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Arbeiten in Luxemburg - Steuern, Sozialversicherung und Arbeitsrecht für Grenzpendler PDF

26 Pages·2017·0.29 MB·German
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Arbeiten in Luxemburg Steuern, Sozialversicherung und Arbeitsrecht für deutsche Grenzpendler Inhaltsverzeichnis 1. Steuerliche Aspekte für deutsche Grenzpendler S. 3 - 11 1.1 DBA Deutschland Luxemburg S. 4 - 5 1.2 Verständigungsvereinbarungen bezüglich der Besteuerung von Grenzpendlern S. 5 - 8 1.3 Verpflichtung zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen und zur Abführung S. 8 der Einkommensteuer in Deutschland 1.4 Einzelveranlagung oder Zusammenveranlagung von Ehegatten S. 8 - 9 1.5 Einkommensbesteuerung in Luxemburg S. 9 - 11 1.6 Steuererklärung und Lohnsteuerjahresausgleich in Luxemburg S. 11 - 12 2. Sozialversicherung S. 12 - 17 2.1 Sozialversicherung in Luxemburg S. 12 - 13 2.2 Entsendung S. 13 - 15 2.3 Mehrfachbeschäftigung S. 15 - 17 3. Arbeitsrecht S. 18 - 25 3.1 Wesentliche vertragliche Regelungsinhalte S. 18 3.2 Befristung von Verträgen S. 18 - 19 3.3 Die Probezeit S. 19 3.4 Arbeitszeit, Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit S. 19 - 20 3.5 Der bezahlte Urlaub S. 21 3.6 Der gesetzliche Mindestlohn S. 21 3.7 Die ordentliche Kündigung S. 21 -23 3.8 Die fristlose Kündigung S. 23 - 24 3.9 Aufhebungsverträge S. 25 3.11 Informationsquellen zum Luxemburger Arbeitsrecht S. 25 Arbeiten in Luxemburg – Stand 12.04.2022 Herausgegeben von der EIC Trier GmbH Autorin: Christina Grewe (06 51) 97 567-11 2 Rund 30.000 Arbeitnehmer aus der Region zudem auch sämtliche Schutzvorschriften des Trier pendeln täglich zu ihrer Arbeitsstätte Luxemburger Arbeitsgesetzbuches (Code du nach Luxemburg. Einige regionale Travail), die in Luxemburg gängigen allgemein- Unternehmen beschäftigen Arbeitnehmer verbindlichen tarifvertraglichen Bestimmungen zeitweise sowohl an ihrem Firmensitz in sowie auch die in Luxemburg im Bereich des Deutschland als auch in ihrer Niederlassung in Arbeitsrechts ergangene Rechtsprechung. Die Luxemburg bzw. entsenden ihre in arbeitsrechtlichen Bestimmungen weichen in Deutschland ansässigen Arbeitnehmer im Luxemburg teilweise deutlich vom deutschen Auftrag des Luxemburger Unternehmens zu Arbeitsrecht ab. Arbeitseinsätzen nach Deutschland oder in Dieser Leitfaden gibt einen grundlegenden Drittländer. Für die korrekte Behandlung Überblick über die steuerlichen, sozial- solcher grenzüberschreitenden Sachverhalte versicherungs- und arbeitsrechtlichen Be- müssen sich Arbeitgeber mit einer Reihe von sonderheiten, welche Arbeitgeber, die steuerlichen, sozialversicherungs- und deutsche Grenzpendler in Luxemburg be- arbeitsrechtlichen Regelungen vertraut schäftigen, berücksichtigen müssen. Die nach- machen. Aufgrund der Komplexität der Materie folgend aufgeführten Informationen ersetzen und häufiger Gesetzesänderungen kommt es keinesfalls eine rechtliche oder steuerliche in der Praxis immer wieder zu Fehlern bei der Beratung. Umsetzung der rechtlichen Vorgaben, die sich zuweilen als sehr kostspielig erweisen können. Der Leitfaden wurde mit größter Sorgfalt Arbeitgeber sollten daher die für den Einsatz zusammengestellt. Für die Richtigkeit der von Grenzpendlern maßgeblichen Reglungen Informationen übernimmt die EIC Trier GmbH kennen und auch Gesetzesänderungen jedoch keine Gewähr. Für Verbesserungs- unbedingt im Blick behalten vorschläge, sachliche Hinweise und Anregungen sind wir jederzeit dankbar. Für die steuerliche Behandlung von Grenz- pendlern sind neben dem Luxemburger Ein- Für weitere Informationen wenden Sie sich kommensteuergesetz auch die einschlägigen bitte an: EIC Trier GmbH, Christina Grewe, DBA-Regelungen sowie diverse Verständi- Geschäftsführerin, Tel: 06 51/ 97 567-11, gungsvereinbarungen maßgeblich. E-Mail: [email protected]. Die sozialversicherungsrechtlichen Sachver- halte sind in der VO (EG) Nr. 883/2004 1. Steuerliche Aspekte für deutsche geregelt, wonach immer grundsätzlich die Grenzpendler Rechtsvorschriften des Tätigkeitsstaates zur Anwendung kommen. Ausnahmen bestehen Für die Besteuerung von deutschen Grenz- jedoch bei Entsendungen und Mehrfach- pendlern, die in Luxemburg einer unselb- beschäftigung. ständigen Tätigkeit nachgehen, ist neben dem Für deutsche Grenzpendler, die bei einem Luxemburger Loi concernant l´impôt sur le Unternehmen mit Sitz in Luxemburg angestellt revenu auch das deutsch-luxemburgische sind und im Großherzogtum arbeiten, gelten Arbeiten in Luxemburg – Stand 12.04.2022 Herausgegeben von der EIC Trier GmbH Autorin: Christina Grewe (06 51) 97 567-11 3 Abkommen zur Vermeidung von Doppel- einem solchen Fall wird die Doppelbe- besteuerung (DBA) maßgeblich. Darüber steuerung vermieden, indem der Ansässig- hinaus wurden zwischen Deutschland und keitsstaat entweder die Freistellungs- oder die Luxemburg diverse Verständigungsverein- Anrechnungsmethode zur Anwendung bringt. barungen bezüglich der Besteuerung von Die DBA, die Deutschland mit anderen Staaten Grenzpendlern ausgehandelt. Grenzpendler, abgeschlossen hat, sind kostenfrei online die mehr als 90 Prozent ihres Welt- zugänglich unter einkommens aus Luxemburg beziehen, www.bundesfinanzministerium.de können sich darüber hinaus für die Gleich- (Pfad: Themen > Steuern > Internationales stellung mit Gebietsansässigen Steuer- Steuerrecht > staatenbezogene Informationen pflichtigen optieren. > DBA). Das für deutsche Grenzpendler, die in 1.1 DBA Deutschland Luxemburg Luxemburg einer unselbständigen Tätigkeit nachgehen, maßgebliche DBA1 ist am Auch innerhalb der EU wird in Anlehnung an 1. Januar 2014 neu in Kraft getreten. Art. 293 EG die Doppelbesteuerung durch bila- terale völkerrechtliche Verträge (Abkommen Für die Einkommensbesteuerung von zur Vermeidung von Doppelbesteuerung, DBA) deutschen Grenzpendlern gilt in Anlehnung an vermieden, so dass ein Steuerpflichtiger nicht Art. 10 des deutsch-luxemburgischen DBA der in zwei Staaten für denselben Steuergegen- Grundsatz, dass Einkünfte aus nicht selb- stand und im selben Veranlagungszeitraum mit ständiger Arbeit nur in dem Vertragsstaat einer vergleichbaren Steuer doppelt belastet besteuert werden, in dem die persönliche wird. Die in DBA vereinbarten Regelungen Tätigkeit, aus der die Einkünfte herrühren, basieren größtenteils auf Empfehlungen der ausgeübt wird. OECD und legen in Verteilungsartikeln fest, welcher Staat bei den jeweiligen grenzüber- Die nachfolgend aufgeführte Rückausnahme schreitenden Sachverhalten das Be- vom Tätigkeitsstaatprinzip, die in Art. 10 des steuerungsrecht hat und welcher Staat deutsch-luxemburgischen DBA vorgesehen ist, entsprechend auf sein Besteuerungsrecht kommt für Grenzpendler nicht zur Anwendung, verzichten muss. In Anlehnung an das da die Vergütungen hier regelmäßig von einem Welteinkommensprinzip ist ein Steuersubjekt im Tätigkeitsstaat ansässigen Arbeitgeber immer nur in einem Staat, und zwar im gezahlt werden. Grundvoraussetzung für die Ansässigkeitsstaat, unbeschränkt steuer- Anwendung der Rückausnahme (Besteuerung pflichtig. Der Ansässigkeitsstaat hat das im Ansässigkeitsstaat) ist nämlich, dass die Besteuerungsrecht für das gesamte Weltein- kommen eines Steuerpflichtigen. Allerdings 1 Der Text des DBA Deutschland-Luxemburg ist unter kann in weiteren Staaten aufgrund grenz- nachfolgendem Link online abrufbar: http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Stand überschreitender Aktivitäten unter Umständen ardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/St aatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Luxemburg/2 eine beschränkte Steuerpflicht entstehen. In 012-12-10-Luxemburg-Abkommen-DBA- Gesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=3 Arbeiten in Luxemburg – Stand 12.04.2022 Herausgegeben von der EIC Trier GmbH Autorin: Christina Grewe (06 51) 97 567-11 4 drei nachfolgend aufgeführten Bedingungen Einsatzstaat, zu dessen Lasten der Arbeitslohn kumulativ erfüllt sind. des entsandten Arbeitnehmers geht (Betriebs- stättenvorbehalt), oder überschreiten die − die Vergütungen werden für eine Tätigkeit Einsätze des Arbeitnehmers insgesamt gezahlt, die in dem anderen Staat 183 Tage in einem zusammenhängenden (Tätigkeitsstaat) insgesamt nicht länger als Zeitraum, der in einem Kalenderjahr beginnt 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von und im darauffolgenden Kalenderjahr endet, so 12 Monaten, der während des liegt das Besteuerungsrecht im Tätig- betreffenden Kalenderjahres beginnt oder keitsstaat. endet, ausgeübt wird, und Hat ein Arbeitnehmer sowohl einen Wohnsitz in Deutschland als auch in Luxemburg, so wird - die Vergütungen werden von einem die steuerliche Ansässigkeit im Wege des sog. Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber Tie-Breakers nach den folgenden Kriterien gezahlt, der nicht in dem anderen Staat ermittelt: Wohnsitz der Familie, Haupt- (Tätigkeitsstaat) ansässig ist, und aufenthalt inkl. beruflicher Tätigkeit/ Mittelpunkt - die Vergütungen werden nicht von einer der Lebensinteressen, Staatsangehörigkeit. Betriebsstätte getragen, die der Arbeit- geber im anderen Staat (Tätigkeitsstaat) 1.2 Verständigungsvereinbarungen bezüg- hat (Betriebsstättenvorbehalt). lich der Besteuerung von Grenzpendlern Deutsche Grenzpendler, die einer unselb- Für die Besteuerung von Grenzpendlern, die in ständigen Tätigkeit in Luxemburg nachgehen, Luxemburg einer unselbständigen Tätigkeit sind somit für die im Großherzogtum nachgehen sind neben dem einschlägigen geleisteten Arbeitstage im Tätigkeitsstaat DBA auch mehrere Verständigungsver- beschränkt steuerpflichtig. Für die einbarungen zu maßgeblich. Besteuerung der in Deutschland oder in Drittstaaten gearbeiteten Tage ist die unter Verständigungsvereinbarung vom 26. Mai Pkt. 1.2 aufgeführte 2011 (Bagatellgrenze) Verständigungsvereinbarung vom 26. Mai 2011 maßgeblich. Wird ein deutscher Grenzpendler von seinem Luxemburger Arbeitgeber auch zu Einsätzen Die oben aufgeführte Rückausnahme ist nach Deutschland oder in ein Drittland (z. B. jedoch für in Luxemburg ansässige Frankreich oder Belgien) geschickt, so wären Arbeitnehmer relevant, die z. B. zu Einsätzen diese Arbeitstage in Anlehnung an das nach Deutschland entsandt werden, oder auch Welteinkommensprinzip grundsätzlich im für in Deutschland ansässige Arbeitnehmer, Ansässigkeitsstaat zu besteuern. Überschreitet die von ihrem deutschen Arbeitgeber zu einem der Arbeitnehmer in einem Drittstaat die 183- Einsatz nach Luxemburg entsandt werden. Tage Grenze oder geht der Arbeitslohn Verfügt der Arbeitgeber jedoch in den vorab zulasten einer im Drittstaat belegenen genannten Fällen über eine Betriebsstätte im Arbeiten in Luxemburg – Stand 12.04.2022 Herausgegeben von der EIC Trier GmbH Autorin: Christina Grewe (06 51) 97 567-11 5 Betriebsstätte des Arbeitgebers, so ist der Veranstaltungen an bezahlten Arbeitstagen Arbeitnehmer im Drittstaat beschränkt und während der Arbeitszeit stattfinden oder steuerpflichtig. nicht. So fallen beispielsweise Fortbildungen, die außerhalb von Luxemburg und außerhalb Mit der Verständigungsvereinbarung zwischen der vergüteten Arbeitszeit stattfinden, nicht Deutschland und dem Großherzogtum vom unter das 19-Tage-Kontingent. 26. Mai 2011 betreffend die steuerliche Beginnt ein deutscher Grenzpendler erst Behandlung des Arbeitslohns von Grenz- unterjährig sein Arbeitsverhältnis in Luxem- pendlern wurde für eine überschaubare Anzahl burg, so steht nicht das volle 19-Tage- von Einsatztagen im Ansässigkeitsstaat bzw. Kontingent zur Verfügung, sondern lediglich in einem Drittstaat eine Bagatellregel zwei Tage pro Monat, wobei die jährliche eingeführt. Umfassen die Einsätze von Obergrenze weiterhin bei 19 Tagen liegt. deutschen Grenzpendlern außerhalb von Zudem sollte der Arbeitgeber bei einer Luxemburg, also im Ansässigkeitsstaat oder in unterjährigen Einstellung in Erfahrung bringen, Drittstaaten, nicht mehr als 19 Tage pro Jahr, ob der Arbeitnehmer im Rahmen seiner so verbleibt das Besteuerungsrecht beim vorherigen Beschäftigung bereits das 19-Tage- Großherzogtum. Bei Überschreiten der Nicht- Kontingent angebrochen oder sogar erschöpft Aufgriffsgrenze von 19 Tagen pro Jahr geht hat. das Besteuerungs-recht für alle außerhalb von Luxemburg gearbeiteten Tage wieder auf den Das Entgelt für Krankheit und Mutterschaft Ansässigkeitsstaat über. wird in Anlehnung an die Verständigungsver- einbarung vom 26. Mai 2011 ausschließlich im Bei der Berechnung des 19 Tage-Kontingents Tätigkeitsstaat, also in Luxemburg versteuert. werden sog. Zähltage zu Grunde gelegt, d. h. Dies gilt unabhängig von der Überschreitung jeder geleistete Arbeitstag fällt in das der Bagatellgrenze. Kontingent, auch wenn der Arbeitseinsatz nur eine Stunde dauert. Besteuert wird dann in Das auf Urlaub entfallende Entgelt muss Deutschland bei Überschreitung der Bagatell- hingegen bei Überschreitung der Bagatell- grenze lediglich der Anteil des Tages, der auch grenze entsprechend dem Verhältnis der in Deutschland oder im Drittstaat gearbeitet Arbeitstage in und außerhalb von Luxemburg wurde. aufgeteilt werden. In Deutschland verbrachte Zeit im Rahmen von Jahresbezogene Erfolgsprämien werden bei Bereitschaftsdienst fällt in das 19-Tage-Kon- Überschreitung der Bagatellgrenze ebenfalls tingent, sofern der Bereitschaftsdienst entlohnt entsprechend anteilig in Deutschland und wird. Luxemburg besteuert. Referenzjahr für die Besteuerung ist hierbei allerdings nicht das Unter das 19-Tage-Kontingent fallen zudem Jahr, in dem die Prämie ausgezahlt wird, unter Umständen auch Fortbildungen, Be- sondern das Jahr, auf das sich die triebsausflüge oder Weihnachtsfeiern. Das Prämienzahlung bezieht. Wenn also im Januar maßgebliche Kriterium ist auch hierbei, ob die Arbeiten in Luxemburg – Stand 12.04.2022 Herausgegeben von der EIC Trier GmbH Autorin: Christina Grewe (06 51) 97 567-11 6 die Prämie für das abgelaufene Jahr chende Proratierung zu erfolgen. Referenzjahr ausgezahlt wird, ist das Vorjahr das ist das Jahr der Vertragsauflösung. Referenzjahr. Wurde im Referenzjahr die Entschädigungen in Folge eines Sozialplans Bagatellgrenze überschritten, haben jeweils (auch Vorruhestandsgeld) werden wiederum anteilig Luxemburg und Deutschland ein ausschließlich im Tätigkeitsstaat besteuert. Die Besteuerungsrecht. Bagatellgrenze ist hierbei unerheblich. Das Besteuerungsrecht für das sog. Gleiches gilt für Lohnfortzahlungen im Rahmen Wartegeld2, das deutsche Grenzpendler auf- eines Sozialplans, bei denen sich der Arbeit- grund einer vormals in Luxemburg ausgeübten nehmer während der Freistellung im Ansässig- unselbständigen Tätigkeit beziehen, liegt in keitsstaat aufhält. Luxemburg. Sonderregelung für Berufskraftfahrer sowie Werden bei Unterschreitung der Bagatell- Verständigungsvereinbarung vom grenze, die in Deutschland oder im Drittstaat 7. September 2011 erbrachten Arbeitstage, nicht in Luxemburg versteuert, so geht das Besteuerungsrecht Eine weitere Sonderregelung existiert für die wieder auf den Ansässigkeitsstaat über. Besteuerung der Löhne von Berufskraftfahrern und Busfahrern, sofern diese Grenzpendler Verständigungsvereinbarung vom sind. Mit der Verständigungsvereinbarung vom 7. September 2011 (Abfindungen/ 7. September 2011 wurde die Sonderreglung Entschädigungen) auch auf Lokomotivführer und Begleitpersonal ausgeweitet. Die Besteuerung von Abfindungen und Die Regelung sieht vor, dass an Tagen, an Entschädigungen von Grenzpendlern ist denen jeweils in Deutschland und in Luxem- geregelt in der Verständigungsvereinbarung burg gearbeitet wird, unabhängig von der zwischen Deutschland und dem Groß- Verweildauer in den beiden Staaten, jeder herzogtum vom 7. September 2011 betreffend Staat ein Besteuerungsrecht von 50 Prozent die Besteuerung von Abfindungen und hat. Entschädigungen in Folge einer Kündigung Arbeitet der Grenzpendler an einem Tag oder eines Sozialplans. ausschließlich in Deutschland oder in Luxem- Hiernach werden Abfindungen mit einem burg, dann fällt für diesen Tag dem jeweiligen Versorgungscharakter im Ansässigkeitsstaat Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu und Abfindungen, die nach Auflösung des 100 Prozent zu. Arbeitsvertrags gezahlt werden, im Tätigkeits- Arbeitet der Grenzpendler an einem Tag in drei staat besteuert. Allerdings hat bei Über- Staaten (z. Bsp. Deutschland, Luxemburg und schreitung der Bagatellgrenze eine entspre- Belgien) so entfällt grundsätzlich auf jeden der Staaten das Besteuerungsrecht zu einem 2 Wartegeld zahlt das Großherzogtum an Drittel, so dass Luxemburg mit einem Drittel Arbeitssuchende, die zwar aus gesundheitlichen Gründen ihre letzte Beschäftigung nicht mehr ausüben können, aber und der Ansässigkeitsstaat Deutschland in noch nicht die Voraussetzungen zum Bezug einer Rente aufgrund von Erwerbsunfähigkeit erfüllen. Arbeiten in Luxemburg – Stand 12.04.2022 Herausgegeben von der EIC Trier GmbH Autorin: Christina Grewe (06 51) 97 567-11 7 Anlehnung an das Welteinkommensprinzip mit 1.4 Einzelveranlagung oder Zusammen- zwei Dritteln (Anteil Ansässigkeitsstaat und veranlagung von Ehegatten Anteil Drittstaat) besteuert. Ehegatten, von denen der eine Ehepartner in Deutschland arbeitet und der andere 1.3 Verpflichtung zur Abgabe von Ehepartner in Luxemburg arbeitet, können Einkommensteuererklärungen und zur sowohl für eine Einzelveranlagung als auch für Abführung der Einkommensteuer in eine Zusammenveranlagung optieren. Deutschland Bezieht ein deutscher Grenzpendler aus- Bei der Einzelveranlagung wirkt sich das schließlich Einkünfte aus Luxemburg, so Einkommen des Grenzpendlers nicht auf die entfällt die Verpflichtung zur Abgabe einer Bemessung des Steuersatzes (Progressions- Steuererklärung in Deutschland. vorbehalt) des im Ansässigkeitsstaat tätigen Ehepartners aus. In diesem Fall kann aller- Überschreitet der Grenzpendler hingegen die dings auch der günstigere Splittingtarif nicht Bagatellgrenze (siehe Pkt. 1.2, Verständi- zur Anwendung gebracht werden, sondern die gungsvereinbarung vom 26. Mai 2011) oder Bemessung der Steuer erfolgt nach der bezieht anderweitige Einkünfte aus Deutsch- Grundtabelle. land, so entsteht auch die Verpflichtung zur Abgabe einer entsprechenden Einkommen- Bei der Zusammenveranlagung wird bei der steuererklärung im Ansässigkeitsstaat, der der Ermittlung des Steuersatzes, der auf das Arbeitnehmer unaufgefordert nachkommen Einkommen des im Ansässigkeitsstaat tätigen muss. Ehepartners anzuwenden ist, das Weltein- kommen beider Ehepartner berücksichtigt. Das Der Luxemburger Arbeitgeber hat auch bei in Luxemburg versteuerte Einkommen des Überschreitung der Bagatellgrenze keine Grenzpendlers wird zwar in Deutschland nicht Verpflichtung zur Einbehaltung und Abführung noch einmal versteuert, aber der Steuersatz, der deutschen Lohnsteuer. Die Steuer- der auf das in Deutschland erzielte erklärungspflicht (Vordruck Anlage N-AUS) Einkommen anwendbar ist, steigt aufgrund der liegt in diesem Fall beim Arbeitnehmer. Der erweiterten Bemessungsgrundlage Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer bei (Progressionsvorbehalt). Bei der Überschreitung der Bagatellgrenze entweder Zusammenveranlagung kann jedoch dann der den auf die Arbeitseinsätze in Deutschland günstigere Splittingtarif zur Anwendung entfallenden Lohnanteil brutto auszahlen oder gebracht werden. auf Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrages mit dem Finanzamt Trier freiwillig ent- Der in Deutschland beschäftige Ehepartner sprechende Vorauszahlungen leisten, die dann kann für Steuerklasse 3 oder Steuerklasse 4 bei der Steuererklärung des Grenzpendlers mit optieren. Steuerklasse 3 führt im Vergleich zu dessen Steuerschuld verrechnet werden. Steuerklasse 4 unterjährig zu niedrigeren Steuerabzügen, hat aber den Nachteil, dass es aufgrund des Progressionsvorbehalts regel- Arbeiten in Luxemburg – Stand 12.04.2022 Herausgegeben von der EIC Trier GmbH Autorin: Christina Grewe (06 51) 97 567-11 8 mäßig zu Nachzahlungen im Zuge der Steuerklassen: Klasse 1, Klasse 2 und Klasse Einkommensteuerveranlagung kommt. 1A. Für gebietsansässige Steuerpflichtige gilt: 1.5 Einkommensbesteuerung in Luxemburg Familiäre Ohne zum Mit zum Am 1.1. des Situation des Haushalt Haushalt SJ älter als Steuerpflichtigen gehören- gehören- 64 Jahre Rechtsgrundlage für die Besteuerung von de Kinder den Kindern Einkommen aus unselbständiger Arbeit ist in Ledig 1 1A 1A Luxemburg das Loi concernant l´impôt sur le Geschieden 1 1A 1A Dauernd getrennt 2 2 2 revenu. Der luxemburgischen Einkommen- lebend Verwitwet 1A 1A 1A steuerpflicht unterliegen im Sinne des Weltein- Verheiratet 2 2 2 In einer einge- 2 2 2 kommensprinzips grundsätzlich alle in tragenen Lebens- partnerschaft Luxemburg ansässigen natürlichen Personen, lebend die ihren steuerlichen Wohnsitz oder ihren Nach ausländ. 2 2 2 Recht verheira- gewöhnlichen Aufenthalt im Großherzogtum teter Partner einer gleich- haben. Darüber hinaus unterliegen der geschlechtlichen Lebenspartner- luxemburgischen Einkommensteuerpflicht im schaft Sinne einer beschränkten Steuerpflicht grundsätzlich alle natürlichen Personen, die Für nicht gebietsansässige Steuerpflichtige gilt nicht in Luxemburg ansässig sind, jedoch dort seit 2018: Einkünfte erzielen. Ausnahmen von der Familiäre Ohne zum Mit zum Am 1.1. des Situation des Haushalt Haushalt SJ älter als Besteuerung im Tätigkeitsstaat von Einkünften Steuerpflichtigen gehören- gehören- 64 Jahre de Kinder den aus unselbständiger Arbeit von nicht gebiets- Kindern Ledig 1 1A 1A ansässigen Steuerpflichtigen regelt Art. 10 des Geschieden 1 1A 1A Dauernd getrennt 1 1A 1A deutsch-luxemburgischen DBA. lebend Verwitwet 1 A 1A 1A Verheiratet 1 1 1 Maßgeblich für die Berechnung der Ein- Verheiratet/ in 2 2 2 einer eingetra- (auf (auf (auf Antrag) kommensteuerschuld sind die Höhe des Ein- genen Lebensge- Antrag) Antrag) sonst 1 meinschaft sonst 1 sonst 1 kommens, die Steuerklasse sowie der ent- lebend & mit > 90% des sprechend anwendbare Steuertarif. Die ge- Einkommens in Luxemburg schuldete Einkommensteuer wird in Luxem- steuerpflichtig burg wie in Deutschland durch den Arbeitgeber monatlich einbehalten und abgeführt (Quellen- Im Zuge der Luxemburger Steuerreform ist es steuerabzug). Hierbei stützt sich der Arbeit- 2018 zu einer Anpassung der steuerlichen geber auf die sog. Monatssteuertabelle. Im Einordnung von nicht gebietsansässigen Rahmen der jährlichen Einkommensteuer- verheirateten Steuerpflichtigen gekommen. erklärung kommt entsprechend die Jahres- Diese Anpassung wirkt sich negativ auf das einkommensteuertabelle zur Anwendung. Das Nettogehalt von nicht gebiets-ansässigen Großherzogtum kennt insgesamt drei verheirateten Steuerpflichtigen aus, von denen Arbeiten in Luxemburg – Stand 12.04.2022 Herausgegeben von der EIC Trier GmbH Autorin: Christina Grewe (06 51) 97 567-11 9 nur ein Partner in Luxemburg tätig ist. Vor Unterlagen zur Ermittlung eines neuen diesem Hintergrund hat die Luxemburger globalen Steuersatzes zur Verfügung stellen, Finanzverwaltung im Oktober 2017 die fallen seit 2018 automatisch in Steuerklasse 1. betroffenen Steuerpflichtigen angeschrieben Die Einkommensteuer unterliegt in Luxemburg und dazu aufgefordert, im Bedarfsfall einen einem progressiven Steuersatz, der sich auf Antrag auf Steuerklasse 2 zu stellen. Der Basis des Einkommens und der Steuerklasse Antrag auf Steuerklasse 2 kann gestellt aus der jeweiligen Monatssteuertabelle bzw. werden, sofern der in Luxemburg tätige der Jahreseinkommenssteuertabelle ergibt. Bei Partner mehr als 90 % seines zu versteuernden Einkommen unter 11.265 Gesamteinkommens im Großherzogtum EUR beträgt der Einkommensteuersatz bei erwirtschaftet oder das außerhalb von 0%, bei zu versteuernden Einkommen Luxemburg erwirtschaftete Einkommen unter zwischen 11.265 EUR und 100.001 EUR 13.000 EUR liegt. Für die Ermittlung der 90 %- zwischen 8% und 39 %, bei zu versteuernden Grenze werden die ersten 50 Tage pro Jahr, Einkommen zwischen 100.002 EUR und die in Deutschland oder Drittstaaten gearbeitet 150.000 EUR bei 40%, bei zu versteuernden wurden, nicht in die Berechnung mit Einkommen zwischen 150.001 EUR und bei zu einbezogen. Neu ist seit 2018, dass bei der versteuernden Einkommen ab 200.005 EUR Ermittlung des anwendbaren Steuersatzes für bei 42 %. die Steuerklasse 2 das gesamte Steuerbefreit sind in Luxemburg die Haushaltseinkommen zu Grunde gelegt wird, Aufschläge für Überstunden, Wochenend- und was bei einem in Luxemburg und einem in Feiertagsarbeit sowie Entschädigungs- Deutschland berufstätigen Partner regelmäßig zahlungen bei Entlassungen3. zu einer Anhebung der steuerlichen Belastung führt. Zur Ermittlung des globalen Steuersatzes Folgende Ausgaben können in Luxemburg ist es ratsam, dass die Steuerpflichtigen der zudem steuerlich geltend gemacht werden: Luxemburger Finanzverwaltung möglichst Werbungskosten, Schuldzinsen für die präzise Angaben zum Haushaltseinkommen Finanzierung von Wohneigentum, Unterhalts- liefern, denn ansonsten besteht u. U. die zahlungen an geschiedene Ehepartner, Gefahr von Steuernachzahlungen. Zudem sind Schuldzinsen und sonstige Kosten im die nicht gebiets-ansässigen Steuerpflichtigen, Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Bau die einen Antrag auf Steuerklasse 2 gestellt oder der Renovierung einer noch nicht haben, verpflichtet, eine Steuererklärung in bezogenen Wohnung, Schuldzinsen für einen Luxemburg abzugeben. Betroffene Privatkredit, Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Steuerpflichtige, die nicht auf das Anschreiben Sozialversicherung, Beiträge und Ver- der Luxemburger Finanzverwaltung reagieren, sicherungsprämien, Altersvorsorgebeiträge, also nicht den von der Finanzverwaltung vorgeschlagenen globalen Steuersatz unter www.myguichet.lu akzeptieren und der 3 bis zu 12.500 EUR oder das 6-fache des Durchschnitts- Finanzverwaltung auch keine weiteren gehalt der letzten 12 Monate Arbeiten in Luxemburg – Stand 12.04.2022 Herausgegeben von der EIC Trier GmbH Autorin: Christina Grewe (06 51) 97 567-11 10

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Autorin: Christina Grewe. (06 51) 97 567-11. 2. Inhaltsverzeichnis. 1. Steuerliche Aspekte für deutsche Grenzpendler. S. 3 - 12. 1.1 DBA Deutschland
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