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Beitrag zur Geschichte der Niederländischen Stempelsteuer Fünftes Kapitel: Inaugural-Dissertation zur Erlangung der Doctorwürde bei der Hohen Philosophischen Facultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität in Bonn. eingereicht und mit den beigefüg PDF

31 Pages·1900·0.975 MB·German
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BEITRAG ZUR GESCHICHTE DER NIED ERLÄNDISCHEN STEMPELSTEUER FÜNFTES KAPITEL. INAUGURAL-DISSERTATION ZUR .. ERLANGUNG HER DOCTORWURDE BEI DER HOREN PHILOSOPHISCHEN FACULTÄT DER Rhein ischenB'riedrich-'vVilhelms-U ni versität in Bonn eingereicht und mit den beIgefügten Thesen verteidigt am 7 Juli 1900 VON LIEUWE FRANKEN AUS NIEBERT, NIEDERLANDE. OPPONENTEN: Dr. PHIL. WILLY WYGODZINSKI Gesehäftsföhrer für Yolkswirthschait an der Landwirthschafts- Kammer für die Rheinprovinz Dr. JUR. AUGUST DON ATH Referendar THEODOR DRONKE Cand. Jur. ". 'S-GRA VENHAGE MARTINUS NIJHOFF 1900 ISBN 978-94-015-3822-0 ISBN 978-94-015-3921-0 (eBook) DOI 10.1007/978-94-015-3921-0 F Ü N F T E S KAP I 'r E LI). VOM JAHRE 1795 BIS ZUR WIEDEHHERSTELLUNG DER UNABH;(NGIGKEIT. Die Versammlung der Staaten von Holland und West friesland hatte am 26 Januar 1795 ihr Ende erreicht. An delllselben Tage trat eine neue Regierung: "die Ver sammlung der provisorischen Repräsentanten der hollän dischen Nation" ein. Der einstimmig erwählte Präsident, der Bürger Pieter Paulus hält eine Eröffnungsrede, welche in den Dekreten mit der neuen Aufschrift: "Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit" veröffentlicht wurde. In ihr heisst es: "So ist denn, Mitbürger, die Grundlage der Freiheit gelegt und das aristokratische Gebäude der vorigen Re gierung umgestürzt. So werden also durch Eintracht und Aufklärung wahre Interessen vor uns beherzigt, Beson nenheit und Ruhe werden wiederkehren, zudem die 1) Die vollständige Dissertation ist in niederLindischer Sprache unter dem Titel "Geschiedenis vall het ~ederlandsche Recht V3n Zegel" (123 Seiten mit IX Beilagen, XXXIV Seiten) erschienen. 4 öffentliche Anerkennung der Volkssouver~nität und der unveräusserlichen Rechte des Menschen, ohne Unterschied seiner politischen oder religiösen Begriffe, und so ist zu erwarten, dass Ruhe, Friede, Freiheit und Sicherheit, so lange aus dieser Gegend verbannt, wiederkehren." Bei dieser Gelegenheit ward das Kollegium der kom mittierten Räte abgeschafft und dafür unter anderen Kollegien ein Komite zum Behufe der Finanzen an die Stelle gesetzt. Von allen gefassten Beschlüssen wurden die Repräsentanten der französischen Republik in Kennt nis gesetzt, die bezeichnend genug, ihre Verwunderung kundgaben, dasz die provisorischen Repräsentanten sich lediglich für Holland und nicht für die anderen Provin zen constituiert hatten; sie, die Franzosen, befürchteten, dass hieraus Missvergnügen entstehe. Es wurde ihnen die Auskunft gegeben, dass jede Provinz für sich eine Souveränität bilde. In der Versammlung vom 27. Jan. wurde beschlossen, die Steuern in der Provinz bis auf weiteres auf demsel ben Fuss zu erheben und möglichst bald zur Reorgani sation überzugehen, um die drückendsten Steuern für Nichtvermögende abzuschaffen oder zu ermässigen. Nach dem schon in verschiedenen spätem Versammlungen über den schlechten Zustand der Finanzen J), die Schul- 1) Dass es in der That mit den Finanzen nicht glänzend aussah, beweist auch der Bericht dd. 14. Dee. 1797 einer rld. 21. und 29. Juli 1795 von den provisorischen Repräsentanten ernannten Kommission. Wir können dieses Dokument nicht weiter verfolgen, schliesst es sich doch in mancherlei Hinsicht an bereits früher ausführlicher erwähnte Berichte an. 5 denlast geklagt war, erfolgt am 16. Mai 1795 ein wichtiges Ereignis: der Vertrag mit Frankreich, ein Schutz- und Trutzbündnis. In Gemässheit der Art. XI und XII gab die französische Republik der batavisehen alle occupier ten Landstriche zurück, ausgenommen als billige Ent schädigung für das Zurückgegebene: 1°. Holland's oder Staats-Flandern, darunter ein begrif fen das ganze Territorium am linken Ufer des Flusses "den Hont", 2°. Maastricht, Venlo und das dazu gehörige Territo rium, wie auch alle anderen mit einbegriffenen Besit zungen der Vereinigten Niederlande, südlich von Venlo an den beiden Maasufern. Für diese Gebiete sollte also die französische Gesetz gebung gelten und diese trat natürlich auch an die Stelle unserer Stempel Ordonnanz vom 11. September 1794. Trotzdem am 17. Juli 1795 in der Versammlung der Wunsch geäussert oder vielmehr die Aussicht eröffnet ward, sämtliche Gebiete der Republik unter eine Cen tralverwaltung und die Erhebung der Steuern auf ein heitlichen Fuss zu bringen, sind doch in Art. 86 des am 30. December 1795 festgestellten Reglements für die National-Versammlung oder Convention, der von der Nation selbst in gesetzmässiger Weise im Verhältnisse zu der Einwohnerzahl gewählten Repräsentanten, die bestehenden Quoten beibehalten; in Art. 91 wurden die so hochnötigen Zwangsmittel zur Erhebung dieser Quoten angewiesen. Die im Art. 106 in Aussicht gestellte Constitution 6 wurde am 2. Juni 1796 in der Form eines Conceptes, zur Wirklichkeit. In einer Einleitung wurden allgemeine Betrachtungen über die Rechte und Pflichten des Men schen gegeben: Art. 1. Alle Menschen sind, als Menschen einander gleich, und haben als solche auch gleiche Rechte. Art. H. Der Hauptzweck der bürgerlichen Gesellschaft ist die Sicherung und Beschützung der Gleichheit, Frei heit, Person und des Eigentums. Art. IH. Der Mensch tritt in der bürgerlichen Gesell schaft von seinen Naturrechten nichts mehr ab, als zur Erreichung des Hauptziels der bürgerlichen Gesellschaft unumgänglich notwendig ist. Art. IV. u. s. w. Der Entwurf der Constitution hebt an: Art. 1. Das batavisehe Volk ist eins und unteilbar. Art. 420. Alle Finanzen der Republik, sei es Aufla- gen, Steuern, Besitzungen, Domänen der verschiedenen Provinzen und der Generalität werden erklärt zu natio nalen Einkünften und Besitzungen des batavisehen Volkes. Art. 421. Die provinzialen und Generalitätsschulc!en werden erklürt und gehalten für Nationalschulden und Verpflichtungen des ganzen batavisehen Volkes. Art. 426. Die Steuern werden geregelt nach eines jeden relativem Vermögen, so, dass sie ihre Wirkung fühlbar machen, wo das meiste Vermögen ist, mit fol genden Grundsätzen: Steuern auf Immobilien bleiben bestehen, keine neuen 7 auf diese Güter oder auf andere Besitwugen, es sei denn in ausserordentlichen Fällen. Steuern auf die ersten Lebensbedürfnisse sind nicht ~u erheben, und, wenn noch erhoben, sobald als möglich abwschaffen; hier~u gehören: Kartoffeln, Erbsen, Bohnen, Roggen, Buchweizen, Gerste, Salz, Seife, Brennholz, Torf und eine geringe Hausmiete. Wir können hier den Gegenstand nicht weiter ver folgen; ist doch das Mitgeteilte ein genügender Beweis, dass man zwar den richtigen Weg gefunden hatte, aber ihn nicht einzuschlagen wagte. Aus einem Entwurf betr. "die Art und Weise der Einrichtung der Finanzen, welche eintreten wird, gleich nach der Einführung der Constitution," erwähnen wir noch, dass beabsichtigt war für den (Art. 31) Fall, dass die "ordentlichen Mittel" nicht hinreichen sollten, unter anderen Steuern folgende zu erheben: Ein Nationalstempel über alle Teile der Republik, mit telst einer neuen, durch den gesetzgebenden Körper an zuordnenden Ordonnanz. Inzwischen wurde am 5. October durch die Provinzial behörde eine Ordonnanz festgestellt hinsichtlich der Anzeigen von Geburts-, Heirats- und Sterbefällen und sollten diese Ankündigungen welche früher per Post ge schahen, jetzt in den Zeitungen veröffentlich werden, was eine Verminderung der Einkünfte zur Folge hatte. Dies im Zusammenhange mit dem Zustande der Finanzen des Landes, machte es wünschenswert, die Bekannt machung einer Geburt, einer Heirat, eines Sterbefalls 8 bezw. zu besteuern mit 1, 3 und 2 Gulden. Für jede Quittung wurde ein Stempel von 2 Stübern (stuiversl gebraucht. Der Form nach gehörte diese Steuer also nicht unter die Stempelordonnanz vom J. 1794. Inzwischen war der Entwurf des Grundgesetzes vom 8. August 1797 mit grosser Majorität verworfen und es dauerte bis zum 2. Mai 1798, ehe die Niederlande in den Besitz einer Verfassung gelangten welche am 4. Mai des folgenden Jahres in Kraft trat. Art. 210 dieser Staatsverfassung lautet u. a.: "Es soll in der ganzen Republik eine billig veranlagte Erbschaftssteuer bezüglich der Seiten verwandten sowie eine Steuer mitteist des nationalen Kleinstempels ein geführt werden." Für beide Steuern macht der vertretende Körper baldmöglichst eine neue Ordonnanz. Eine Folge dieser Bestimmung war der Entwurf einer neuen Stempel-Ordonnanz, begleitet von einem ziemlich ausführlichen Rapport dd. 23. Juli 1799 196/371) der exe cutiven Gewalt (Uitvoerend Bewind) an die Erste Kammer. Dieses Dokument findet in der bestehenden Ordonnanz eine schreiende Ungleichheit und giebt die verschiedenen Punkte an, welche als Leitfaden bei der Feststellung des Conceptes gedient haben. So soll man hierbei zur Vermeidung eines Missverständnisses im Auge behalten, dass für die Provinz Holland und vVestfriesland die in der Ordonnam; vom J. 1794 erwähnten Summen erhöht 1) Sieh die Beschlüsse der Ersten Kammer übel' August 1799. ~) werden um 1/5, ausser den Kosten für das Papier. Was die judiciellen Sachen betrifft, so fährt der Rapport fort, verdient es Empfehlung, den Stempel für kleine Sachen weniger und für grössere mehr zu erschweren. Da der Kleinstempel sich als eine wenig kostspielige und leicht zu erhebende Steuer erwiesen hat, ist es wün sehenswert, die getrennt erhobenen Steuern auf die Veräusserungen, Hypotheken, auf die Trauungen und Begräbnisse, die gedruckten Papiere, Spielkarten und Anzeigen in den Zeitungen mit einzubegreifen. Auf den Nutzen einer vereinfachten und verbesserten Comptabi lität wird hingewiesen und im Entwurfe dem Umstande Rechnung getragen. Es sei jedoch empfehlenswert die Eingaben nach Massgabe ihrer Wichtigkeit zu besteuern. Dies diene dazu, gewagten Gesuchen vorzubeugen, wie die Erfahrung im Fall der Remissionen u. a. gelehrt hat. Der Bericht richtet sich gegen die Nichtigkeit der Bitt· schriften im Falle, dass der Stempel entweder gar nicht oder in nicht hinreichender Weise angewandt ist; dies würde einer "philosophischen Gesetzgebung zuwider sein ", insofern die Gültigkeit eines bona fide eingegan genen Kontraktes abhängig gemacht würde von unnüti· gen Formalitüten, deren Schlachtopfer der Unerfahrene meistens werde. Auch der Abkauf (die Redemption) der Ungültigkeit, der in der bestehenden Ordonnanz gestattet ist, verdient keine Empfehlung; besser sei es, im Fall der Übertretung die Geldstrafen zu verdoppeln. Schliesslich widmet der Bericht der Einrichtung der für die Stempelung bestimmten Werkzeuge einige Be· 10 trachLungun: ju uinhtchur die~u ~uiell, de~Lo be~ser, da~ Schlagen mit dem Hammer werde hierdurch leicht, einfache Stempel würden dem Schläger weniger Arbeit machen; und sie böten gleichzeitig Gelegenheit dar, eine grössere Anzahl Stempel zu verfertigen als dies bei der Anwendung eines mehr komplizierten Stempels möglich sei. Eine einfachere Zeichnung als die des gegenwärtigen batavischen Stempel~ wird, auch im Zusammenhange mit Ersparung an unnötigen Ausgaben, vorgeschlagen. Der Ordonnanz-Entwurf wurde jedoch nicht in allen Instanzen angenommen. Zwar nahm die Erste Kammer dd. 16. Juni 1800 diesen Entwurf in cler dritten Lesung an; jedoch wurde er von der Zweiten Kammer einer persönlichen Kommission behufs Berichtes und Gutach tens übergeben und so auf die lange Bank geschoben. Offenbar konntte man sich mit der Idee allgemeiner Steuern noch nicht befreunden. Für diesen Standpunkt ist das neue Grundgesetz vom 16. Oktober ein Beweis; Art. 57 beliess mit der Möglichkeit einer Revision, die Steuern in jeder der vormaligen Provinzen auf dem alten Fuss. Einen Beschluss der Staatsregierung dd. 29. April 1802 betr. die Anfertigung neuer Stempel lassen wir als we niger wichtig ruhen. Von grösserer Wichtigkeit ist der vom 23. Mai 1803, worin der General-Thesaurier und die Finanzräte ersucht werden, schleunigst ein Ordon nanz-Concept auf den Kleinstempel eimmreichen. Bevor jedoch dieser Plan verwirklicht wurde, haben wir von dem Ratspensionär R. J. Schimmelpenninck einen

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