STADT HECHINGEN Zollernalbkreis H a u p t s a t z u n g - konsolidierte Änderungsfassung, einschließlich der vom Gemeinderat am 21.01.2021 beschlossenen Änderungen - Stand: 30. Januar 2021 Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden Württemberg vom 24.07.2000 in der Fassung vom 23.02.2017 hat der Gemeinderat ‐ der Stadt Hechingen am 25.01.2018 folgende Hauptsatzung beschlossen: Inhaltsübersicht: Abschnitt I Form der Gemeindeverfassung (§1) Abschnitt II Gemeinderat (§§ 2-4) Abschnitt III Ausschüsse des Gemeinderates (§§ 5-11) Abschnitt IV Bürgermeister (§ 12) Abschnitt V Stellvertretung des Bürgermeisters (§ 13) Abschnitt VI Ortschaftsverfassung (§§ 14-18) Abschnitt VII Schlussbestimmungen (§ 19) __________________________________________________________________________________________ I. Form der Gemeindeverfassung § 1 Gemeindeverfassung Verwaltungsorgane der Stadt Hechingen sind der Gemeinderat und der Bürgermeister. II. Gemeinderat § 2 Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten 1 (1) Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Stadt. (2) Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Stadt fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Stadt, soweit nicht der Gemeinderat die Entscheidung einem beschließenden Ausschuss oder dem Bürgermeister übertragen hat oder der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Stadtverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister. § 3 Zusammensetzung (1) Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Mitgliedern (Stadträte). (2) Für die Zahl der Stadträte gilt die gesetzlich bestimmte Zahl nach § 25 Abs. 2 S.1 GemO entsprechend der Gemeindegrößengruppe. § 3a Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum Der Bürgermeister kann Sitzungen des Gemeinderates ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum in Form von Videokonferenzen einberufen. Die Voraussetzungen für die Einberufung und die Durchführung dieser Sitzungen richtet sich nach den Bestimmungen des § 37a Abs. 1 und 2 GemO. Für Sitzungen der beratenden oder beschließenden Ausschüsse des Gemeinderats sowie der Ortschaftsräte gelten diese Regelungen entsprechend. § 4 Unechte Teilortswahl Die Unechte Teilortswahl ist aufgehoben. Bis zum Ablauf der ersten auf die Aufhebung der Unechten Teilortswahl folgenden Amtszeit des Gemeinderates ist als Sitzzahl die Anzahl von 26 Gemeinderäten maßgebend. III. Ausschüsse des Gemeinderates § 5 Beschließende Ausschüsse 2 (1) Es werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet: 1. der Verwaltungsausschuss, 2. der Bauausschuss, 3. der ständige Umlegungsausschuss. (2) Die Bildung eines Betriebsausschusses und dessen Zuständigkeiten werden in der Betriebssatzung für die Stadtwerke Hechingen geregelt. § 6 Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse (1) Den beschließenden Ausschüssen gehören außer dem Bürgermeister als Vorsitzenden an: 1. Dem Verwaltungsausschuss 14 Mitglieder des Gemeinderats, 2. dem Bauausschuss 14 Mitglieder des Gemeinderats, 3. dem ständigen Umlegungsausschuss 11 Mitglieder des Gemeinderats. (2) Für die weiteren Mitglieder der Ausschüsse werden Stellvertreter bestellt, die diese Mitglieder im Verhinderungsfalle vertreten. § 7 Allgemeine Zuständigkeiten der beschließenden Ausschüsse (1) Die beschließenden Ausschüsse entscheiden im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbständig anstelle des Gemeinderates. (2) Den beschließenden Ausschüssen werden die in den §§ 9 – 11 bezeichnenden Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen. (3) Die beschließenden Ausschüsse sind innerhalb ihres Geschäftskreises zuständig für: 3.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan, soweit der Betrag im Einzelfall mehr als 60.000,00 EURO aber nicht mehr als 375.000,00 EURO beträgt, 3.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung von Deckungsreserven von mehr als 12.000,00 EURO, aber nicht mehr als 60.000,00 EURO im Einzelfall. (4) Soweit sich die Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse nach Wertgrenzen bestimmt, beziehen sich diese auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung eines solchen Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig. Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbedarf. 3 § 8 Beziehung zwischen Gemeinderat und beschließenden Ausschüssen (1) Wenn eine Angelegenheit für die Gemeinde von besonderer Bedeutung ist, können die beschließenden Ausschüsse die Angelegenheit mit den Stimmen eines Viertels aller Mitglieder dem Gemeinderat zur Beschlussfassung unterbreiten. (2) Der Gemeinderat kann den beschließenden Ausschüssen allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, jede Angelegenheit an sich ziehen oder Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben. (3) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist, sollen dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen werden. Auf Antrag des Vorsitzenden, einer Fraktion oder eines Sechstels aller Mitglieder des Gemeinderats sind sie dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zu überweisen. (4) Der Gemeinderat kann Angelegenheiten, die die Aufgabengebiete verschiedener Ausschüsse berühren, selbst erledigen. Die Zuständigkeit des Gemeinderats ist anzunehmen, wenn zweifelhaft ist, ob die Behandlung einer Angelegenheit zur Zuständigkeit des Gemeinderats oder zu der eines beschließenden Ausschusses gehört. (5) Widersprechen sich die noch nicht vollzogenen Beschlüsse zweier Ausschüsse, so hat der Bürgermeister den Vollzug der Beschlüsse auszusetzen und die Entscheidung des Gemeinderats herbeizuführen. § 9 Verwaltungsausschuss (1) Der Geschäftskreis des Verwaltungsausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete: 1.1 Personalangelegenheiten, allgemeine Verwaltungsangelegenheiten, 1.2 Finanz- und Haushaltswirtschaft einschließlich Abgabewesen, 1.3 Schulwesen, Angelegenheiten der Kinder und Jugendlichen sowie kulturelle Angelegenheiten, 1.4 Sicherheit und Ordnung sowie Sozial- und Gesundheitswesen, Veterinärwesen und Zuchttierhaltung bzw. künstliche Besamung, 1.5 Feuerlöschwesen und Zivilschutz, 1.6 Marktwesen, 4 1.7 Angelegenheiten des Breitbandausbaus, 1.8 Verwaltung und Liegenschaften der Stadt einschließlich der Waldbewirtschaftung, Jagd, Fischerei und Weide. (2) In seinem Geschäftskreis entscheidet der Verwaltungsausschuss über: 2.1 die Ernennung, Einstellung einschließlich Beförderung und Entlassung von Beamten der Besoldungsgruppen A 10 – A 12 BBesG sowie von Beschäftigten der Entgeltgruppen E 10 – E 12 TVöD, 2.2 Personalangelegenheiten der Feuerwehr, soweit diese nicht gesetzlich dem Bürgermeister vorbehalten sind, 2.3 die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Freigebigkeitsleistungen von mehr als 3.000,00 EURO bis zur Höhe von 40.000,00 EURO im Einzelfall, 2.4 den Beitritt zu Vereinen, Verbänden und sonstigen Organisationen mit einem Mitgliedsbeitrag von mehr als 1.000,00 EURO sowie den Austritt aus ihnen, 2.5 den Abschluss von neuen Versicherungsverträgen bei einer Jahresprämie von über 7.500,00 EURO im Einzelfall, 2.6 die Stundung von Forderungen über 30.000,00 EURO, wenn sie für einen längeren Zeitraum als 6 Monate gewährt wird, 2.7 den Verzicht auf Ansprüche der Stadt und die Niederschlagung solcher Ansprüche von mehr als 3.000,00 EURO bis 40.000,00 EURO im Einzelfall, 2.8 die Führung von Rechtsstreitigkeiten und der Abschluss von Vergleichen, wenn im Einzelfall der Streitwert mehr als 12.000,00 EURO bis zu 60.000,00 EURO oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt mehr als 12.000,00 EURO bis zu 60.000,00 EURO beträgt, 2.9 den Erwerb und Tausch, die Veräußerung und dingliche Belastung von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten einschließlich der Ausübung von Vorkaufs- und Wiederkaufsrechten im Wert von mehr als 60.000,00 EURO bis 375.000,00 EURO im Einzelfall, 2.10 den Verkauf von Nutzholz mit einem Erlös von mehr als 120.000,00 EURO im Einzelfall, 2.11 die Verfügung über bewegliches Vermögen von mehr als 15.000,00 EURO bis zu 75.000,00 EURO Wert im Einzelfall, 2.12 den Abschluss und die Aufhebung von Verträgen über die Nutzung von bebauten Grundstücken mit einem monatlichen Miet- oder Pachtwert von über 1.500,00 EURO, von unbebauten Grundstücken mit einem jährlichen Pachtwert von über 15.000,00 EURO und von beweglichem Vermögen mit einem Jahresmietwert von über 15.000,00 EURO, 2.13 die Aufnahme von Krediten zur Umschuldung und die Begründung von Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich einer Kreditaufnahme gleichkommen, 2.14 die Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen sowie diesen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäften bis zum Betrag von 375.000,00 5 EURO im Einzelfall mit Ausnahme der Rechtsgeschäfte für die das Innenministerium die Genehmigung nach § 88 Abs. 4 GemO allgemein erteilt hat, 2.15 die Entscheidungen nach der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen, insbesondere über a) die Festlegung von Abrechnungsgebieten, b) die Anordnung der Kostenspaltung, c) die Ablösung des Erschließungsbeitrages, die Zulassung der Zahlung des Erschließungsbeitrages in Raten oder in Form einer Rente nach § 135 Abs. 2 des Baugesetzbuches. § 10 Bauausschuss (1) Der Geschäftskreis des Bauausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete: 1.1 Bauleitplanung und Bauwesen (Hoch- und Tiefbau, Vermessung), 1.2 Straßenbeleuchtung, technische Verwaltung der Straßen, Bauhof, Fuhrpark, 1.3 Verkehrswesen, 1.4 Friedhofs- und Bestattungswesen, 1.5 technische Verwaltung städtischer Gebäude, 1.6 Sport-, Spiel-, Bade-, Freizeiteinrichtungen, Park- und Gartenanlagen, städtische Anlagen und Gedächtnisstätten, 1.7S Umweltschutz, Landschaftspflege, Gewässerunterhaltung, Müllabfuhr. (2) In seinem Geschäftskreis entscheidet der Bauausschuss über: 2.1 die Entscheidung über die Ausführung eines Bauvorhabens (Baubeschluss) und die Genehmigung der Bauunterlagen, die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für die Bauausführung (Vergabebeschluss) sowie die Anerkennung der Schlussabrechnung (Abrechnungsbeschluss) bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtbaukosten von mehr als 60.000,00 EURO bis 375.000,00 EURO im Einzelfall, 2.2 die Erteilung von Aufträgen an Architekten, Ingenieure und Gutachter bei einem Honorar von mehr als 30.000,00 EURO, aber nicht mehr als 120.000,00 EURO, 2.3 die Erklärung des Einvernehmens der Stadt bei der Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre (§ 14 Abs. 2 BauGB), 2.4 die Erklärung des Einvernehmens der Stadt bei der Entscheidung über die a) Zulassung von Ausnahmen und Erteilung von Befreiungen, von den Festsetzungen der Bebauungsplanung (§ 31 BauGB), 6 b) Zulassung von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplanes (§§ 33 und 36 BauGB), c) Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§§ 34 und 36 BauGB), d) Zulassung von Vorhaben im Außenbereich (§§ 35 und 36 BauGB), wenn im Einzelfall die Angelegenheit für die Bauleitplanung der Stadt von grundsätzlicher Bedeutung oder von besonderer Wichtigkeit ist, 2.5 Stellung von Anträgen auf Zurückstellung von Baugesuchen (§ 15 BauGB), 2.6 die Erteilung von Genehmigungen und Zwischenbescheiden für Vorhaben und Rechtsvorgänge gem. §§ 144 und 169 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, sofern im Einzelfall die Angelegenheit für die Stadt von grundsätzlicher Bedeutung oder besonderer Wichtigkeit ist. § 11 Ständiger Umlegungsausschuss (1) Dem ständigen Umlegungsausschuss obliegt die Durchführung der Baulandumlegung gem. § 45 ff. BauGB. Er entscheidet, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, anstelle des Gemeinderats. (2) Die Sitzungen des ständigen Umlegungsausschusses sind nichtöffentlich. § 8 Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung. IV. Bürgermeister § 12 7 Zuständigkeiten des Bürgermeisters (1) Der Bürgermeister leitet die Stadtverwaltung und vertritt die Stadt. Er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Stadtverwaltung. Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben. Weisungsaufgaben erledigt der Bürgermeister in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn die Stadt in einer Angelegenheit angehört wird, die aufgrund der Anordnung der zuständigen Behörde geheim zuhalten ist. (2) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur dauernden Erledigung übertragen, sofern ihm diese Zuständigkeiten nicht bereits als Geschäfte der laufenden Verwaltung kraft Gesetzes zukommen: 2.1 die Ernennung, Einstellung, Entlohnung, Höhergruppierung und Entlassung von Beamten der Besoldungsgruppen bis A 9 BBesG, von Beschäftigten der Entgeltgruppen E 1 – E 9 TVöD, von Zeitangestellten, Beschäftigten für Aufgaben von begrenzter Dauer und Aushilfskräften und von Beamtenanwärtern, Praktikanten, Verwaltungslehrlingen und anderen in Ausbildung stehenden Personen, 2.2. die Gewährung von Leistungen, die über tarifliche Regelungen hinausgehen auf Grundlage einer für alle Beschäftigten geltenden Richtlinie sowie die Angelegenheiten nach dem Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ), 2.3 die Bewilligung von Lohn-, Vergütungs- und Gehaltsvorschüssen sowie von Unterstützungen und ähnlichen Leistungen an städtische Bedienstete im Rahmen der Richtlinien, 2.4 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von 60.000,00 EURO im Einzelfall, 2.5 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung von Deckungsreserven bis zu 12.000,00 EURO im Einzelfall, 2.6 die Aufnahme der in der Haushaltssatzung festgesetzten Kredite, 2.7 die Anlegung des Geldvermögens (Kassenbestände, Rücklagen u.ä.), 2.8 die Entscheidung über die Ausführung eines im Haushaltsplan vorgesehenen Bauvorhabens und die Genehmigung der Bauunterlagen sowie die Anerkennung der Schlussabrechnung, wenn die voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtbaukosten 60.000,00 EURO nicht übersteigen. 2.9 die Erteilung von Aufträgen an Architekten, Ingenieure und Gutachter bei einem Honorar bis zu 30.000,00 EURO, 2.10 die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Freigebigkeitsleistungen bis zur Höhe von 3.000,00 EURO, 2.11 den Beitritt zu Vereinen, Verbänden und sonstigen Organisationen mit einem Mitgliedsbeitrag im Einzelfall bis zu 1.000,00 EURO jährlich sowie den Austritt aus ihnen, 8 2.12 den Abschluss von neuen Versicherungsverträgen bei einer Jahresprämie bis 7.500,00 EURO im Einzelfall, 2.13 die Stundung von Forderungen, betragsmäßig unbegrenzt bis zu 6 Monaten, im übrigen bis zu 30.000,00 EURO, 2.14 den Verzicht auf Ansprüche der Stadt und die Niederschlagung solcher Ansprüche und den Erlass von Forderungen bis zur Höhe von 3.000,00 EURO im Einzelfall, 2.15 die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn im Einzelfall der Streitwert 12.000,00 EURO oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt 12.000,00 EURO nicht übersteigt, 2.16 den Erwerb und Tausch, die Veräußerung und dingliche Belastung von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten einschließlich der Ausübung von Vorkaufs- und Wiederkaufsrechten bis zu einem Wert von 60.000,00 EURO im Einzelfall, 2.17 den Verkauf von Nutzholz bis zu einem Erlös von 120.000,00 EURO im Einzelfall, 2.18 die Verfügung über bewegliches Vermögen bis zu einem Wert von 15.000,00 EURO im Einzelfall, 2.19 den Abschluss und die Aufhebung von Verträgen über die Nutzung von bebauten Grundstücken mit einem monatlichen Miet- oder Pachtwert bis zu 1.500,00 EURO, von unbebauten Grundstücken mit einem jährlichen Pachtwert bis 15.000,00 EURO und von beweglichem Vermögen mit einem Jahresmietwert bis zu 15.000,00 EURO, 2.20 die Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen sowie diesen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäften, für die das Innenministerium die Genehmigung nach § 88 Abs. 4 GemO allgemein erteilt hat, 2.21 die Entscheidung über die Zustimmung zu Belastungen von Erbbaurechten mit Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden oder Reallasten, 2.22 die Bewilligung von Rangänderungen für dingliche gesicherte Rechte in Abt. II und III des Grundbuchs und den Verzicht auf dinglich gesicherte Rechte in Abt. II des Grundbuchs, 2.23 die Erklärung der Stadt zum Einbürgerungsantrag eines Ausländers nach § 8 Abs. 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, 2.24 die Erklärung des Einvernehmens der Stadt bei der Entscheidung über die in § 10 Abs. 2 Ziff. 2.4 genannten Angelegenheiten, wenn nicht im Einzelfall die Angelegenheit für die Bauleitplanung der Stadt von grundsätzlicher Bedeutung oder besonderer Wichtigkeit ist, 2.25 die Genehmigung oder Nichtgenehmigung des Bodenverkehrs (§ 19 Abs. 4 BauGB), 2.26 die Stellungnahme der Stadt als Angrenzer (§ 56 LBO), 2.27 die Erteilung von Genehmigungen und Zwischenbescheiden für Vorhaben und Rechtsvorgänge gem. §§ 144 und 169 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, sofern im Einzelfall die Angelegenheit für die Stadt nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder besonderer Wichtigkeit ist, 2.28 die Zuziehung von sachkundigen Einwohnern und Sachverständigen zu den Beratungen des Gemeinderats und der Ausschüsse, 9 2.29 die Bestellung von Bürgern zu ehrenamtlicher Mitwirkung bei Zählungen, statistischen Erhebungen, Wahlen und ähnlichem sowie die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer solchen ehrenamtlichen Mitwirkung vorliegt, 2.30 die Erteilung von in Satzungen und Polizeiverordnungen vorgesehenen Genehmigungen und Erlaubnissen sowie die Bewilligung von Ausnahmen von Bestimmungen der Satzungen und Polizeiverordnungen, soweit sie zur Vermeidung von Härten oder Unbilligkeiten im Einzelfall erforderlich und in diesen Satzungen oder Polizeiverordnungen festgelegt sind, 2.31 die Beauftragung der Feuerwehr zur Hilfeleistung in Notlagen und mit Maßnahmen der Brandverhütung im Sinne des § 2 Abs. 2 Feuerwehrgesetz. V. Stellvertretung des Bürgermeisters § 13 Stellvertreter des Bürgermeisters (1) Als ständiger allgemeiner Stellvertreter des Bürgermeisters wird ein hauptamtlicher Beigeordneter bestellt. Er führt die Amtsbezeichnung „Erster Beigeordneter“. Die Abgrenzung des Geschäftskreises des Ersten Beigeordneten erfolgt durch den Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Gemeinderat. (2) Die Bestellung ehrenamtlicher Stellvertreter des Bürgermeisters bleibt unberührt. (3) Der Bürgermeister kann die Stellvertreter nach Abs. 1 und 2 mit seiner Vertretung in den beschließenden Ausschüssen beauftragen. Er hat das Recht, den Vorsitz im Einzelfall oder dauernd jederzeit wieder zu übernehmen. VI. Ortschaftsverfassung 10