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Die Vergütung des Sachverständigen: Grundlagen — JVEG — ZSEG — Beispiele PDF

227 Pages·2005·10.057 MB·German
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Preview Die Vergütung des Sachverständigen: Grundlagen — JVEG — ZSEG — Beispiele

Andreas Weglage Iris Pawliczek Die Vergiitung des Sachverstindigen Aus dem Programm ___________ ~ Bauwesen Leitfaden fur Bausachverstandige von K.-H. Keldungs und N. Arbeiter Hinzunehmende UnregelmaBigkeiten bei Gebauden von R. Oswald und R. Abel Die Vergutung des Sachverstandigen von A. Weglage und 1. Pawliczek Aachener Bausachverstandigentage 2003 von R. Oswald (Hrsg.) Aachener Bausachverstandigentage 2004 von R. Oswald (Hrsg.) Handkommentar zur VOB von W. Heiermann, R. Riedl und M. Rusam Fachwissendatenbank fur Bausachverstandige von R. Oswald (Hrsg.) Sichtbeton-Mangel von J. Schulz Sichtbeton-Planung von J. Schulz vieweg ________________- --" Andreas Weglage Iris Pawliczek Die Vergiitung des Sachverstandigen Grundlagen - JVEG - ZSEG - Beispiele ~ vleweg Bibliografische Information Der Deutschen Bibliothek Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet tiber <http://dnb.ddb.de> abrufbar. 1. Auflage Februar 2005 Aile Rechte vorbehalten © Friedr. Vieweg & Sohn Verlag/GWV Fachverlage GmbH, Wiesbaden 2005 Soft cover reprint of the hardcover 1st edition 2005 Lektorat: Gtinter Schulz j Karina Danulat Der Vieweg Verlag ist ein Unternehmen von Springer Science+Business Media. www.vieweg.de Das Werk einschlieBlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich ge schtitzt. Jede Verwertung auBerhalb der engen Grenzen des Ur heberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlags unzuliissig und strafbar. Das gilt insbesondere fUr Vervielfiiltigungen, Uber setzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verar beitung in elektronischen Systemen. Technische Redaktion: Annette Prenzer Umschlaggestaltung: Ulrike Weigel, www.CorporateDesignGroup.de Gedruckt auf siiurefreiem und chlorfrei gebleichtem Papier. ISBN 978-3-322-99805-7 ISBN 978-3-322-99804-0 (eBook) DOI 10.1007/978-3-322-99804-0 v Vorwort Mit diesem Buch ausschliefSlich uber die Vergutung von Sachverstandigen wollen wir den Sachverstandigen bei der Erstellung der Vergutungsabrechnung fur ihre (gerichtlichen) gutachterlichen Tatigkeiten, Mitarbeitem/Kostenbeamten der Anweisungsstellen/Geschaftsstellen der Gerichte und Richtem in Festset zungsverfahren bei der Bearbeitung und Entscheidung uber solche Vergutungs anspruche eine Hilfestellung ermoglichen. Dabei haben wir uns bei der Kommentierung des neuen Justizvergutungs- und -entschadigungsgesetztes - JVEG, auch fur eine kurze inhaltliche Darstellung des noch bis zum 30.06.2004 gultigen alten Gesetzes uber die Entschadigung von Zeugen und Sachverstandigen - ZSEG entschieden, urn so dem zukunftigen Alltag mit der Anwendung des neuen JVEG in Abgrenzung zum alten ZSEG fur aIle Beteiligten transparenter zu machen. Bei der Kommentierung zur Anwendung des JVEG gibt es viel neues, aber man ches ist (wenn auch haufig nun unter einem anderen Paragrafen des JVEG zu finden) im Wesentlichen gleich geblieben. Daher basiert dieses Buch auf der Basis der (bisherigen) Rechtsprechung und ganzlich inhaltlich neue Regelungen der JVEG sind bei der Kommentierung durch uns moglichst unter Beriicksichti gung dieser alten Rechtsprechung auch fur diese neuen Regelungen entspre chend ausgelegt worden. Narurlich ist beim JVEG als Teil des Kostenrechtsmodemisierungsgesetzes, wie bei jeder grundlegenden gesetzlichen Neuerung bzw. Reform, eine endgiiltige Positionierung hinsichtlich der Anwendung einzelner Gesetzeswortlaute teil weise noch nicht moglich, denn vieles obliegt nun in den nachsten Jahren erst der Jurisprudenz im Detail auszulegen bzw. durch einen (langeren) Meinungs austausch aller Beteiligten als dann sog. herrschende Meinung bzw. standige Rechtsprechung neu zu statuieren. Dort wo wir unscharfe gesetzliche Regelun gen oder zur Zeit durch die Gerichte (noch) nicht geklarte gesetzliche Regelun gen kommentieren, weisen wir deshalb auf den Stand der derzeitigen Diskussi onen hin bzw. nehmen selbst Stellung zu einer unseres Erachtens nach dem Gesetz moglichen und auch im Alltag der Beteiligten praktikablen Anwendung dieser Regelungen. Nicht beteiligt haben wir uns an der Diskussion urn die Frage, ob das JVEG eine sinnvolle bzw. gelungene und den Vorgaben der Beteiligten genugende oder gar entsprechende gesetzliche Regelung ist. Dies hilft unsere Erachtens namlich den Zielgruppen unseres Buches in der Bewaltigung des fur sie zukunftig zwingen- VI Vorwort den Anwendungsalltags mit dem JVEG in keiner Weise. Gleichwohl haben auch wir haufig ausdrucklich die Erlauterungen zum gemeinsamen Gesetzentwurf aller Bundestagsfraktionen zum JVEG zitiert, urn einerseits deutlich zu machen was der Gesetzgeber bzw. warum er dies mit den einzelnen Regelungen des JVEG zum Ziel hatte, andererseits was er damit zumindest verfolgen wollte oder geglaubt hat damit verfolgen zu konnen. Durch die Erfahrung im taglichen Umgang mit Sachverstandigen im Rahmen der Fuhrung einer bundesweit tatigen Baurechtskanzlei und zugleich durch die GeschaftsfUhrung der DASV, der Deutschen Akademie fUr das Sachverstandi genwesen OHG, hat Rechtsanwalt Andreas Weglage sowohl als Jurist wie auch als Referent und Schulungsleiter in der Aus- und Fortbildung von Sachverstan digen ein breites Erfahrungsspektrum hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestal tung und Umsetzung von neuen (hier zwingend) erforderlichen Wissensgebie ten von Sachverstandigen. Mit der Co-Autorin Frau Rechtsanwaltin Iris Pawlic zek konnte er zudem eine erfahrene und sehr qualifizierte Referentin im Bereich des Sachverstandigrechts, die zugleich als langjahrige Mitarbeiterin eines der bundesweit renommiertesten Juristenausbildungsrepetitorien uber umfangrei che juristische und didaktische Schulungserfahrung verfUgt, fUr die Erarbeitung dieses Buches gewinnen. Mit der nun vorliegenden 1. Buchauflage iiber "Die Sachverstandigenvergu tung" mochten wir beginnen, sie zukunftig bei der Fortentwicklung des noch neuen JVEG und seiner Anwendung zu begleiten. Ostbevern-Brock, Dezember 2004 Andreas Weglage Iris Pawliczek Danksagung Unser besonderer Dank bei der Erstellung dieses Buches gilt Herrn Gunter Schulz und Frau Karina Danulat der GWV Fachverlage - Vieweg Verlag - Lek torat Bauwesen fUr die personliche und fachliche Betreuung und Herrn Ass. jur. Stephan Gerwing, Herrn stud. jur. Georg Hein, Frau stud. jur. Nicole Pluszyk und Frau stud. jur. Sandra Sauerland fur die Hilfe bei der umfangreichen Litera turrecherche. VII Einfuhrung Die Abrechnung der Sachverstandigentatigkeit nach dem JVEG ist fUr die ge richtlich bestellten Sachverstandigen bindend, entsprechende vertiefte Kennt nisse hieruber sind daher fUr die meist 6ffentlich bestellten und vereidigten Gerichtssachverstandigen unumganglich. Aber auch fUr die freien und zertifi zierten Sachverstandigen ist die Abrechnung nach dem JVEG dringend zu emp fehlen, denn rechnet ein freier oder zertifizierter Sachverstandiger anhand dieser gesetzlichen Grundlage ab, ist die Abrechnung durch den Auftraggeber diesbe zuglich unangreifbar. Gleiches gilt zudem auch fUr den Auftraggeber, hat dieser doch grundsatzlich die M6glichkeit in einem Prozess die Kosten (auch) fur das aulSergerichtliche Gutachten geltend zu machen, sofern denn bei der Honorierung des Sachver standigengutachtens die gesetzlichen Grenzen des JVEG eingehalten wurden. Denn jede Prozesspartei ist gehalten, die Kosten fur die ProzessfUhrung und somit auch fur die unter Umstanden erforderlichen prozessvorbereitenden Handlungen (wie die Beauftragung eines Gutachtens zur Erstellung einer be griindeten Klage bzw. die Erwiderung einer solchen), im Rahmen der sog. Scha densminderungspflicht gering zu halten. Eine korrekte Abrechnung nach den Satzen der JVEG wird von den Gerichten bezuglich der H6he der Honorarsatze wohl auch zukunftig in der Regel anerkannt, da ja auch ein Gerichtssachver standiger hiernach zwingend abrechnet. Die Erstattung der Gutachtenkosten bei einer freien Vereinbarung hingegen k6nnen unter Umstanden von den Gerich ten abgelehnt werden, weil sie entweder zu pauschal und damit nicht nachvoll ziehbar oder als nicht angemessen, also schlicht zu hoch, bewertet werden. Abgerechnet werden k6nnen nach dem JVEG sowohl die gesamte aufgewandte erforderliche Zeit, als auch samtliche Auslagen. Konkret bedeutet dies, dass der Sachverstandige die aufgewendeten Stunden grundsatzlich nach festgelegten Stundensatzen abrechnen kann. Da das JVEG aber auch die M6glichkeit von freien Vereinbarungen vorsieht, k6nnen diese festen Satze zudem unter be stimmten Voraussetzungen uberschritten werden. Bezuglich der Auslagen gilt, dass die Barauslagen, wie Z. B. Parkgebuhren oder Kosten fUr Postwertzeichen, in der H6he erstattet werden, wie sie entstanden sind und daruber hinaus auch samtliche weitere Aufwendungen, wie Z. B. Schreibauslagen, Kopierkosten, Fahrtkosten und die Kosten fur Hilfskrafte etc. in Rechnung gestellt werden k6nnen. VIII Einfuhrung Durch die Einfiihrung des JVEG und die Aufhebung des alten ZSEG (Zeugen und Sachverstandigenentschadigungsgesetz) wurde wieder das Vergutungs prinzip eingefiihrt. Dieses galt bereits von der Einfuhrung des ZSEG im Jahre 1875 bis ins Jahr 1931. Danach wurde es durch das Entschadigungsprinzip er setzt. Der Unterschied besteht darin, dass dem Entschadigungsprinzip der Grundgedanke des nur nebenberuflich tatigen Sachverstandigen zu Grunde lag. Hierbei wurde deshalb stets davon ausgegangen, dass der Sachverstandige seine Einnahmen aus anderen Tatigkeiten als der gerichtlichen Heranziehung erzielt und daher keiner leistungsgerechten Vergutung bedurfte. Er wurde daher fur die Wahrnehmung dieser "Ehrenburgerpflicht" lediglich entschadigt, nicht hin gegen leistungsgerecht vergutet. Das nun wieder eingefiihrte Vergutungsprinzip dagegen geht vom modernen zeitgemaBen Leitbild des hauptberuflich tatigen Sachverstandigen aus, der durch diese Tatigkeit seinen Lebensunterhalt bestrei tet. In der Praxis liegt der Unterschied letztlich in der Hohe der Stundensatze. Nach der alten Regelung des ZSEG lag der Stundensatz zwischen 25,00 und 52,00 Euro und konnte unter bestimmten Voraussetzungen urn maximal 50% erhoht werden. Die Obergrenze lag also bei 78,00 Euro. Nach dem nun geltenden JVEG bewegen sich die Stundensatze zwischen 55,00 und 95,00 Euro und konnen ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen urn bis zu 50 % erhoht werden. 1m Gegensatz zu der alten Regelung handelt es sich bei dem Stundensatz nun nicht mehr urn eine Rahmengebuhr. Hier lag die konkrete Festlegung des Stundensat zes im Ermessen der Kostenbeamten der Gerichte. Das Gesetz sieht nun feste Stundensatze fur bestimmte Tatigkeiten vor. Es wurden insgesamt 13 Honorar gruppen mit jeweils festen Stundensatzen gebildet, denen bestimmte Tatigkeits gebiete zugeordnet wurden. Liegt eine Tiitigkeit vor, die nicht in einer der Ho norargruppen geregelt ist, erfolgt die Eingruppierung - im Rahmen gewisser Grenzen - anhand dessen, was im auBergerichtlichen Bereich ublicherweise fiir diese Tatigkeit bezahlt wird. Fur den Fall, dass verschieden eingruppierte Tatig keiten im Rahmen eines Gutachtenauftrages vorliegen, ist nun insgesamt nach der beim Auftrag tangier ten hochsten Vergutungsgruppe zu verguten. Damit ist das Abrechnungssystem durch die Einfiihrung der festen Stundensatze je nach Tatigkeitsgebiet zumindest diesbezuglich vereinfacht worden. Hinsichtlich der nicht im dem JVEG geregelten Gebiete und der sonstigen (leider noch immer) umfanglichen Eingruppierungsproblematiken die entstehen konnen, enthalt dieses Buch natiirlich umfangreiche Vorschlage und Ansatze, wie diese Pro bleme nach der bisherigen Rechtsprechung in der Praxis zu los en sind bzw. zu losen sein konnten. Einfiihrung IX Somit setzt sich dieses Werk insgesamt ausfiihrlich sowohl mit der Gesamtsys tematik des neuen JVEG auseinander als auch mit den typischen Einzelproble men, die iiblicherweise in der Abrechnungspraxis entstehen konnen. Dies ge schieht dabei stets unter Beriicksichtigung der bisherigen Rechtssprechung und da, wo eine entsprechende Rechtssprechung - auch beziiglich ihrer bisherigen Grundsatze - wegen der neu eingefiihrten umfassenden Gesetzesanderungen nicht mehr angewandt werden kann, werden eigens zu diesem Buch neu eri,lr beitete Losungsvorschlage gemacht.

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