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Die Kriegsblindenfürsorge: Ein Ausschnit aus der Sozialpolitik PDF

170 Pages·1921·11.484 MB·German
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DIE KRIEGSBLINDENFüRSORGE EIN AUSSCHNITT AUS DER SOZIALPOLITIK INAUGURAL-DISSERTATION ZUR ERLANGUNG DER PHILOSOPHISCHEN DOKTOR WüRDE BEI DER HOHEN PHILOSOPHISCHEN FAKULTÄT DER ·UNIVERSITÄT MARBURG VORGELEGT VON eARL STREHL AUS lIARBURG (LAHN) Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH 1921 VON DER PHILOSOPHISCHEN FAKULTÄT DER UNIVERSITÄT MARBURG ALS DISSERTATIO~ ANGENOMMEN DEN 9. JULI 1921 REFERENT PROFESSOR DR. H. K Ö PP E ISBN 978-3-662-24062-5 ISBN 978-3-662-26174-3 (eBook) DOI 10.1007/978-3-662-26174-3 GEWIDMET MEINER LIEBEN TANTE FRÄULEIN LUISE RITTER GUT GROSS-CANNAPINNEN BEI GUMBINNEN Inhaltsverzeichnis. I. Theoretischer Tell. 1. Einleitung. . . . . . . • • • . . . . . . . . . . . . . . . . .. 1 2. Wissenschaftliche und praktische Definition der Blindheit überhaupt und der Kriegsblindheit insbesondere. . . . . . . . • . . . . . . . 2 a, Untersuchung über die Zugehörigkeit der Blinden-, ipsbesondere. der Kriegsblindenfürsorge zur Sozialpolitik . . . . . . . . . . . . . 6 Definition im engeren Sinne Definition im weiteren Sinne Zusammenfassung des Begriffes im weiteren Sinne 4. Die Aufgabe und Geschichte der Sozialpolitik . . . . • . . . . 11 Die repressive, die präventive Fürsorge und ihre Anwendung auf die Blinden, insbesondere auf die Kriegsblinden 11. Genetischer Teil. Die geschichtliche Entwicklung des Blindenbildungswesens in Deutschland. 1. Die Würdigung der Blinden im Altertum und im Mittefalter • . . .. 18 2. Versorgungsmaßnahmen durch Gründung von Heimen bis zum Ende des 18. Jahrhunderts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 3. Gründung der ersten Blindenanstalten zu Paris, Wien und Berlin und ihr Einfluß auf die Entwicklung der Blindenfürsorge überhaupt 20 4. Der Blindenunterricht . . . . . 26 5. Blindenausbildung und Fürsorge. . . . . . . 32 6. Statistisches . . . . . . . . . . . . . . . . 35 IH. Praktischer Teil. Die Ergebnisse der Kriegsblindenfürsorge. 1. Die leitenden Motive. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48 2. Einzelgründungen und Zentralisation der Kriegsblindenfürsorge . 59 3. Zusammenfassung der Ergebnisse der Kriegsblindenfürsorge 65 4. Die Berufe .. . 79 5. Die Psychotechnik . . . . . . . . . 96 6. Arbeiterschutz . . . . . . . . . . . 97 7. Typische Ergebnisse der Fragebogen 100 8. Rente - Arbeitslohn - Rentenkürzung 103 9. Blindenehe ..... 111 10. Der Blindenführhund . 112 11. Ausblick 112 Literaturverzeichnis 119 Tabellen. I. Gesamtübersicht der deutschen Blindenanstalten und ihre Einrich- tungen nach J. Matthies, Steglitz • . . . . . . . . • . . . . 124 II-V. Die Blinden im Deutschen Reich und in Preußen von 1871-19lO nach Engelmann und Behla. . . . . . . . . . . • . . . . . . . . 140 VI. Die Kriegsblinden, die HauptfürsorgesteIlen und ihre Bezirke nach den statistischen Erhebungen des Reichsarbeitsministeriums . . • . ... 142 VII. Die Kriegsblinden und die deutschen Blindenanstalten nach den stati· stischen Erhebungen der Blinden-Studienanstalt, Marburg L ...... 148 VIII. Die Kriegsblinden, die HauptfürsorgesteIlen und ihre Bezirke nach den statistischen Erhebungen der Blinden-Studienanstalt, Marburg L. . . 156 I. Theoretischer Teil. Einleitung. 1. Stellte der schnelle, kulturelle, wirtschaftliche und soziale Aufstieg in den vergangenen 50 Jahren der Gesellschaft und dem Individuum mannigfaltige und schwierige Aufgaben, deren Löslmg in Theorie und Praxis im Interesse der gesunden Entwicklung unserer Volkswirtschaft eine intensive Anspannung aller nationalen Kräfte bedingte, so sind diese Aufgaben nach 1914 noch zahlreicher und schwieriger geworden. Der Krieg forderte eine völlige Produk tionsumgestaltung ; sein Verlauf und seine Folgen mit der sich an schließenden Revolution brachten außer der Umstellung von der Kriegs- zur Friedenswirtschaft eine Fülle von Problemen mit sich, von deren Lösung die Gesundung unserer gesamten Volkswirt schaft abhängt. Es liegt wohl im Charakter einer innerstaatlichen Umwälzung, daß sozialpolitische Probleme stark in den Vorder grund des Interesses treten. Viele Familien wurden durch den Krieg ihres Ernährers beraubt, viele Tausende unserer Volksgenossen erwerbslos, erwerbsbeschränkt und teilweise vollständig erwerbs unfähig. Eine der ersten Aufgaben des neuen Staates muß es sein, die Wunden zu heilen, die der Krieg geschlagen hat; er muß Ersatz für die verlorenen Glieder und die verstümmelten Organe derer schaffen, die zur Verteidigung des Vaterlandes im Felde gestanden haben. Zu denen, die dem Vaterlande das größte und schwerste Opfer gebracht haben, gehören die Kriegsblinden. Ein überaus wichtiges Gebiet der Kriegsbeschädigtenfürsorge ist die Kriegsblindenfürsorge, die hohe Anforderungen an das Ge meinwesen stellt. Hier einzugreifen, das schwere Geschick dieser ihres Gesichtes Beraubten zu erleichtern, ihnen durch die richtige Fürsorge den Weg zum Erwerbsleben vorzubereiten, ist sittliche Pflicht und eine soziale Aufgabe, die, wenn richtig erfaßt, segens reich wirken und der Volkswirtschaft wertvolle Kräfte wieder zu führen kann. Zweck und Ziel dieser Arbeit ist es, die Entwicklung und den heutigen Stand der Kriegsblindenfürsorge darzustellen und einiges zur Beschreitung ihres richtigen 'Weges beizutragen. s t reh I. Kriegsblindenfürsorge. 2 Theoretischer TeiL 2. Doch vor Lösung des Problems selbst ergeben sich noch zwei Vorfragen, deren Beantwortung von Wichtigkeit erscheint. Erstens: "Wer ist kriegsblind 1" Zweitens: "Ist die Kriegs- und somit die gesamte BlindenfürBorge, wie der Untertitel dieser Arbeit angibt, ein Ausschnitt aus der Sozialpolitik 1" Die Beantwortung der ersten Frage scheint auf den ersten Blick leicht'gegeben, wenn man sagt: "Kriegsblinde sind alle diejenigen, welche als Kriegsteilnehmer eine Kriegsbeschädigung erlitten und zufolge dieser Kriegsbeschädigung blind geworden Sind." Wer Kriegsbeschädigter ist und somit in den Kreis der Kriegsbeschädig tenfürsorge fällt, darüber geben die Zuständigkeitsgrundsätze "Aufgaben und Zuständigkeit der sozialen Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge" (Teil II A, Ziff. 2) vom 6./lO. Dez. 1920 näheren Aufschluß (siehe Amtliche Nachrichten des Reichs arbeits ministeriums 1919, S.85ff. Sonderschriften des Reichs ausschusses der Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenen fürsorge, Heft 9, S. 23ff.). Liegt aber der Hauptton auf dem Worte "blind", so ergeben sich die ersten Zweifel, und es ist zu fragen, wer ist denn nun als blind zu betrachten 1 Eine strenge Definition der Blindheit ist, so merkwürdig es auch scheint, keineswegs einfach, obwohl schon früher und speziell seit dem Kriege Sich die Wissenschaft eingehend mit diesem Problem beschäftigt und gewisse Normen über die Be griffsbestimmung der Blindheit aufgestellt hat. Lachmann definiert1): "Ein blinder Mensch ist ein solcher, welchem die Empfänglichkeit für die Lichteinwirkung in den für das Licht bestimmten Organen, den Augen, fehlt, d. h. der nicht sehen kann." Elschnig formulierte sie folgendermaßen I): "Ein Auge ist blind, welches gar keine Lichtempfindung besitzt, also Tag und Nacht nicht zu unterscheiden vermag. Ein Individuum ist blind, dessen beide Augen dieselbe Fähigkeit nicht mehr besitzen." Diese enge rein wissenschaftliche Begriffsbestimmung der Blind heit muß für die in den Rahmen der Blinden-, insbesondere der Kriegsblindenfürsorge fallenden Personen abgelehnt werden, wäh rend die Definition der Blindheit im praktischen Sinne zu einem annähernden Resultat führen wird. Nach Lachmann 8) ist das Individuum im praktischen Sinne blind: "dessen Sehorgane in ihren funktionellen Verhältnissen so 1) A. a. O. S.lO. I) A. a. O. S. 111. 8) A. a. O. S.IO. Einleitung. 3 umgeändert sind, daß die Fähigkeit des Erkennens der äußeren Lichtobjekte nicht mehr hinreichend ist zur Erlemung und Aus übung der auf gewöhnliche Weise zur Erwerbung des Lebensunter haltes zu erlernenden Fähigkeiten, so daß das genannte Indivi duum nicht imstande ist, die zu seiner rechtlichen ~ubsistenz not wendigen Arbeiten wie ein Vollsinniger zu verrichten". Eine be stimmte Grenze, bei welcher diese Erwerbsunfähigkeit einsetzt, zieht Lachmann nicht; jedoch betont er individuelle Abstufung je nach Alter, Geschicklichkeit und Berufsstand des einzelnen. Und auch Fic k1) gibt zu, daß sich die Blindheit mit einem immer hin nennenswerten Reste von Sehvermögen in Einklang bringen läßt, und daß die Grenze der Blindheit keineswegs zu eng zu ziehen sei. Er erklärt darum alle die für blind: "die nicht imstande sind, sich mittels des Gesichtes an fremdem Orte zurechtzufinden". Die Sehschärfe, bei der der Blinde eines Führers zu seiner Orientierung bedarf, bestimmt er nicht, und doch normiert er diese, wenn er an anderer Stelle schreibt 2) : "Blindheit ist daher im allgemeinen gleich bedeutend mit Erwerbsunfähigkeit." A xe nfeld 3) setzt sich in zwei Abhandlungen mit der Frage der Blindheit auseinander. In der ersten faßt er sein Ergebnis in folgenden Sätzen zusammen: "Wer mit seinen Augen sich nicht zurechtfindet, wer geführt werden muß, ist blind", und er erweitert diese Begriffsbestimmung, indem er das Erwerbsmoment betont und sagt'): "Optisch nicht erwerbsfähige Menschen sind blind." Die zweite Abhandlung setzt sich speziell mit der Kriegsblinden frage auseinander, und er kommt hier zu einem Urteil, das ungefähr dem vorangegangenen entspricht, nur daß er hier weniger Gewicht auf die Orientierung als auf die Lesefähigkeit legt. Es lautet 6) : "Kriegsb linde sind diejenigen, deren Augenlicht soweit gesunken ist, daß der verbliebene Rest keine wesentliche Berufsbedeutung mehr besitzt, so daß auch bei Zuhilfenapme bester optischer Hilfs mittel und bei Annäherung ihnen das Lesen in irgendwie verwert barer Weise unmöglich geworden ist. Ein Arbeiter, der durch Unfall auf beiden Augen bis auf diese Sehschärfe herabsinkt, ist bis auf weiteres völlig erwerbsunfähig." Nun kann wohl zugegeben werden, daß gewisse Arbeiten im Erwerbsleben mit einer geringen Sehschärfe ausgeführt werden. können, wenn selbst unter Zuhilfenahme bester optischer Hilfs- 1) A. a. O. S.1. 2) A. a. O. S.4. I) A. a. O. 1 S.9. ') A. a. 0.1 S.11. i) A. a. O. 2 S. 275. 1* 4 Theoretischer Teil. mittel das Lesen unmöglich ist. Sile Xl), der sich in allerneuester Zeit mit der Frage, wer als Kriegsblinder anzusehen sei, gründlich beschäftigt und die einschlägige Literatur eingehend kritisiert hat, kommt zu dem Ergebnis, daß man auf eine strenge al1gemeingültige Definition der Blindheit verzichten müsse, und er stellt folgende fünf Gruppen auf, bei denen Kriegsblindheit gerechterweise an genommen werden kann: ,,1. Verletzte, die keinen Lichtschein mehr wahrnehmen, das sind die Stockblinden ; 2. Verletzte, die nur hel1 und dunkel und nur Handbewe gungen unterscheiden; 3. Verletzte, die S.=I/ (Fingerzählen 2 m) und weniger haben, S0 gleichgültig, ob das Gesichtsfeld frei oder beschränkt ist; 4. Verletzte mit S. von I/SO herauf bis 1/20 bei geschädigtem Gesichtsfeld; Diese vier Gruppen gelten für uns, die wir das Praktische im Auge haben, als unzweifelhaft blind. 5. Verletzte mit S. mehr als I/SO herauf bis 1/20 bei freiem Ge sichtsfeld stellen Grenzfälle dar, bei denen wir uns nach Neben umständen umsehen, z. B. ob das Resultat mittels eines Starglases oder mit freiem Auge erreicht wird, ob Nachtblindheit besteht usw." Zum Vergleich mögen diesen Definitionen der Augenärzte die amtlicher Stellen gegenübergestellt werden. In einer Veröffentlichung der Medizinalabteilung des Kriegs ministeriums unter dem 12. Juni 19162) wird als unterste Grenze, unterhalb deren sich die Verordnung besonderer optischer Hilfs mittel an Kriegsverletzte nicht mehr lohnt, die Sehschärfe von 1/ 2Ii angenommen. Die amtlichen Nachrichten des Reichsarbeitsministeriums defi nieren: "Die Herabsetzung der Sehkraft des Auges auf 1/20 be deutet nicht Erblindung im Sinne der §§ 13, Abs.2 des Mann schaftsversorgungsgesetzes und § 11, Abs. 2 des Offizierspensions gesetzes: "Erblindung ist nach allgemeinem Sprachgebrauch und medi zinischer Ausdrucksweise die Unmöglichkeit, das Auge zum Er kennen von Gegenständen zu verwenden. Eine solche Unmöglich keit liegt aber solange nicht vor, solange noch ein gewisser, wenn auch sehr geringer Grad des Sehvermögens besteht." 1) A. a. O. S. 11. ~) Vgl. Axenfeld, 2 S. 278. Einleitung. 5 Die entsprechenden Paragraphen im M.V.G. und O.P.G. be sagen, daß die doppelte Verstümmelungszulage nur bei völliger Er blindung beider Augen, also bei völliger Erwerbsunfähigkeit gezahlt wird. Ein kurzer Rückblick ergibt, daß die einen die Orientierung, die anderen das Erkennen großer Gegenstände oder die Lesefähigkeit in den Vordergrund stellen, alle aber den Hauptton auf die optische Erwerbsfithigkeit legen. Diese ziffermäßig nach dem verbliebenen Grad der Sehkraft zu begrenzen, scheint gewagt. Deswegen sind als Kriegsblinde, die in den Rahmen der Kriegsblindenfürsorge fallen und sozialpolitisch geschützt werden sollen, solche zu be trachten, welche mittel- oder unmittelbar durch den Krieg ihr Augenlicht soweit verloren haben, daß sie unter Zuhilfenahme bester optischer Hilfsmittel nicht mehr imstande sind, einen ge wöhnlichen Beruf selbständig auszuüben, oder deren Sehkraft so gering ist, daß sie zu allen gewöhnlichen Lebensverrichtungen frem der Hilfe bedü~en. Nach den Ausführungsbestimmungen zum Reichsversorgungs gesetz wird die obige Definition im wesentlichen bestätigt. ER heißt in § 29: "In Anbetracht der durch eine Erblindung bedingten Schwere der Beschädigung wird allen Blinden ohne Rücksicht auf ihre Erwerbsfähigkeit die Vollrente gewährt. Als ,blind' im Sinne dieser Vorschrift gelten alle Beschädigten, deren Seh vermögen so gering ist, daß es wirtschaftlich wertlos ist. Wenn noch 1/60 bis 1/25 der normalen Sehschärfe, d. h. der mit gewöhnlichen Hilfsmitteln zu erreichenden Sehleistung, erhalten ist, liegt im allgemeinen, soweit die Erwerbsfähigkeit in Be tracht kommt, Blindheit vor (,praktische Blindheit'), obwohl der Besc4ädigte meist imstande sein dürfte, sich ohne fremde Hilfe auf der Straße zurechtzufinden." Eine völlige Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes liegt nach den Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes und der sozialen Unfallversicherung dann vorl), "wenn der Verletzte um mehr als 90 v. H. in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt oder überhaupt zu jeder Arbeit unfähig ist, wenn bei der Wiederauf nahme der Erwerbstätigkeit auch unter Beobachtung der erforder lichen Vorsicht unmittelbare Gefahr für. den Körperzustand oder eine Verschlimmerung des Leidens gewärtigt werden muß". Diese Voraussetzung dürfte bereits dann erfüllt sein, wenn infolge der Kriegs- oder Unfallbeschädigung eine derartige Gebrechlichkeit und Hilflosigkeit vorliegt, daß der Verletzte für die gewöhnlichen Leibes verrichtungen auf Handreichungen anderer angewiesen ist. Die Berufsunfähigkeit ist jedoch nicht schlechthin maßgebend für die 1) Vgl. v. OlshauseIf-Dorn.

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