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Exportkartell und Wettbewerb: Wettbewerbswirtschaftliche und wettbewerbsrechtliche Stellungnahmen zu § 6 GWB PDF

315 Pages·1964·12.792 MB·German
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Exportkartell und Wettbewerb Hermann Eichler Erich Hoppmann Erich Schäfer Exportkartell und Wettbewerb Wettbewerbswirtschaftliche und wettbewerbsrechtliche Stellungnahmen zu § 6 GWB mit einem UntersudlUngsbericht des Instituts für Exportforschung über Exportkartelle in Deutschland seit 1880 Herausgegeben von Erich Schäfer Westdeutscher Verlag Köln und Opladen ISBN 978-3-663-00517-9 ISBN 978-3-663-02430-9 (eBook) DOI 10.1007/978-3-663-02430-9 Verlags-Nr. 021043 Alle Remte vorbehalten © 1964 by Westdeutsmer Verlag, Köln und Opladen Gesamtherstellung: A. Reiff & Cie., Offenburg/Baden Vorwort Das Bundeskartellamt hat mich Ende 1958 gebeten, ein Gutachterteam zu bilden, das die Frage des Exportkartells, insbesondere die Problematik des § 6 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unter wirt schaftswissenschaftlichen wie juristischen Gesichtspunkten untersucht. Es erschien mir dabei aus mancherlei Erwägungen zweckmäßig, daß die an dieser Arbeit beteiligten Herren möglichst am gleichen Ort wirken und sich so leichter über ihre Teilaufgabe und über den Fortgang ihrer Arbeit verständigen können. Meine Kollegen, Dr. Hermann EichIer, Ordinarius für Privatrecht und Wirtschaftsrecht, und Dr. Erich Hoppmann, damals pI. ao. Professor für Volkswirtschaftslehre und Wirtschaftsstatistik in Nürn berg, jetzt o. Professor für Volkswirtschaftslehre an der Universität Mar burg, sind auf meine Bitte um Mitwirkung in dankenswerter Weise einge gangen. Das für das Bundeskartellamt erstattete Gutachten setzt sich somit aus drei Teilgutachten zusammen, die hier in der dem Bundeskartellamt vorgelegten Fassung veröffentlicht werden. Im Frühjahr 1959 wurde außerdem das von mir geleitete Institut für Exportforschung an der Univ,ersität Erlangen-Nürnberg (ehemals an der Hochschule für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften Nürnberg) vom Bundeskartellamt gebeten, eine Zusammenstellung der seit 1880 bestehen den Exportkartelle, und wenn möglich eine typologische Ordnung dieser Institutionen durchzuführen. Die Ergebnisse dieser im März 1960 abge schlossenen Untersuchung standen den Gutachtern neben anderem Material zur Verfügung. Insbesondere hat aber das Bundeskartellamt gestattet, an Ort und Stelle die dortigen Akten einzusehen, so daß den Gutachtern die neuesten Erfahrungen zur Verfügung standen. Das Bundeskartellamt hat später (Ende Dezember 1962) einer Ver öffentlichung der ihm vorliegenden Gutachten zugestimmt. Die Unab hängigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Mitarbeiter blieb in jedem Fall gewahrt. Dies gilt auch für das Verhältnis der Gutachter untereinander. Daraus ergibt sich, daß sich gewisse überschneidungen wie auch Auf fassungsunterschiede nicht vermeiden ließen. Das gilt vor allem für die Folgerungen, die in den Teilgutachten hinsichtlich der wettbewerbspoli tischen Bedeutung des § 6 Abs. 2 gezogen werden. v Die Frage der Reihenfolge der vier Beiträge war nicht leicht zu entschei den. Man hätte sehr wohl zunächst von den g,eltenden Rechtsgrundlagen ausgehen können. Auch sprach einiges dafür, zuerst - als historischen Hintergrund - den Bericht des Instituts für Exportforschung zu bringen. Jedenfalls ist es unter Umständen nützlich, zuerst den Institutsbericht zu lesen. Andererseits erschien es zweckmäßig, zunächst die konkrete Ein lagerung des Exportkartells innerhalb der exportwirtschaftlichen Orga nisation der Industrie aufzuzeigen, dann die prinzipiellen volkswirtschaft lichen Aspekte zu behandeln und schließlich den rechtsdogmatischen Gesichtspunkten nachzugehen. über die unmittelbare Problematik des § 6 Abs. 2 hinaus dürfte durch die hier vorgelegten Beiträge ein relativ geschlossenes Bild vom Exportkartell und seiner Bedeutung im Rahmen der industriellen Ausfuhrpolitik geboten werden, das fürs nächste als Grundlage der weiteren wissenschaftlichen Arbeit auf diesem Felde dienen kann. In diesem Sinn sei diese Gemein schaftsarbeit der öffentlichkeit übergeben. Ich benutze die Gelegenheit, um dem Assistenten an meinem Lehrstuhl, Herrn Dr. Hans Knoblich, für seine verständnisvolle Mitwirkung bei der Durchsicht der Akten des Bundeskartellamtes wie auch für die Arbeit an dem genannten Institutsbericht zu danken. Vor allem aber danke ich meinen verehrten Kollegen Eichler und Hoppmann für die erfreulich verständnis volle Zusammenarbeit. Dezember 1963 Erich Schäfer VI Inhal tsverzeichnis Vorwort des Herausgebers V Das Exportkartell in betriebswirtschaftlich-absatzwirtschaftlicher Betrachtung (E. Schäfer) 1 Exportkartelle und Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - ein volkswirtschaftliches Gutachten (E. Hoppmann). 75 Das Exportkartell - ein Rechtsgutachten (H. Eichler). 163 Die Exportkartelle in Deutschland seit 1880 (Institut für Exportforschung) . . 233 VII Das Exportkartell in betriebswirtschaftlich absatzwirtschaftlicher Betrachtung Dr. Dr. h. c. Eric:h Sc:häfer o. Professor der Betriebswirtschaftslehre an der Friedric:h-Alexander-Universität Erlangen-Nürnherg übersicht Teil I: Zur Entwicklung des Exporthandels und der Export- organisation . 4 Teil 11: Absatzorgane und Absatzwege im Export industrieller Erzeugnisse .14 Teil 111: Gemeinschaftliche Formen des Exports, insbesondere die Exportkartelle . . . . . . . . . . . . 35 Teil IV: Zur Frage der Auswirkungen von Exportkartellen auf den Inlandsmarkt . . . . . . . . . 63 Einleitung Für die Klärung der in § 6 und insbesondere in § 6 Abs. 2 GWB behan delten Tatbestände erweist sich eine Darstellung erforderlich, die den Exporteur wie das Kartell nicht losgelöst von den Zusammenhängen, in welchen sie stehen, erscheinen läßt. Diese Tendenz scheint sowohl beim Gesetzgeber wie bei den Interpreten des GWB zu bestehen. Im Falle des Exportkartells dürfte der Mangel an Einblick in die konkreten absatzwirt schaftlichen Verhältnisse besonders groß sein, und die Möglichkeit, daß man sich auf veraltete Vorstellungen vom Exportgeschäft stützt, liegt hier beson ders nahe. Es empfiehlt sich daher, zunächst einen überblick über die neuere Ent wicklung des Exportabsatzes (Teil I) und über die heute vorhandenen Spiel arten der Exportorganisation zu schaffen, also insbesondere über die am Exportgeschehen beteiligten Organe und über die Absatzwege im Export (Teil II). Auf diesem Hintergrund läßt sich das Auftreten von Exportkartellen der Hersteller, lassen sich deren Funktionen und ihr Verhältnis zu etwaigen Exportmittlern (»Exporteure" im Sinne des Gesetzes) deutlicher erkennen. Dabei wird versucht, für die Exportkartelle eine Reihe von Typen bzw. typenbildenden Merkmalen aufzustellen (TeillII). Im letzten Teil (IV) soll zu Einzelfragen des Gesetzes, insbesondere zu den mit § 6 Abs. 2 GWB zusammenhängenden Problemen aus betriebswirtschaftlich-absatzwirtschaft limer Sicht Stellung genommen werden, sofern die dort anstehenden Fragen nicht durch die Gutachten Eichler und Hoppmann geklärt werden. 3 TEIL I Zur Entwicklung des Exporthandels und der Exportorganisation 1. Der internationale Warenverkehr war in den Anfängen und bis ins 19. Jahrhundert hinein doppelseitig organisiert, d. h. der Kaufmann, der Welthandel betrieb, exportierte und importierte gleichzeitig. Die Schwierig keiten des Warentransportes, den er in der Regel noch selbst ausführte - sei es zu Lande oder zur See -, zwangen ihn dazu, von dem besuchten Land im Gegengeschäft geeignete Güter für den Rücktransport einzuhandeln, ganz abgesehen von den Schwierigkeiten eines monetären Zahlungsaus gleiches. Das gilt für den alten Orienthandel ebenso wie für das spätere Afrikageschäft. Dort waren die für die Eingeborenen bestimmten gewerb lichen Erzeugnisse vielfach ohnehin nur absetzbar, wenn man jenen ihre agrarischen Produkte dafür abnahm. So erklärt sich auch die Bildung von Handelsniederlassungen und von Faktoreien. Mit diesen Umständen hing es zusammen, daß der Außenhandelsbetrieb primär länderspezialisiert war. Es war ein System von geographisch spezialisiertem Warenaustausch, das Jahrhunderte hindurch vorherrsmte. Die damaligen gewerbLimen Erzeuger wären in der Regel nicht in der Lage gewesen, ihre Produkte selbst zu exportieren. Sie überließen dies dem selbständigen Außenhändler der großen Hafenplätze oder auch den ober deutsmen Handelshäusern, die dabei die kommerzielle Führung und Initia tive ebenso in der Hand hatten wie die im Inlandsmarkt tätigen Handels häuser. Die Preisbildung für die exportierten Erzeugnisse war alleinige Sache des Außenhändlers, wie es aum allein sein Geheimnis blieb, an wen er die Ware verkaufte (siehe dazu neben der wirtsmaftshistorischen Literatur u. a. W. Koch: Grundlagen und Technik des Vertriebs, Band II, Berlin 1959, Seite 362 ff). 2. Wohl im wesentlichen im Laufe des 19. Jahrhunderts hat sich die Ver kettung von Export und Import wie auch die im überseehandel ursprüng lich übliche Verknüpfung mit der Reederei allmählich aufgelöst. Es trat eine Spezialisierung auf reinen Exporthandel einerseits und reinen Import handel andererseits ein. Beim Exporthandel, der aus dieser Wurzel erwach sen ist, hat sich aber die Länderspezialisierung erhalten. So gab und gibt es zum Teil heute noch Afrikahäuser, Ostasienfirmen, Südamerikahäus.er usw. Weiterhin hat sich zunächst auch der Tatbestand des unbegrenzten, jeden- 4

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