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aquasol Rottweil: Corona Ergänzung Badeordnung (2022-01-20) PDF

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Anlage 2 Ergänzung der Haus- & Badeordnung für das aquasol Rottweil PRÄAMBEL Diese Ergänzung gilt zusätzlich zur Haus- und Badeordnung des aquasol Rottweil vom 03.08.2020 und ist verbindlich. Sie ändert einschlägige Regelungen der Haus- und Badeordnung ab bzw. führt weitere Punkte ein. Die Haus- und Badeordnung sowie diese Ergänzung werden gemäß § 2 Abs. 1 der Haus- und Badeordnung Vertragsbestandteil. Die Ergänzung nimmt Regelungen (z.B. behördlich, normativ) auf, die dem Infektionsschutz bei der Nutzung dieses Bades dienen. Dieses Sole- und Freizeitbad wird im Verlauf einer sich abschwächenden Pandemie wieder betrieben. Es ist also erforderlich, weitere Ansteckungen zu vermeiden. Darauf haben wir uns in der Ausstattung des Bades und in der Orga- nisation des Badebetriebs eingestellt. Diese Maßnahmen des Badbetreibers sollen der Gefahr von Infektionen soweit wie möglich vorbeugen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist aber zwingend erforderlich, dass auch die Badegäste ihrer Eigenverantwortung - gegenüber sich selbst und anderen – durch Einhaltung der Regelungen der Haus- und Badeord- nung gerecht werden. Gleichwohl wird das Verhalten der Badegäste durch unser Personal beobachtet, das im Rahmen des Hausrechts tätig wird. Allerdings ist eine lückenlose Überwachung nicht möglich. § 1 Allgemeine Grundsätze und Verhalten im aquasol (1) Die Begleitung einer erwachsenen Person ist abweichend von der bisherigen Regelung für Kinder bis zum vollen- deten 10. Lebensjahr erforderlich. (2) Betreten Sie den Beckenumgang nur unmittelbar vor der Nutzung z.B. der Becken oder Rutschenanlage. (3) Abstandsregelungen und -markierungen im Bereich von z.B. der Kasse, Rutsche, Cafeteria sind zu beachten. (4) Verlassen Sie das Schwimmerbecken nach dem Schwimmen unverzüglich. (5) Verlassen Sie das aquasol nach der Nutzung unverzüglich und vermeiden Sie Menschenansammlungen vor der Tür, an ÖPNV-Haltestellen und auf dem Parkplatz. (6) Der Verzehr von Speisen der Gastronomie ist nur auf den dafür vorgesehenen bzw. gekennzeichneten Flächen gestattet. (7) Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter z.B. externer Sicherheitsdienst ist Folge zu leisten. (8) Nutzer, die gegen diese Ergänzung der Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Bades verwiesen werden. (9) 1. Das Soleaußenbecken ist dauerhaft gesperrt. 2. Solebereich 2. OG: Beide Dampfräume sowie das Soleinhalatorium bleiben geschlossen. 3. Die Belegungspläne (Schul- und Vereinsschwimmen) der einzelnen Becken hängen im Eingangsbereich aus. 4. Für den Fall, dass weitere Teile des Bades nicht genutzt werden können, wird an der Kasse schriftlich darauf aufmerksam gemacht. § 2 Allgemeine Hygienemaßnahmen (1) Personen, die in den letzten 14 Tagen vor Betreten des Bades in Kontakt zu einer SARS-CoV-2 infizierten Person standen oder derzeit stehen oder selbst Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen, dürfen das Bad nicht betreten. (2) Zutritt ins aquasol und der aquasauna erhalten in der „Basisstufe“ ausschließlich Badegäste, welche: a. eine vollständige Impfung gegen das Corona-Virus oder b. einen negativen Schnelltest einer offiziellen Stelle (nicht älter als 24 h) oder c. einen negativen PCR Test (<48 h) oder d. durch ein entsprechendes Ausweisdokument einer Schule glaubhaft machen, dass diese getestet wurden (asymptomatische Schüler bis einschl. 17 Jahren) oder e. eine Genesung einer Covid-19-Erkrankung, bestätigt mittels PCR-Labortest (< 6 Monate), vorweisen können (3G-Regelung). Wird durch die zuständige Behörde die „Warnstufe“ ausgerufen, haben lediglich Badegäste Zutritt, welche: a. eine vollständige Impfung gegen das Corona-Virus oder b. einen negativen PCR Test (<48 h) oder c. durch ein entsprechendes Ausweisdokument einer Schule glaubhaft machen, dass diese getestet wurden (asymptomatische Schüler bis einschl. 17 Jahren) oder d. eine Genesung einer Covid-19-Erkrankung, bestätigt mittels PCR-Labortest (< 6 Monate), vorweisen können (3G-Regelung). Wir durch die zuständige Behörde die „Alarmstufe“ ausgerufen, haben lediglich Badegäste Zutritt, welche: a. eine vollständige Impfung gegen das Corona-Virus oder b. durch ein entsprechendes Ausweisdokument einer Schule glaubhaft machen, dass diese getestet wurden (asymptomatische Schüler bis einschl. 17 Jahren), dies gilt nicht für die aquasauna, oder c. eine Genesung einer Covid-19-Erkrankung, bestätigt mittels PCR-Labortest (< 6 Monate) vorweisen können (2G-Regelung) Stand 20.01.2022 Seite 2 von 3 Wird durch die zuständige Behörde die „Alarmstufe II“ ausgerufen, haben lediglich Badegäste Zutritt, die: a. eine vollständige Impfung gegen das Corona-Virus (2 Wochen nach 2. Impfung) und zusätzlich bereits die dritte sog. „Booster“-Impfung erhalten haben b. eine vollständige Impfung gegen das Corona-Virus (2 Wochen nach 2. Impfung) welche nicht länger als 3 Monate zurückliegt oder c. eine vollständige Impfung gegen das Corona-Virus welche länger als 3 Monate zurückliegt (2 Wochen nach 2. Impfung) in Verbindung mit einem tagesaktuellen Schnelltest einer offiziellen Stelle oder d. durch ein entsprechendes Ausweisdokument einer Schule glaubhaft machen, dass diese getestet wurden (asymptomatische Schüler bis einschl. 17 Jahren), gilt nicht für die aquasauna oder e. eine Genesung einer Covid-19-Erkrankung, bestätigt mittels PCR-Labortest, welcher nicht länger als 3 Mo- nate zurückliegt, alternativ ist auch eine Bestätigung eines Arztes über die Erkrankung zulässig oder f. eine Genesung einer Covid-19-Erkrankung, bestätigt mittels PCR-Labortest, welcher länger als 3 Monate zurückliegt in Verbindung mit einem tagesaktuellen Schnelltest einer offiziellen Stelle g. keine Empfehlung für eine Auffrischungsimpfung der STIKO haben. Hier genügt die Vorlage der voll- ständigen Impfung/Genesung ohne einen zusätzlichen Schnelltest. Hauptsächlich vollständig geimpfte Kin- der und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre und Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel. vorweisen können (2G+-Regelung). h. Für körpernahe Dienstleistungen (Wellnessmassagen etc.) findet die 2G+-Regel ebenso Anwendung. i. für ärztlich verordnete Therapien muss ein „3G“-Nachweis vorgelegt werden. j. Der Zutritt in die aquasauna ist ausschließlich vollständig immunisierten Gästen gestattet. Generell ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder bis einschließlich 5 Jahre sowie Kinder, die noch nicht eingeschult sind. Ausgenommen vom Zutritts- und Teilnahmeverbot sind: - Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen. - Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Hier ist ein entsprechender ärztlicher Nachweis vorzuzeigen. - Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt. Diese Personen müssen in diesen drei Stufen einen negativen Antigen-Schnelltest einer offiziellen Stelle vorle- gen. Als Nachweis einer Impfung werden seit dem 1. Dezember 2021 nur noch QR-Codes akzeptiert, das gelbe Impf- buch soll nach Vorgaben der Landesregierung Baden-Württemberg nicht mehr als Nachweis einer Impfung dienen dürfen. Die Nachweise werden beim Betreten des Bades mit einem amtlichen Ausweisdokument und mit Hilfe der CoVPassCheck-App überprüft. (3) Waschen Sie Ihre Hände häufig und gründlich (Handhygiene). (4) Nutzen Sie die Handdesinfektionsstationen im Eingangsbereich, in der aquasauna und in der Schwimmhalle, an denen das Händewaschen nicht möglich ist. (5) Husten und niesen Sie in ein Taschentuch oder alternativ in die Armbeuge (Husten- und Nies-Etikette). (6) Duschen Sie vor dem Baden und waschen Sie sich gründlich mit Seife. (7) Vor Betreten des Gebäudes ist von jedem Besucher ab 18 Jahren eine FFP2-Maske zu tragen. Kinder und Ju- gendliche zwischen 6 und einschl. 17 Jahre dürfen eine medizinische Maske tragen. Das Tragen der Masken ist vorgeschrieben: - in der Eingangshalle - im Umkleidebereich - im Gastronomiebereich (Bad- und Saunateil) In Nassbereichen sowie im Außenbereich kann auf das Tragen des MNS verzichtet werden. § 3 Maßnahmen zur Abstandswahrung (1) Halten Sie in allen Räumen die aktuell gebotenen Abstandsregeln (z.B. 2er-Regelung, Abstand 1,5 m) ein. In den gekennzeichneten Räumen bzw. an Engstellen warten Sie, bis die maximal angegebene Zahl der anwesenden Personen unterschritten ist. (2) Teile der Duschanlagen und Toiletten sind außer Betrieb. (3) In den Schwimm- und Badebecken muss der gebotene Abstand selbstständig gewahrt werden. Vermeiden sie Gruppenbildungen, insbesondere am Beckenrand auf der Beckenraststufe. Betreiber: ENRW Energieversorgung Rottweil GmbH & Co. KG In der Au 5, 78628 Rottweil Stand 20.01.2022 Seite 3 von 3 (4) Achten Sie auf die Beschilderungen und Anweisung des Personals. (5) Planschbecken dürfen nur unter der Wahrung der aktuellen Abstands- sowie Gruppenregeln genutzt werden. Eltern sind für die Einhaltung der Abstandregeln ihrer Kinder verantwortlich. (6) Vermeiden Sie auf dem Beckenumgang enge Begegnungen und nutzen Sie die gesamte Breite zum Ausweichen. (7) Vermeiden Sie an Engstellen (Verkehrswegen) enge Begegnungen und warten Sie gegebenenfalls, bis der Weg frei ist. (8) Halten Sie sich an die Wegeregelungen (z.B. Einbahnverkehr), Beschilderungen und Abstandsmarkierungen im aquasol. § 4 aquasauna (1) In der aquasauna sind folgende Einrichtungen aufgrund der Corona Verordnung des Landes Baden-Württemberg für die Öffentlichkeit gesperrt: - Dampfraum - Solegradierwerk (2) Die zeitgleiche max. Belegung in den Saunakammern setzt sich wie folgt zusammen: - Aufgusssauna: 16 Personen - Tavernen-Bad: 6 Personen - Lichtersauna: 6 Personen - Sternensauna: 16 Personen - Steinsauna: 14 Personen (3) Die Saunakammern werden circa jede dreißig Minuten mit Frischluft durchströmt. Achten Sie auf entsprechende Beschilderung sowie den Anweisungen des Personals. (4) Händische Aufgüsse werden durch das Personal durchgeführt, das Verwedeln von Luft in den Saunakammern ist ausdrücklich untersagt. (5) Der Aufgussautomat in der Sternensauna ist in Betrieb. (6) Die sog. Schülertestung ist nach Corona Landesverordnung für den Besuch der aquasauna nicht ausreichend, des- halb ist ein Besuch der aquasauna lediglich immunisierten Personen gestattet. Betreiber: ENRW Energieversorgung Rottweil GmbH & Co. KG In der Au 5, 78628 Rottweil Stand 20.01.2022

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