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Das Strafrecht der Syrisch-Orthodoxen Kirche (Hirmo) (The Criminal Law of the Syriac Orthodox Church) / ܥܙܪܕܝܢܐ ܠܦܘܬ ܩܢܘ̈ܢܐ ܕܥܕܬܐ ܣܘܪܝܝܬܐ ܐܪܬܘܕܘܟܣܝܬܐ ܕܐܢܛܝܘܟ PDF

84 Pages·1993·3.4 MB·German
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Das Strafrecht risch-Orthodoxen Kirche V, . - ( HIRMO ) 1 ~r Autor: A • Lie. iure canonici, lie. utroque iure Pfr. EMANUEL AYDIN Wien -1993 i <&Lxi |I«D Koi va^-"' X> —Ll^ooi i£x llibns ?L'»cth f-tlarbutlio ILibrnrp The Malphono George Anton Kiraz Collection Lo«ii b-~> ,po Lo LnT -iN. .n °ivi< L.I ""Xa Ivivlv n LX m v loou ^it V Q-. IV .fim°i Ol 1 ^10 'X-Su ouum l-s m; ■ °i\ .s. .. ^ L_ooio I, \ re oX loou cia-i X |.j^_co cX KA *;»£s-OoX A. ^ Anyone who asks for this volume, to read, collate, or copv from it, and who appropriates it to himself or herself, or cuts anything out of it, should realize that (s)he will have to give answer before God’s awesome tribunal as it (s)he had robbed a sanctuary. Let such a person be held anathema and receive no forgiveness until the book is returned. So be it. Amen! \nd anyone who removes these anathemas, digitally or otherwise, shall himself receive them in double. Das Strafrecht der Syrisch- Orthodoxen (hurmo) Autor: lie. iur. can., lie. utr. iur. Pfr. Emanuel Aydin Da bis jetzt noch keine Zusammenfassung des Strafrechts der Syrisch-orthodoxen Kirche in deutscher Sprache erschienen ist, versuchte ich meine Seminararbeit fur die Universitat Miinchen fur alie syrisch-orthodoxen Christen, vor allem jene, die in Diaspora leben, in Form des vorliegenden Buches zur Hilfestellung zu gestalten. Emanuel Aydin Inhaltsverzeichnis Seite 1 Einleitung 1 2 Das Strafrecht allgemein 4 3 Die syrisch-orthodoxe Kirche und ihre Rechtsgeschichte 6 4 Kirchliche Vergehen 24 5 Exkommunikation in der syrisch-orthodoxen Kirche - hurmo 45 1 Einleitung Es ist bekannt, daB der HI Apostel Paulus die Christen gemahnt hat, Streitigkeiten nicht vor die heidnischen Richter zu tragen1; damit war der AnstoB zu einer schiedsgerichtlichen Tatigkeit des Bischofs bzw. der Kirche gegeben. Kaiser Konstantin ubertrug 318 bzw. 321 den Bischofen die Schiedsgerichtbarkeit in Zivilsachen Das Verfahren entwickelte sich in einer einfachen Form, Richter waren die Bischofe, Priester und Diakone, wohl waren aber bereits Einfltisse des Romischen Rechts vorhanden. Die Didaskalie (3. Jh.) enthalt eine Darstellung des Verfahrens. 331 verlieh Konstantin eine wirkliche Zivilgerichtsbarkeit2. Ihr weiteres Bestehen sowohl im Osten wie auch im Westen war jedoch schwankend. Als Maxime bildete sich jedoch heraus: die Kirche urteilt uber den Glauben und die Priester. Allerdings besaB diese Organisation keine eigentliche Verfassung. Der Instanzenzug war gegeben durch Bischof und Provinzialkonzil, spater im Orient dann durch den Patriarchen. Der ProzeB wurde eingeleitet - nach dem Vorbild des Romischen Rechts - durch Klage (Akkussationsverfahren). Es kam nicht so sehr auf die Formeln als auf die tatsachliche Feststellung der Wahrheit an, das weltliche Recht war subsidiare Quelle. Wahrend es sich in der Zeit vom 7. bis zum 1E Jahrhundert bei der Gerichtsbarkeit in der westlichen Kirche zuerst um ein Sittengericht, das mit der bischoflichen Visitation verbunden war, handelte und dieses durch den Domarchipresbyter bzw. durch den Archidiakon ausgeiibt wurde, wurde es in der syrisch-orthodoxen Kirche im 2 - - Orient bis ins 13. Jh. durch den Bischof ausgeubt; manchmal sogar durch den Patriarchen oder durch Presbyter, die vom Bischof beauftragt wurden. Vom 13. Jh. bis 1929, in der sogenannten "dunklen Periode", gibt es kaum neue Rechtsquellen zu finden, wohl aber eine literarische Tradition in Form von Handschriften. Diese Jahrhunderte waren von Vert'olgungen, Herrschaftswechseln, Mord und Flucht der syrischen Christen uberschattet. Es kann trotzdem angenommen werden, daB das Strafrecht der syrisch-orthodoxen Kirche als Basis das Buch "Fludoyo" (d. h. "Buch der Leitung"; auch "Nomocanon" genannt) des Gregorios Bar Ebroyo (+ 1286) und die BuBkanones des Dionysios Bar Salibi hatte, auf die ich in meinem Buch noch kommen werde. Denn diese Werke sind noch heute als gultige Basis des Kirchenrechts bei den Syrisch-Orthodoxen zu sehen. Seit 1929 haben bis heute die Synoden entsprechend der Zeit und den Gegebenheiten das Kirchenrecht teilweise geandert - und damit auch das Strafrecht. In dieser Epoche sind die Kennzeichen des Kirchen- bzw des Strafrechts folgende: die Kirche verliert immer mehr an Kompetenz und privilegierter Stellung Der weltliche Arm leistet keine Hilfe mehr. Auf Grund dessen mochte ich das Recht iiberhaupt und im speziellen auch das Strafrecht der Syrisch-Orthodoxen in drei Zeitepochen unterteilen: 1. Vom Ursprung bis zum Konzil von Kalchedon 451: das Gemeinsame Recht

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