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Gesellschaft und Recht im Griechisch-Römischen Altertum, Teil 2: Eine Aufsatzsammlung PDF

261 Pages·2022·16.757 MB·German
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DEUTSCHE AKADEMIE DER WISSENSCHAFTEN ZU BERLIN SCHRIFTEN DER SEKTION FÜR ALTERTUMSWISSENSCHAFT 5J GESELLSCHAFT UND RECHT IM GRIECHISCH-RÖMISCHEN ALTERTUM Eine Aufsatzsammlung herausgegeben von Mihail N. Andreev, Sofia Elemér Pólay, Szeged Johannes Irmscher, Berlin Witold Warkallo, Warszawa Teil 2 AKADEMIE-VERLAG • BERLIN 1969 Redaktor der Reihe: Lukas Richter Redaktor dieses Bandes: Edmund Piekniewskif Erschienen im Akademie-Verlag GmbH, 108 Berlin, Leipziger Straße 3—4 Copyright 1969 by Akademie-Verlag GmbH Lixenznummer: 202 • 100/127/09 Ofsetdruck und buehbinderiMhe Verarbeitung: VEB Druckerei „Thomas Müntzer", 582 Bad Langeiualsa Bestellnummer: 2067/S2/II - ES i B 2 25,- Inhaltsverzei chnls Abkürzungen V Janos Bir6 (Szeged) Das Colleglum funeraticlum in Alburno maiore 1 Georg Clulei (Oravlfa) Gab es einen Einfluß des griechischen Rechts In den Zwölf tafeln? 21 Vladimir Hanga (OluJ) Le droit G&to-Dace 47 Johannes Irmscher (Berlin) Die Bewertung der Prostitution im byzantinischen Hecht. 77 Maria Jaczynowska (Toru6) L'organisation intérieure des "collegla luvenum" au temps du Haut-Empire romain 95 Boris iapicki (i6dâ) L'humanisme Romain et son Influence sur l'évolution du droit Romain 121 Stanislaw lirozek (Torufi) Oie Arbeitsverhältnisse in den Goldbergwerken des römi- schen Dazlens 139 Lesïaw Pauli (Krak&w) Einflüsse des römischen Rechts im Hauptwerk von Bartho- lomäus Groicki. Ein Beitrag zur Geschichte der Stadt- rechtsliteratur und der Rezeption des römischen Rechts In Polen 157 Vojtèich Polâcek (Praha) Zur Frage des Gerechtlgkeitsgedankens im Altertum 185 3jina Cojiouohhk (CH»i$eponojii.) 0 KJieüMJieHHH cKOTa h paÖoB b hpcbhoctm 219 H. C. CBeHUHUKaA (UOCKBa) K Bonpocy o npaBOBOM nonoxemiH paajiHiHux rpynn Hacene- HIVt 3JIJIHHHCTHieCKOrO IIOJIHCa. 227 III Abkiirzungen ¿età antiqua Acta antiqua academiae scleriti arum Hungariae, Budapest AE Année épigraphique, Paris 1888 ff. Aegyptus Bivista italiana di egittologia e di papiro- logia, Milano BACTH Bulletin archéologique du Comité des travaux historiques et scientifiques, Paris 1882 ff. BCH Bulletin de correspondance hellénique Bruns, Font. Fontes iuris Romani antiqui edidit C. G. Bruns, septimum edidit Otto Gradenwitz C Codex Justin!anus CGF G. Kaibel. Comicorum Graecorum fragmenta, Berlin 1899 CIL Corpus inscriptionum Latinarum D. Digesta Justiniani Dacia Dacia. Revue d'Archéologie et d'Histoire An- cienne Eirene Sirene. Studia Graeca et Latina, Praha FHG C. Miiller, Fragmenta historicorum Graecoum, 2. Auf1., 5 Bde., Paris 1868-1883 Gai Gaius, Institutionum commentarli quattuor GGM C. Mller, Géographie! Graeci Minores, Paris 1855-1861 I Institutiones Jus tiniani IG Inscriptiones Graecae IGI Inscriptiones Graecae insularum maris Aegae! IGRR Inscriptiones Graecae ad res Romanas perti- nentes ILA1 Inscriptions Latines de l'Algérie JJP Journal of Juristlc Papyrology, Warszawa IURA Rivista internazionale di diritto romano e antico, Napoli LBW P. Le-Bas et Waddington, Inscriptions d'Asie Mineure, Paris 1870 Materiale Materiale fi cercetari-arheologice, Bucureçti HDSA Notizie degli scavi di antichità, Roma 1876 ff. V Nov. Novellas (Corpus iuris civilis, edltio stéréo- typé. Berlin III: Novellae rec. R. Schoell, opus absolvlt G. Kroll) OGJS Orient!s Gracae inscriptlones selectae, ed. ff. D1ttenberger HC C. B. Walles, Royal Correspondence In the Hel- lenistic Period, New Haven 1934 BE Pauly's Realencyclopädie der classischen Alter- tumswissenschaft, neue Bearbeitung begonnen von Georg Wissowa, fortgerührt von Wilhelm Kroll und Karl Mittelhaus, jetzt herausgegeben von Konrat Ziegler, Stuttgart REA Revue des Études Anciennes, Paris BHD Revue Historique de Droit français et étran- ger, Paris BID A Revue Internationale des Droits de l'Antiquité, Bruxelles Saeculum Jahrbuch für Universalgeschichte, Freibürg i.Br. SEG Supplementum epigraphlcum Graecum SEHHW U. Rostovtzeff, The Economic and Social History of Hellenistic World, Oxford 1941 SGHI Ii. Todd, Selection of Greek Historical Inscrip- tions, Oxford 1948 Studii Studii gl cercetârl de istorie veche, Bucureçtl Syli. Sylloge inscriptlonum Graecorum SZ Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsge- schichte, Romanistische Abteilung, Weimar TAM Tituli Aslae llinorls TR Tijdschrift voor Rechtsgeschiedenis, Revue d* histoire du droit, Haarlem VI Das Collegium funeratlclum In Alburno maiore Janos Bir6, Szeged I. Im antiken Römischen Reich können wir in Bom wie auch in den eroberten Provinzen mittels zahlreicher Inschriften und ande- rer Denkmäler als Quellen die Vereine und Körperschaften der Frei- en, Freigelassene^ und in einigen Fällen auch solche der Sklaven beobachten. Diese Vereine kamen auf Grund der Initiative von meh- reren ähnliche Berufe ausübenden oder vom sozialen Gesichtspunkt aus unter eine gleiche Beurteilung fallenden Personen zur Verwirk- lichung eines gewisse Privatinteressen verfolgenden Zieles zustan- de. Die Organisation und Art ihrer Funktionen waren in Statuten festgelegt, und auf Grand allgemeiner oder spezieller Genehmigun- gen konnten Rechte erworben und Verpflichtungen übernommen werden. In den Donauprovinzen des Römischen Seiches sind Körperschaf- ten von priesterliche Funktionen ausübenden Personen, von Handwer- kern, Gewerbetreibenden, Steuerpächtern, kleinen Beamten, Bergleu- ten, Musikanten, Veteranen, Soldaten, von Leuten gleicher Nationa- lität, in einzelnen Fällen sogar von Sklaven anzutreffen. Es fin- den sich aber auch Körperschaften von Personen, die selbständiges Vermögen besaßen, aber an der Ausübung der Macht nicht beteiligt waren (Freie oder Freigelassene), ja sogar Vereine von Mitgliedern zugrunde gegangener freier Schichten . Verarmte Freie, die. unter schweren wirtschaftlichen Verhält- nissen lebten, und vermögenslose Freigelassene sowie auch Sklaven haben sich Vereine geschaffen, um durch sie für die Begräbnisko- sten eine Hilfeleistung (soziale Unterstützung) erhalten zu können (collegium funeratlclum). Dieser den Privatinteressen der genannten Personenkreise die- nende Zweck wurde in der Regel mit der Pflege eines Religionskul- tes oder mit der Vergöttlichung der Person des Kaisers verbunden. Die Bestattungsvereine zogen Beitritts- und Mitgliedschafts- gebühren ein und konnten aus diesen Summen und den von den Patro- nen dem Kollegium geschenkten Geldern die den Mitgliedern zuste- henden Bestattungskosten sowie auch die Aufstellung von Grabmälern 1 und die Kosten der gemeinsamen Gelage bestreiten. Im Gebiet des alten Dazien, in Alburnus maior, findet sich so ein Collegium fu- neratlcium, dessen Existenz die Wachstafel CIL III 924 beweist. Die Wachstafel enthält den Namen des Kollegiums und einige wichtige Daten über die Organisation des Vereins für Bestattung; sie nennt die Zahl der Mitglieder, gibt Aufschluß über die Rechte und Pflichten der Mitglieder, läßt auch Folgerungen bez. der Hand- lungsfähigkeit des Kollegiums und Schlüsse vom Gesichtspunkt der privatrechtlichen Haftung zu und nennt den Grund der Auflösung des Kollegiums. Wir haben uns in unserer Studie zum Ziele gesetzt, die Rekonstruktion dieser Bestattungsvereine so vorzunehmen, da£ man aus ihr wichtige Schlüsse auf die allgemeine und provinzielle Rechtsprechung ziehen kann, und trachteten durch Vergleich der Rechtspraxis des Bestattungsvereins von Alburnus maior mit anderen in der Rechtspraxis des Reiches bestehenden Statuten die geschicht- lichen Phasen der Entwicklung der Kollegien darzustellen und wo- möglich zu erklären. Auf Grund der oben genannten Wachstafel sollen auch der Cha- rakter, die Organisation sowie die Rechts- und Handlungsfähigkeit des Kollegiums analysiert werden. II. "Descrlptum et recognltum factum ex libello qui proposi- tus erat Alburno maiorl ad statione Reculi, in quo scriptum erat Id quod infra scriptum est. Artemidorus Apollinis mag!ster collegi Jovis Cerneni..." (CIL III 924). Dem Text der Wachstafel ist zu entnehmen, da£ wir es mit ei- nem nach Jupiter Cernenus benannten Kollegium zu tun haben, des- sen wichtigstes Ziel die Sicherung der materiellen Unterstützung für den Todesfall war, wodurch die Uitglieder des Kollegiums oder Ihre Angehörigen auf eine nicht unerhebliche Bestattungsbeihilfe aus der gemeinsamen Kasse rechnen konnten. Wir stehen hier dem We- sen nach einer für privatrechtliche Zwecke gegründeten Vereinigung gegenüber, welche zugleich mit einem religiösen Kult verbunden ist. Vereine mit ähnlichen Zielsetzungen sind auch In anderen Gebieten 2 des Reichs zu finden . Das collegium funeraticium von Verespatak ist aber deswegen für uns so bedeutungsvoll, weil es aus dem Anfangsstadium der Ent- stehung von Bestattungskollegien stammt. Gleichzeitig ist der In- halt der genannten Wachstafel nach dem Stande der derzeitigen For- 2 schung das einzige rechtshlstorische Denkmal, welches uns auch die Möglichkeit einer rechtlichen Beurteilung gibt. Die Untersuchung der Im antiken Dazlen bestehenden Kollegien läBt darauf schließen, daß Mitglieder dieses Vereins jene vermö- gensrechtlich selbständigen oder verarmten Freien und Freigelasse- nen oder ein Sondervermögen besitzenden Sklaven werden konnten, die sich weder an der Staatsmacht beteiligten, noch Mitglieder der Kör- perschaften der freien vermögenden Gewerbetreibenden sein durften. Was die Größe des Dorfes Alburnus maior und den Beruf der dort lebenden Menschen anbetrifft, dürften die 54 Mitglieder des Kolle- giums im allgemeinen der Schicht der Lohnarbeiter angehört haben^. Wenn man die Nationalitätenverhältnisse des Dörfchens Albur- nus maior unter die Lupe nimmt und die auf den Wachstafeln verzeich- neten Namen berücksichtigt, muß man feststellen, daß die Mitglieder des Kollegiums gemischter Herkunft und Nationalität gewesen sein dürften. In Dazlen waren außer der verhältnismäßig geringen Zahl römi- scher Bürger noch Personen griechischer, galatischer, illyrischer und asiatischer Abstammung vorzufinden. Aus der Tatsache, daß Mitglieder des Kollegiums griechische 4 und lateinische Namen trugen , können wir eventuell das Vorhanden- sein des Status für den vollberechtigten römischen Bürger entneh- men, doch ist - ausgehend vom Beispiel der übrigen dazlschen Kol- legien - auch festzustellen, daß Freigelassene und Sklaven eben- falls Mitglieder des Vereins werden konnten. Der Fersonenbestand des Kollegiums läßt vermuten, daß in Alburnus maior ein nicht all- zu gut funktionierender Bestattungsverein existierte, denn im Ge- biete des Römischen Reichs, wie auch in Dazlen, waren Vereine mit einer Mitgliederzahl von 150-200, ja sogar von 300 Personen keine Seltenheit. Jene 54 Mitglieder, welche bei der Gründung oder un- mittelbar danach ins Kollegium eintraten, gehörten nicht zu den ständig ansässigen Bürger von Alburnus maior, beklagt doch die Wachstafel, daß die Mitgliederzahl des Kollegiums wegen Abzugs der Mitglieder auf 17 gesunken sei. Mit einer so kleinen Mitgliederzahl scheint es sich nicht gelohnt zu haben, die gemeinsame Kasse und die Organisation aufrechtzuerhalten, da ja die Auflösung des Kol- legiums aus diesem Grunde erfolgte. 3

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