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Deutsche Rechtsgeschichte PDF

356 Pages·1962·19.982 MB·German
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FEHR • DEUTSCHE RECHTSGESCHICHTE Lehrbücher und Grundrisse der Rechtswissenschaft Zehnter Band WALTER DE GRUYTER & CO. vormals G. J. Göschen'sche Verlagshandlung • J. Guttentag, Verlags* Buchhandlung • Georg Reimer • Karl J. Trübner • Veit & Comp. Deutsche Rechtsgeschichte von Dr. Hans Fehr f Professor in Bern 6., verbesserte Auflage Berlin 1962 WALTER DE GRUYTER & CO. vormals G. J. Gdfchen'sche Verlagshandlung • J. Guttentag, Verlags- buchhandlung • Georg Reimer • Karl J. Trübner • Veit & Comp. Archiv-Nr. 23 05 621 Satz und Druck: Walter de Gruyter & Co., Berlin W30 Alle Rechte, einschl. des Rechts der Herstellung von Photokopien und Mikrofilmen, vorbehalten. Gewidmet den Stillen im Lande, die mithelfen am Neubau der europäischen Kultur Vorwort zur fünften Auflage 1. Die Rechtsgeschichte schaut nach rückwärts und nach vor- wärts. Sie ist ein Stück Kulturgeschichte, und wer die Kultur eines Volkes kennt, der erkennt dessen innerstes Wesen und erkennt sich selbst. Aus der Geschichte erfahren wir nicht nur Gewesenes, Vergangenes. Die Geschichte setzt uns in die Lage, das gegenwärtige Recht tiefer zu erfassen und seine Ele- mente richtig zu bewerten. Sie gibt uns ebenso den Schlüssel in die Hand für neu aufzubauendes Recht. Der echte Historiker ist der beste Beurteiler des kommenden Rechts. Er sieht, welche Kräfte in der Rechtswelt noch lebensfähig sind. Er sieht, welche abgestorben sind und durch neue ersetzt werden müssen. In diesem Sinne ist die Rechtsgeschichte ein bewährter Weg- weiser in die Zukunft. 2. Die Rechtsgeschichte darf nicht nur Institutionengeschichte sein. Sie hat nicht nur aufzudecken, was in Gesetzen, in Rechtsbüchern, in Land- und Stadt- rechten, in Satzungen, in Urteilen und in Beschlüssen aller Art überliefert ist. Sie muß das Volk heranziehen. Sie muß die Rechtsüberzeugung des Volkes prüfen. Sie muß untersuchen, ob das gesetzte Recht dem Rechtsgefühl des Volkes entsprach, ob es wirklich geübt, befolgt wurde. Das „Volk" war auf- gelöst in Stände. Die Rechtsgeschichte hat also klarzulegen, wie der Stand der ritterlichen Leute, der Städter, der Bauern, der Freien und der Unfreien, der Christen und der Juden, der Weltlichen und der Geistlichen, der Juristen und der Laien usw. dachte und handelte, wie das Recht unter ihnen lebte und wirkte. Darum sind neben den eigentlichen Rechtsüberlieferungen die sog. „außerrechtlichen Quellen" wie Sagen und Märchen, Briefe und Chroniken, Legenden und Schwanke, Dichtungen und Erzählungen aller Art, Namens- forschung und Genealogie heranzuziehen und sorgsam, vorsichtig zu verwerten. Hier ist noch große Arbeit zu leisten. Die meisten Rechtsgeschichten vernach- lässigen diesen reichen Stoff zu stark. Mit einem Worte: Die Rechtsgeschichte der Zukunft muß mehr als bisher Volksgeschichte, Sozialgeschichte werden. Volkskunde und Rechtskunde müssen inniger zusammen mar- schieren. VIII Vorwort 3. In meinem Buche bin ich von der üblichen Einteilung abge- wichen. Gewöhnlich wird der große Sprung vom Schluß der fränkischen Zeit (900) bis zum Ende des Mittelalters gemacht (1500). Diese Epoche zergliedere ich in die Kaiserzeit (900—1250) und in die Kurfürstenzeit (1250—1500). Mich trug die Überzeugung, daß, rechtsgeschichtlich gesehen, sehr verschie- denartige, treibende Kräfte im Spiele waren, daß die lebendige, kraftvolle Zeit des Kaisertums und die sprödere, magere Zeit des Kurfürstentums eine Zwei- teilung der Betrachtung rechtfertigen. Dadurch möchte ich aber gerade beim jungen Beobachter keine falsche Vorstellung erwecken. Alles geschichtliche Geschehen fließt im unaufhaltsamen Flusse durch die Zeit. Alles ist verknüpft, verbunden, ineinandergeschachtelt. Aber der Historiker muß da und dort haltmachen. Er muß Haltepunkte erforschen, um überhaupt zu einem geschichtlichen Bilde zu gelangen. Er muß der Wirklichkeit zuweilen Gewalt antun; denn die Wirklichkeit widerstrebt im Grunde jeder Periodisie- rung durch den Menschengeist. In diesem Verstände gesehen, leben Wissen- schaft und Wirklichkeit in unüberbrückbarem Gegensatz. Das bedenke jeder, der Geschichte studiert. Vorbemerkung zur sechsten Auflage Auf Wunsch des Verlages habe ich mich zur Herausgabe einer weiteren Auflage entschlossen. An der Gestaltung des Textes habe ich nur wenige Ände- rungen vorgenommen. Das Schrifttumsverzeichnis wurde durch Dr. Hans Blesken, Ersten wissenschaftlichen Mitarbeiter am Deutschen Rechtswörter- buch in Heidelberg, überarbeitet und ergänzt. Dr. Blesken erweiterte auch das Sachregister wesentlich und leistete wichtige Hilfe bei der Korrekturarbeit. Ich danke ihm herzlich für seine Unterstützung. Hans Fehr Während der Drucklegung ist Geheimrat Fehr am 21. November 1961 in Muri b. Bern verstorben. Die abschließenden Arbeiten wurden daher von Dr. Blesken durchgeführt. Der Verlag Inhaltsverzeichnis I. Abschnitt Die germanische Zeit (Von den Anfängen bis 500 n. Chr.) Seite- § 1. Heimat, Landnahme und Siedlung der Germanen 1 § 2. Sippe und Gefolgschaft 4 § 3. Das Heerwesen 7 § 4. Das Gerichtswesen 9 § 5. Staat und Volk 12 1. Der Staat 12 2. Das Volk 13 § 6. Das Strafrecht Iß § 7. Die Rechtsquellen 19 § 8. Die Völkerwanderung. Römer und Germanen 20 II. Abschnitt Die fränkische Zeit (500—900) § 9. Die Gründung des fränkischen Reiches 24 § 10. Landverteilung und Wirtschaftssystem 27 § 11. Der Staat. Königtum und Kaisertum 32 § 12. Königsbeamte und Volksbeamte 34 § 13. Die Immunität 37 § 14. Die Kirche 40 § 15. Lehnswesen und Heeresverfassung 41 § 16. Die Gerichtsverfassung 47 § 17. Das Strafrecht 52 § 18. Der Rechtsgang 57 § 19. Das Recht und die Rechtsquellen 60 III. Abschnitt Die Kaiserzeit (900—1250) § 20. Das Deutsche Reich. Königtum und Kaisertum 67 § 21. Das Fürstentum 73 § 22. Die Königswahl 76 § 23. Die Entstehung der Landeshoheit 79 1. Die Lockerung vom Reiche 79 2. Die Befestigung im Innern 82 § 24. Das Städtewesen 87 1. Die Wirtschaftslage 87 2. Stadtgründungen 88 3. Friede und Fehde 89 4. Der Anteil des Königtums 91 X Inhaltsverzeichnis Seite 5. Reichs- und Landstädte 92 6. Das Bürgertum. Die Zünfte 92 7. Städtische Einrichtungen 95 § 25. Die Feudalisierung der Heeres- und Gerichtsverfassung 97 1. Das Lehnrecht 97 2. Die Heeresverfassung 99 3. Die Gerichtsverfassung 101 § 26. Die Rechtskreise 103 | 27. Das Strafrecht der Landfrieden 107 IV. Abschnitt Die Kurfürstenzeit (1250—1500) § 28. Das Reich und die Kurfürstentümer 111 | 29. Das Reich und die Kirche 114 1. Der Aufstieg des Papsttums 114 2. Der Niedergang des Papsttums 116 3. Die Orden 117 4. Die geistliche Gerichtsbarkeit 117 % 30. Der Reichstag 118 | 31. Der Ausbau der Landeshoheit 119 1. König und Landesherr 119 2. Landesherr und Territorium ' 121 3. Landesherr und Staatsgewalt 124 4. Die landesherrliche Verwaltung 125 § 32. Die Landstände 126 §33. Recht und Wirtschaft in den Städten 129 § 34. Recht und Wirtschaft auf dem Lande 133 1. Der Gegensatz zur Stadt 133 2. Die Verhältnisse im Altlande 134 3. Die Verhältnisse im Kolonisationsgebiet 138 4. Die Verhältnisse in der Schweiz 140 | 36. Das Gerichtswesen 143 1. Der Niedergang des Gerichtswesens 143 2. Die Landfriedensgerichte 143 3. Die Feme 145 4. Das Gerichtswesen in den landesherrlichen Gebieten 147 5. Das Gerichtswesen im Reiche 149 § 36. Das Heerwesen 150 1. Die erste Wandlung 150 2. Die zweite Wandlung 151 3. Reformbestrebungen im Reiche 153 § 37. Recht und Rechtsquellen 155 1. Allgemeines 155 2. Reichsrecht und Landesrecht 156 3. Das Hofrecht 157

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