausschließen, dcn Verauße setzt sich ja unter Berufung auf den Sinn und Zweck des rungsgewinn, indem er nur den Preis, u. zw. dem Gesagten Gesetzes (§ 1332) uber dessen Wortlaut hinweg, indem er zufolge, nur den niedrigeren Einkaufspreis, zubilligte, den den Zeitpunkt für maßgebend erklärt, in dem sich der Be Ertra<gsgewinn, indem er den \.Ve:rt zur Zeit der Beschadi schädigte eine Ersrutzsache anschaffen kann. gung berief, damit aber den Preis der Sache In dem Z H Ich gehe von der Überlegung aus, die ilbrigens auch B t a n d e zu dieser Zeit meinte. Ebenso mußten die dem § 1332 ABGB. ähnlichen frachtrechtlichen Vorschriftcn ver der Oberste Gerichtshof damals angestellt hat, daß der standen werden: der Preis im Zeitpunkt der Annahme zur Gesetzgeber mit § 1332 nicht die Absicht verfolgt haben Beförderung ist genannt (§ 85 EVO.), der Zustand zu dieser kann, den Einfluß von Geldwertschwankungen bei Schaden Zeit ist gemeint. ersatz wegen leichten Versehens auszuschließen. Hätte er Diese Auslegung ist freIlich damit belastet, daß sie den den Preis des beschädigten Guts im Zeitpunkt der Beschä vVortlaut des Gesetzes zu berichtIgen unternimmt, was ffi. E. digung schlechthin als geschuldet erklären wollen, so hätte nur bei Nachweis eines Irrtums des Gesetzgebers (nicht des er damit nicht bloß, was durchaus denkbar ware und in der Gesetzverfassers) zulassig ist. Aber gerade ein solcher Fall Tat von Z ei II e r, dem Urheber der Vorschrift, bewußt in scheint mir vorzuliegen: da der vVert zur Zeit der Bes·chä Kauf genommen wurde (0 f n e r Urentwurf H, S. 199). den digllng dem Zustand zu dieser Zeit angepaßt ist, nennt der Beschädigten der Gefahr einer Geldentwertung ausgesetzt, Gesetzgeber diesen 'Wert, in der Absicht, den Zustand der sondern ihm auch im Falle einer Preissenkung mehr zuge beschädigten Sache zur angegebenen Zeit fur maßgebend sprochen als er zur Wiederanschaffung brauchte, und mehr zu erklären. Betrachtungen über internationales Privatrecht. Von Hon.-Do·z. Dr. Wilhelm Herz, Rechtsanwalt, Wien. Das Souveränitätsideal des Volks- und N",tionalstaates abgesehen von den Divergenzen zwischen dem Common wurde in der Geschichte mehrmals realisiert, hat sich aber Law- und Civil-Law-System. Zu betonen sind dabei dic als unbefriedigend erwiesen und daher ilberlebt. Wenn auch linguistischen Schwierigkeiten und die Verwirrung bei An in der derzeitigen politischen Situation kein allumfassendes wendung des kontinentalen Systems und dessen Technik auf übernationales Hoheitsgebiet möglich sein mag, so mußten die des Common Law, ungeaohtet der Tatsache, daß ahn· doch große und immer größere Souveranitätskomplexe ver liehe Konfliktsprobleme in allen Gesetzgebungen auftauchen, schiedener Grade und Intensitäten, etwa vergleichbar dem wie bezuglich der Interpretation von Goldklauseln, und un alten Imperium Romanum oder dem Heiligen Römischen geachtet der Tatsache, daß das IPR. (zumindest theoretisch) Heieh Deutscher Nation, zu verwirklichen sein, deren Quali ein Zweig des englischen Rechtes ist. FeTner kann die Kennt tät durch eine demokratische Basis mit entsprechender nis fremden Rechtes den praktischen Juristen nicht allge Selbstbeschränkung bestimmt sein müßte; also nicht dikta mein zugemutet werden. Nac:h Meinung des namhaften torische, aber doch uberwiegend zentralistische Mach! englischen Juristen Gut tel' i d g e sollten daher inter komplexe. nationale Verzeichnisse der wichtigsten Gesetze angelegt Zur Vereinheitlichung der nationalen Privatrechts und letztere durch Verbindungen zwischen den Bibliothekon systeme kOrnlen grundsatzlich drei Wege fuhren: a) die allgemein zugänglich gemacht werden. SchaffllJjg eines einheitlichen Weltprivatrechtes im Wege Nun kollidiert die englische Auffassung vom "nackten Gesetzestext" grundlegend mit dem kontinental-europäischen einer gemeinsamen universellen Kodifikation, b) die Statu Hecht, dessen Interpretationsvorschriften ebenso zwingend ierung allgemein gültiger Konfliktsregeln (Kollisionsnormen) im Rahmen des IPR. in seiner heutigen Gestalt, c) die Lö sind wie der Gesetzestext selbst, ja, als Bestimmungen prlIl zipieller Natur an Gewicht die Einzelregelungen in gewis sung von Einzelproblemen, wobei die Voraussetzung durch sem Sinn sogar uberwIegen. Die §§ 6 und 7 ABGB. z. B. Rechtsvergleichung zu schaffen ist. Logisch und zum Teil stellen die ideale Forderung an den Rechtsan wendenden, auch historisch sind die genannten Bestrebungen der oben u 11 e moglichen Erkenntnisquellen heranzuziehen und zu bezeiohneten Reihung zu unterziehen. Der zunehmenden erschöpfen, um den wahren 'V'"illen des "Gesetzgebers" zu Wertbedeutung entsprechend wird in der folgenden Dar erforschen. Sogar die scheinbar auf der Hand liegende stellung die umgekehrte Reihenfolge gewahlt. Primarvorschnft, den "Verstand" aus der "eigentumhchen Bedeutung der 1N orte in ihrem Zusammenhang" zn erschlie A. Re c h t s ver g lei c h u n g. ßen, greift weit über die rein grammatikalische Analyse der Sie ist unentbehrlich, um das im Fluß befindliche, noch gesetzlichen Einzelbestimmungen hinaus und wurzelt 1Il nicht stabilisierte, noch hickenhafte IPR. durch andere einer als allgemein präsumierten 'Velt- und Kulturanschan Systeme zu ergänzen. Von englischen Juristen z. B. mus sen ung; von den "reiteren Interpretationsregeln ganz zu schwei auch fremde Hechtsquellen zur Interpretation des IPR. in gen, die den rechtsschöpferischen Urgrund der praktischen folge Dlirftigkeit des eigenen Hechtes herangezogen werden; Rechtsgestaltung fast unverhullt aufzeigen. Die "\Villens-

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