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Corporate Governance: Eine aktienrechtliche und institutionenökonomische Analyse der Leitungsmaxime von Aktiengesellschaften PDF

450 Pages·2010·1.873 MB·German
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Michael Metten Corporate Governance GABLER RESEARCH Michael Metten Corporate Governance Eine aktienrechtliche und institutionenökonomische Analyse der Leitungsmaxime von Aktiengesellschaften Mit einem Geleitwort von Prof. Dr. Jürgen Weigand RESEARCH Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar. Dissertation Wissenschaftliche Hochschule für Unternehmensführung (WHU) – Otto-Beisheim-Hochschule, Vallendar, 2009 1. Auflage 2010 Alle Rechte vorbehalten © Gabler Verlag | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH 2010 Lektorat: Ute Wrasmann | Stefanie Loyal Gabler Verlag ist eine Marke von Springer Fachmedien. Springer Fachmedien ist Teil der Fachverlagsgruppe Springer Science+Business Media. www.gabler.de Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspei- cherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürften. Umschlaggestaltung: KünkelLopka Medienentwicklung, Heidelberg Gedruckt auf säurefreiem und chlorfrei gebleichtem Papier Printed in Germany ISBN 978-3-8349-2216-8 Gaudio parentibus et pietate! Geleitwort Im Zuge der Internationalisierung der Kapitalmärkte haben sich deutsche Aktienge- sellschaften im letzten Jahrzehnt mehr und mehr auf den Shareholder Value als maß- gebliche Zielgröße für die Unternehmenssteuerung konzentriert. Der traditionelle Cor- porate Governance-Ansatz in Kontinentaleuropa im Allgemeinen und in Deutschland im Besonderen ist jedoch nicht auf die Kapitaleigentümer und deren „Unternehmens- interesse“ beschränkt. Vielmehr werden in der Regel auch die Interessen anderer Gruppen (Stakeholder) explizit (z.B. Mitbestimmung in Deutschland) oder implizit (informelles Konsensmodell wie in den Niederlanden) berücksichtigt. Die anhaltende Diskussion über Corporate Governance, Aktionärsinteressen, Managementethik und Nachhaltigkeit bietet vor dem Hintergrund der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskri- se den Anlass, etwas grundsätzlicher über das Unternehmensinteresse nachzudenken. Michael Metten leistet mit seiner Dissertation an der Schnittstelle zwischen Ökonomie und Recht einen außerordentlich wichtigen, weil (auf-)klärenden Beitrag zu dieser Diskussion. Die Arbeit verdeutlicht, dass ordnungsgemäße Corporate Governance in Deutschland unter dem gesellschaftsrechtlichen Diktum des Unternehmensinteresses verstanden werden muss. Das aktienbasierte Unternehmen ist demnach weit mehr als eine „Wertschöpfungsveranstaltung“, die durch „Zusammenwirken von Anteilseig- nern, Arbeitnehmern und Unternehmensführung“ stattfindet, und die ein „schwer zu definierendes Bündel von Partikularinteressen“ darstellt. Vielmehr handelt es sich um „eine rechtlich geordnete Verfassung“ nach den Vorgaben von Aktienrecht, Mitbe- stimmungsrecht, Kapitalmarktrecht, Wettbewerbsrecht und Insolvenzrecht. Diese Ver- fassung besitzt eine verbindliche und justitiable Leitungs- und Handlungsmaxime: das Unternehmensinteresse. In seinem materiellen Kern meint das Unternehmensinteresse die langfristige Rentabi- litätsorientierung und Bestandserhaltung. Hierbei geht es um die „langfristige Ge- winnmaximierung, die von einzelnen Aktionärsinteressen losgelöst ist“. In anderen Worten: Der Shareholder Value-Ansatz ist als Unterziel nur dann mit dieser Leitungs- und Handlungsmaxime vereinbar, wenn es um die langfristige Maximierung geht und Aktionärsinteressen zugunsten anderer Aspekte relativiert werden. Eine an Quartalser- gebnissen ausgerichtete Maximierung – wie sie sich sehr oft im angelsächsischen Cor- porate Governance System findet – ist somit mit dem deutschen Gesellschaftsrecht nicht vereinbar. Herr Metten verweist darauf, dass sich trotz der vielfältigen Diskussi- onen zum Deutschen Corporate Governance Kodex und der Übernahme einiger Ele- mente des angelsächsischen Systems von Gesetzgeberseite kein grundlegender Sys- VII temwandel, insbesondere nicht mit Blick auf das Unternehmensinteresse, andeutet. Eine Annäherung zwischen Shareholder Value-Maximierung und Unternehmensinte- resse könnte aber über die Managemententlohnung entstehen – aber nur dann, wenn die gesetzten Anreize auf die lange Frist wirken. Der Forschungsbeitrag von Michael Metten könnte nicht aktueller sein. Ich wünsche diesem Buch daher insbesondere sehr viele Leser aus Wirtschaftspraxis und Politik. Prof. Dr. Jürgen Weigand VIII Vorwort „Der Fall Mannesmann hat eklatante Schwächen offensichtlich gemacht. (…) Dazu gehört vor allem die Frage, wie denn der vage Begriff des 'Unternehmensinteresses' im deutschen Recht definiert ist. (…) Da die Richter nicht klären konnten, wie es um 'Un- treue' und 'Unternehmensinteresse' bestellt ist, sollte es der Gesetzgeber schnellstens tun. Das muss die Lehre aus dem Mannesmann-Prozess sein.“1 Dieser Auszug aus dem Kommentar einer deutschen Tageszeitung zum Ausgang des Mannesmann-Prozesses vor dem Landgericht Düsseldorf weckte an einem regnerischen Novembertag in St. Gallen mein Interesse. Er warf für mich die Fragen auf: Was verbirgt sich hinter dem vagen Begriff „Unternehmensinteresse“? In wessen Interesse ist eigentlich eine Akti- engesellschaft zu leiten? Insbesondere im Zuge der wenige Monate später beginnenden weltweiten Finanzkrise gewinnen derartige Fragestellungen zunehmend an Bedeutung. Bundespräsident HORST KÖHLER beispielsweise geißelte in seiner vierten Berliner Rede die kurzfristige Renditemaximierung und die Missachtung der grundgesetzlichen Sozialpflicht des Eigentums als eine der zentralen Ursachen der Finanzkrise. Trotz aller Missstände un- terstreiche die Krise, deren Ausgang das 21. Jahrhundert prägen könne, den Wert der Sozialen Marktwirtschaft: „Sie ist mehr als eine Wirtschaftsordnung. Sie ist eine Wer- teordnung. Sie vereinigt Freiheit und Verantwortung zum Nutzen aller. Gegen diese Kultur wurde verstoßen.“2 Selbst die jüngst erschienene Sozialenzyklika „Caritas in veritate“ formuliert vor dem Hintergrund der Finanzkrise ähnliche Gedanken: „Eine der größten Gefahren ist sicher die, dass das Unternehmen fast ausschließlich gegen- über den Investoren verantwortlich ist und so letztendlich an Bedeutung für die Gesell- schaft einbüßt.“3 Zugleich wachse aber auch das Bewusstsein für die Notwendigkeit einer weiterreichenden sozialen Verantwortung des Unternehmens. Bei der Führung des Unternehmens dürften nicht alleine die Interessen der Eigentümer Beachtung fin- den. Die derzeitigen internationalen wirtschaftlichen Dynamiken mit ihren schwerwie- genden Verzerrungen und Missständen erforderten es, dass sich das Verständnis des Unternehmens tiefgreifend verändern müsse. Unternehmensberater ROLAND BERGER verweist in diesem Zusammenhang und in Anbetracht der Orientierungslosigkeit in Unternehmen und Gesellschaft auf die Bedeutung des Unternehmensinteresses. Über Jahrzehnte habe sich die Unsitte eingeschlichen, dass einzelne Manager und Aufsichts- 1 Die Welt vom 30. November 2006, „Ein Fall fürs Parlament“, S. 1. 2 Köhler (2009), S. 5. 3 Benedikt XVI. (2009), S. 90. IX räte sich so verhalten, „als gingen sie nicht mit Mitteln um, die andere ihnen anvertraut haben. (…) Ein Grund (hierfür) liegt sicher darin, dass in Deutschland der Begriff 'Un- ternehmensinteresse' nicht definiert ist.“4 Aktueller denn je stellen sich somit die im Mannesmann-Prozess aufgeworfenen Fra- gen: Ist das Unternehmensinteresse womöglich nur das allzu gefällige Ergebnis von Sonntagsreden, oder verfügt die deutsche Rechtsordnung über eine entsprechende Handlungs- und Leitungsmaxime? Welche Implikationen ergeben sich daraus für die Unternehmenspraxis? Fernab sozialethischer Ziel- und Wunschvorstellungen versuche ich, auf diese Fragen aus rechtlicher und ökonomischer Sicht innerhalb des Bezugs- rahmens des deutschen Corporate Governance-Systems belastbare Antworten zu fin- den. Inzwischen wird „Mannesmann“ häufig als Synonym für eine neue Ära gebraucht, in der klar ist, dass auch Entscheidungen von Vorständen und Aufsichtsräten in Millio- nenhöhen keinen rechtsfreien Raum darstellen, sondern dass das Unternehmensinte- resse im Vordergrund zu stehen habe.5 Inwieweit das in der deutschen Rechtsordnung fest verankerte Unternehmensinteresse in Zukunft verstärkt von Bedeutung sein wird, hängt nicht zuletzt von der Stringenz in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab, vor allem aber von dem Bemühen der Unternehmen, die Inhalte des Deutschen Corpo- rate Governance Kodex stärker zu normieren und in der Unternehmensführung umzu- setzen. Es sind die handelnden Akteure der Wirtschaft, die für die Funktionsfähigkeit unseres marktwirtschaftlichen Systems Verantwortung tragen, und nicht allein der Ge- setzgeber. Der Verfassungsrechtler UDO DI FABIO mahnt uns daher zu Recht: „Wenn wir uns einem marktwirtschaftlichen System anvertrauen, weil wir darin die beste In- stitution zur Sicherung der Freiheit sehen, dann müssen wir politisch klug damit um- gehen, es nicht deformieren, sondern nutzen. (…) Es müssen allgemein anerkannte Institutionen existieren, die die Freiheitsidee und die Lebenspraxis der Menschen fest und kompatibel verbinden.“6 Zur Ausgestaltung dieser Institutionen soll diese Arbeit aus ökonomischer und rechtlicher Sicht einen Beitrag leisten. Für die Möglichkeit, in diesem fakultätenübergreifenden Thema promovieren zu dür- fen, gilt mein aufrichtiger Dank Herrn Prof. Dr. Jürgen Weigand. Während des gesam- ten Promotionsprozesses habe ich eine hervorragende Betreuung erfahren. Bedanken möchte ich mich zudem beim Rektor der WHU, Herrn Prof. Dr. Michael Frenkel, für 4 Die Welt vom 02. Januar 2007, „Der Aufsichtsrat hat zu wenig Rechte“, S. 10. 5 Vgl. Handelsblatt vom 22. Dezember 2005, „Rechtsanwalt Binz: 'Positive erzieherische Botschaft'“, S. 26. 6 Di Fabio (2005), S. 274 f. X die Beratung und Begleitung bei der Themen- und Lehrstuhlfindung. Für die Über- nahme des Zweitgutachtens danke ich Herrn Prof. Dr. Thomas Hutzschenreuter. Ein besonderes Dankeschön gilt Herrn Prof. Dr. Knut Werner Lange, Universität Bay- reuth, für die Diskussion der gesellschaftsrechtlichen Aspekte meiner Dissertation. Danken möchte ich darüber hinaus Frau Christel Metke für das professionelle Lektorat sowie Claudia Lux, die mir häufig terminlich den Rücken freigehalten hat. Der Dank meines Herzens gilt Juliana Gawlik für ihre Begleitung auf meinem Weg. Ganz besonders danke ich meinen Eltern, die mich während meines Studiums und meiner Promotion in jeder Hinsicht unterstützt haben. Ihnen möchte ich in Freude und Dankbarkeit diese Arbeit widmen. Dr. Michael Metten XI

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