19.02.2020 II 14-1.33.46-1327/10 Z-33.46-1327 1 9. Februar 2020 2 9. Mai 2023 Brillux GmbH & Co. KG Weseler Straße 401 48163 Münster Wärmedämm-Verbundsysteme mit angeklebter Bekleidung "Brillux WDV-System EPS Prime - Keramik" 7 "Brillux WDV-System MW Top - Keramik" 2 13 "Brillux WDV-System EPS Prime - NB Mineral" 6- 4 "Brillux WDV-System MW Top - NB Mineral" 3. Z-3 Bt: DI s e d Z ab Der oben genannte Regelungsgegenstand wird hiermit allgemein bauaufsichtlich der zugelassen/genehmigt. e pi Dieser Bescheid umfasst 21 Seiten und 13 Anlagen mit 18 Blatt. o K Diese allgemeine bauaufsichtliche Zulassung/allgemeine Bauartgenehmigung ersetzt die allgemeine e sch b auaufsichtliche Zulassung/allgemeine Bauartgenehmigung Nr. Z-33.46-1327 vom 29. Mai 2018. ni o ktr e El Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung/ Allgemeine Bauartgenehmigung Nr. Z-33.46-1327 Seite 2 von 21 | 19. Februar 2020 I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Mit diesem Bescheid ist die Verwendbarkeit bzw. Anwendbarkeit des Regelungsgegenstandes im Sinne der Landesbauordnungen nachgewiesen. 2 Dieser Bescheid ersetzt nicht die für die Durchführung von Bauvorhaben gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen, Zustimmungen und Bescheinigungen. 3 Dieser Bescheid wird unbeschadet der Rechte Dritter, insbesondere privater Schutzrechte, erteilt. 4 Dem Verwender bzw. Anwender des Regelungsgegenstandes sind, unbeschadet weiter gehender Regelungen in den "Besonderen Bestimmungen", Kopien dieses Bescheides zur Verfügung zu stellen. Zudem ist der Verwender bzw. Anwender des Regelungsgegenstandes darauf hinzuweisen, dass dieser Bescheid an der Verwendungs- bzw. Anwendungsstelle vorliegen muss. Auf Anforderung sind den beteiligten Behörden ebenfalls Kopien zur Verfügung zu stellen. 5 Dieser Bescheid darf nur vollständig vervielfältigt werden. Eine auszugsweise Veröffentlichung bedarf der Zustimmung des Deutschen Instituts für Bautechnik. Texte und Zeichnungen von Werbeschriften dürfen diesem Bescheid nicht widersprechen, Übersetzungen müssen den Hinweis "Vom Deutschen Institut für Bautechnik nicht geprüfte Übersetzung der deutschen Originalfassung" enthalten. 6 Dieser Bescheid wird widerruflich erteilt. Die Bestimmungen können nachträglich ergänzt und geändert werden, insbesondere, wenn neue technische Erkenntnisse dies erfordern. 7 Dieser Bescheid bezieht sich auf die von dem Antragsteller gemachten Angaben und vorgelegten Dokumente. Eine Änderung dieser Grundlagen wird von diesem Bescheid nicht erfasst und ist dem Deutschen Institut für Bautechnik unverzüglich offenzulegen. 7 2 8 Die von diesem Bescheid umfasste allgemeine Bauartgenehmigung gilt zugleich als 3 1 6- allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für die Bauart. 4 3. 3 Z- Bt: DI s e d Z b a er d e pi o K e h c s ni o ktr e El Z12120.19 1.33.46-1327/10 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung/ Allgemeine Bauartgenehmigung Nr. Z-33.46-1327 Seite 3 von 21 | 19. Februar 2020 II BESONDERE BESTIMMUNGEN 1 Regelungsgegenstand und Verwendungs- bzw. Anwendungsbereich Zulassungsgegenstand sind die Wärmedämm-Verbundsysteme (WDVS) mit den Handels- bezeichnungen "Brillux WDV-System EPS Prime - Keramik", "Brillux WDV-System MW Top - Keramik", "Brillux WDV-System EPS Prime - NB Mineral" und "Brillux WDV-System MW Top - NB Mineral". Ein WDVS besteht jeweils aus Dämmplatten, die am Untergrund angedübelt und angeklebt bzw. nur angeklebt sind, einem mit Textilglas-Gittergewebe bewehrten Unterputz sowie einer angeklebten Bekleidung. Als Bekleidung werden keramische Fliesen, keramische Platten, unglasierte Ziegel- und Klinkerriemchen oder Naturwerkstein-Bekleidung verwendet. Alle für das WDVS eines Bauvorhabens erforderlichen Komponenten sind vom Antragsteller dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zu liefern bzw. liefern zu lassen. Die Komponenten werden vom Antragsteller oder einem Lieferanten werksmäßig hergestellt. Der Zulassungsgegenstand darf auf Außenwänden aus Mauerwerk und Beton mit oder ohne Putz verwendet werden. Genehmigungsgegenstand ist die Bauart des WDVS mit den Bestimmungen, wie es auf der Baustelle aus diesen genannten Komponenten herzustellen ist. Der Untergrund muss dafür fest, trocken, fett- und staubfrei sein. Die Verträglichkeit eventuell vorhandener Beschich- tungen mit dem Klebemörtel ist zu prüfen. In Abhängigkeit des Untergrundes, des verwendeten Dämmstoffes sowie der charak- teristischen Einwirkung aus Wind kann auf die Verdübelung des WDVS verzichtet werden. Der Bescheid basiert auf den beim DIBt eingereichten Unterlagen. Änderungen am WDVS oder den Komponenten oder deren Herstellungsverfahren, die dazu führen, dass die hinter- legten Daten und Informationen nicht mehr korrekt sind, sind vor ihrer Einführung dem DIBt mitzuteilen. Das DIBt wird darüber entscheiden, ob sich solche Änderungen auf den Bescheid auswirken, und ggf. feststellen, ob eine zusätzliche Beurteilung oder eine Ände- rung des Bescheids erforderlich ist. 7 2 Bestimmungen für das Bauprodukt 2 3 1 6- 2.1 Eigenschaften und Zusammensetzung 4 3. 3 2.1.1 Komponenten Z- Bt: 2.1.1.1 Klebemörtel DI Für die Befestigung der Dämmstoffe muss der Klebemörtel "WDVS Pulverkleber" verwendet es werden. d bZ 2.1.1.2 Dämmstoffe a er Einer der folgenden Dämmstoffe ist zu verwenden: d pie a) EPS-Platten o K Als Dämmstoffe müssen die EPS-Platten "EPS Prime Dämmplatte, 032 WDV", "EPS Prime e h Dämmplatte, 034 WDV", "EPS Prime Dämmplatte, 035 WDV", "EPS Prime Dämmplatte, c s ni 040 WDV" oder "EPS Prime Dämmplatte, 031 WDV" mit den Abmessungen 1000 mm x o ktr 500 mm in einer Dicke von 40 – 300 mm verwendet werden. e El b) Mineralwolle-Platten Als Dämmstoffe müssen die folgenden Mineralwolle-Platten verwendet werden. Sie sind kunstharzgebundene Mineralwolle-Platten mit Mineralfasern hauptsächlich ausgerichtet in Plattenebene mit den Abmessungen 800 x 625 mm oder 400 x 1200 mm (andere Formate sind möglich) und weisen neben den hinterlegten Angaben folgende Eigenschaften auf: Z12120.19 1.33.46-1327/10 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung/ Allgemeine Bauartgenehmigung Nr. Z-33.46-1327 Seite 4 von 21 | 19. Februar 2020 Bezeichnung Dicke Anzahl Dynamische Steifigkeit Strömungs- [mm] be- widerstand r schich- [kPa·s/m2] teter bei d in [mm] s' [MN/m3] Seiten ≥ 80 mm 9 ≥ 40 MW Top ≥ 100 mm 8 Dämmplatte, 035 80 - 300* 2 ≥ 120 mm 7 Coverrock II 140 - 300 mm 5 60 mm 13 MW Top Dämmplatte 80 mm 11 DLF, 035 FKD MAX 1 100 mm 8 C1 120 mm 7 80 - 300** > 40 140 mm 6 MW Top Dämmplatte DLF, 035 FKD MAX 2 160 - 180 mm 5 C2 200 - 220 mm 4 240 - 300 mm 3 ≥ 60 mm 12 ≥ 80 mm 9 MW Top ≥ 100 mm 8 Dämmplatte, 035 80 - 300* 0 ≥ 40 Coverrock ≥ 120 mm 7 ≥ 140 - 300 5 mm MW Top Dämmplatte 60 - 300* 1 60 - 100 mm 15 k. A. 7 132 DLF, 036 Coverrock 110 - 160 mm 10 6- Plus 3.4 170 - 180 mm 5 3 Z- MW Top 40 - 300* 0 k.A. k. A. Bt: Dämmplatte, 040 DI RP-PT s e Z d MW Top 40 - 300* 0, 1 oder 60 mm ≤ 40 ≥ 20 er ab DWäVmPm 1p latte, 040 2 80 mm ≤ 35 d e 100 mm ≤ 25 pi Ko 120 mm ≤ 20 e ch 140 - 200 mm ≤ 20 s ni o MW Top 40 - 300* 1 k.A. k. A. ektr Dämmplatte, 040 El FKD C1 * gilt bei einlagiger Verlegung bis 180 mm bzw. 200 mm und bei zweilagiger Verlegung der Platten bis 300 mm, wobei die Dicke der ersten Dämmstofflage mindestens 100 mm betragen muss. ** gilt bei homogenen Platten und bei zweilagiger Verlegung der Platten bis 300 mm, wobei die Dicke der ersten Dämmstofflage mindestens 100 mm betragen muss. Z12120.19 1.33.46-1327/10 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung/ Allgemeine Bauartgenehmigung Nr. Z-33.46-1327 Seite 5 von 21 | 19. Februar 2020 c) Mineralwolle-Lamelle Als Dämmstoffe müssen die folgenden Mineralwolle-Lamellen verwendet werden. Sie sind kunstharzgebundenen Mineralwolle-Lamellen mit Mineralfasern hauptsächlich aus- gerichtet senkrecht zur Plattenebene mit den Abmessungen 1200 mm x 200 mm (andere Formate sind möglich) und weisen neben den hinterlegten Angaben folgende Eigenschaften auf: Bezeichnung Dicke Anzahl Dynamische Steifigkeit Strömungs- [mm] be- widerstand r schich- [kPa·s/m2] teter bei d in s' [MN/m3] Seiten [mm] MW Top Lamelle, 041 40 - 200 1 k. A. k. A. FKL C1 40 - 200 2 k. A. k. A. MW Top Lamelle, 041 FKL C2 40 - 200 1 k. A. k. A. MW Top Lamelle, 041 Speedrock I 40 - 200 40 - 50 120 MW Top Lamelle, 041 60 - 100 100 2 15 Speedrock II 110 - 160 80 170 - 200 60 MW Top Lamelle, 041 40 - 200 0 k. A. k. A. WVL 1 40 - 200 60 ≤ 140 80 ≤ 105 MW Top Lamelle, 041 7 2 100 ≤ 85 ≥ 10 2 WVL 2 3 6-1 120 ≤ 70 4 3. 140 - 200 ≤ 60 3 Z- Bt: 2.1.1.3 Bewehrung DI Als Bewehrung muss das beschichtete Textilglas-Gittergewebe "WDVS Armierungsgewebe s e KB" verwendet werden. d Z b 2.1.1.4 Unterputz a er Als Unterputz muss das mit dem Klebemörtel identische Produkt "WDVS Pulverkleber" d e verwendet werden. pi o K 2.1.1.5 Bekleidung e ch 2.1.1.5.1 Keramische Bekleidung s oni Als Bekleidung müssen keramische Fliesen oder Platten sowie unglasierte Ziegel- und ktr Klinkerriemchen verwendet werden, für die der Nachweis der Eigenschaften nach folgenden e El Tabellen und der Frostbeständigkeit nach DIN EN ISO 10545-12 bzw. die Frostwider- standsfähigkeit nach DIN 52252-1 mit 50 Frost-Tau-Wechseln erbracht worden ist. Z12120.19 1.33.46-1327/10 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung/ Allgemeine Bauartgenehmigung Nr. Z-33.46-1327 Seite 6 von 21 | 19. Februar 2020 Mittlere Porenvolumen V Porenradien- P Dicke1) nach maximum rP DIN 66133 nach DIN 66133 [mm] [mm³/g] [μm] 1. Keramische Fliesen und Platten ≤ 15 ≥ 20 > 0,2 Gruppe AI , AI , Bl , BI , AII a b a b a und BII nach DIN EN 14411 a 2. Klinkerriemchen Klinker nach ≤ 15 ≥ 20 > 0,2 DIN 105-100 3. Ziegelriemchen ≤ 25 Keine Anforderung Keine Anforderung in Anlehnung an DIN 105-100 1) Mittlere Dicke ist der gemittelte Wert je Riemchen, bei strukturierten Oberflächen. 2.1.1.5.2 "WDVS Mineral NB 3620" "WDVS Mineral NB 3620" ist eine Naturwerksteinplatte, die werksseitig mit einem ggf. gewebebewehrten mineralischen Mörtel beschichtet wird. Das Bewehrungsgewebe ist nicht zwingend erforderlich; es dient ausschließlich der Stabilisierung bei Herstellung, Transport und Verarbeitung. Als Naturwerksteinplatten dürfen nur Fliesen aus Naturstein nach DIN EN 12057 verwendet werden, deren Biegefestigkeit, geprüft nach DIN EN 12372, mind. 4,5 N/mm² beträgt, deren Wasseraufnahme, geprüft nach DIN EN 13755, den Wert von 6,5 % nicht überschreitet und deren Frostbeständigkeit gemäß DIN EN 12371 nach 48 Beanspruchungszyklen nachge- wiesen wurde. 2.1.1.6 Verlegemörtel Zum Ankleben der Bekleidung muss der Verlegemörtel "Verlegemörtel KB/P" oder "WDVS Klebemörtel NB 3619" verwendet werden. 7 2 2.1.1.7 Fugenmörtel 3 1 6- Zur nachträglichen Verfugung der Bekleidung muss der Fugenmörtel "Fugenmörtel KB", 4 3. "Fugeisenfuge KB", "WDVS Fugeisenfuge NB 3618" oder " WDVS Schlämmfuge NB 3617" 3 Z- verwendet werden. Bt: 2.1.1.8 Dübel DI s Für die Befestigung der Dämmplatten nach Abschnitt 2.1.1.2 müssen Dübel mit einem e Z d Tellerdurchmesser von mindestens 60 mm und folgender Bezeichnung angewendet werden: b a − WDVS Senkdübel STR U 2G er e d − WDVS Schlagdübel H1 eco opi − WDVS Schlagdübel H2 eco K he − WDVS Schlagdübel SD-FV 8 c s ni − WDVS Schraubdübel HTR-P o ektr − WDVS Schlagdübel HTS El − WDVS Schlagdübel CN8 − WDVS Schraubdübel CNplus 8 − WDVS Senkdübel CS8 Z12120.19 1.33.46-1327/10 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung/ Allgemeine Bauartgenehmigung Nr. Z-33.46-1327 Seite 7 von 21 | 19. Februar 2020 − WDVS Senkdübel CS8 DT − WDVS Schraubdübel S1 2.1.1.9 Zubehörteile Es dürfen normalentflammbare Zubehörteile wie z. B. Sockel-, Kanten- und Fugenprofile verwendet werden, deren maximale Länge 3 m nicht überschreitet. Die eingesetzten Zube- hörteile müssen mit den verwendeten Putzen materialverträglich sein. 2.1.2 Wärmedämm-Verbundsystem (WDVS) Der Aufbau des WDVS entspricht Anlage 1. Die möglichen Systemkombinationen einschließlich der zulässigen Dicken bzw. Auftragsmengen der Putzkomponenten nach Abschnitt 2.1.1.1, 2.1.1.4, 2.1.1.6 und 2.1.1.7 sind den Anlagen 2.1 und 2.2 zu entnehmen. 2.1.2.1 Standsicherheit des WDVS Das WDVS trägt die charakteristischen Einwirkungen aus Wind gemäß der Anlage 4.2 in Abhängigkeit der verwendeten Dämmstoff-Dübel-Kombination für den in Abschnitt 1 dieses Bescheids genannten Verwendungsbereich ab, sofern die Ausführung gemäß Abschnitt 3.2 erfolgt. 2.1.2.2 Brandschutz des WDVS 2.1.2.2.1 WDVS mit EPS-Platten Das WDVS "Brillux WDV-System EPS Prime - Keramik" nach Anlage 2.1 mit EPS-Platten nach Abschnitt 2.1.1.2 a bis zu einer Dämmstoffdicke bis 200 mm erfüllt die Anforderungen an die Klasse B - s1,d0 nach DIN EN 13501-1:2019-05, Abschnitt 11 und mit größeren Dämmstoffdicken an die Baustoffklasse B2 nach DIN 4102-1: 1998-05, Abschnitt 6.2. Das WDVS "Brillux WDV-System EPS Prime - NB Mineral" nach Anlage 2.2 mit EPS-Platten nach Abschnitt 2.1.1.2a erfüllt die Anforderungen an die Klasse B - s1,d0 nach DIN EN 13501-1:2019-05, Abschnitt 11. 2.1.2.2.2 WDVS mit Mineralwolle-Dämmstoff Das WDVS "Brillux WDV-System MW Top - Keramik" nach Anlage 2.1 und das WDVS "Brillux WDV-System MW Top - NB Mineral" nach Anlage 2.2 mit Dämmplatten aus Mineralwolle nach Abschnitt 2.1.1.2 b und 2.1.1.2 c erfüllen die Anforderung an die Klasse A2 - s1,d0 nach DIN EN 13501-1:2019-05, Abschnitt 11. 7 2 3 2.1.2.3 Wärme- und Feuchteschutz des WDVS 1 46- Für den rechnerischen Nachweis des Wärmeschutzes des WDVS ist in Abhängigkeit des 33. verwendeten Dämmstoffs folgender Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λB anzusetzen: Z- Bt: Bezeichnung Dämmstoff Bemessungswert λB DI in [W / (m·K)] s e Z d EPS-Platten: b er a EPS Prime Dämmplatte, 031 WDV 0,031 d e EPS Prime Dämmplatte, 032 WDV 0,032 pi Ko EPS Prime Dämmplatte, 034 WDV 0,034 e ch EPS Prime Dämmplatte, 035 WDV 0,035 s ni o EPS Prime Dämmplatte, 040 WDV 0,040 ktr Ele MW-Platten: MW Top Dämmplatte, 035 Coverrock II 0,035 MW Top Dämmplatte DLF, 035 FKD 0,035 MAX C1 MW Top Dämmplatte DLF, 035 FKD 0,035 Z12120.19 1.33.46-1327/10 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung/ Allgemeine Bauartgenehmigung Nr. Z-33.46-1327 Seite 8 von 21 | 19. Februar 2020 Bezeichnung Dämmstoff Bemessungswert λ B in [W / (m·K)] MAX C2 MW Top Dämmplatte, 035 Coverrock 0,035 MW Top Dämmplatte DLF, 036 0,036 Coverrock Plus MW Top Dämmplatte, 040 RP-PT 0,040 MW Top Dämmplatte, 040 WVP 1 0,040 MW Top Dämmplatte, 040 FKD C1 0,040 MW-Lamellen: MW Top Lamelle, 041 FKL C1 0,041 MW Top Lamelle, 041 FKL C2 0,041 MW Top Lamelle, 041 Speedrock I 0,041 MW Top Lamelle, 041 Speedrock II 0,041 MW Top Lamelle, 041 WVL 1 0,041 MW Top Lamelle, 041 WVL 2 0,041 Für den Feuchteschutz ist der s -Wert für den Unterputz und für die angeklebte Bekleidung, d einschließlich Verlege- und Fugenmörtel gemäß Anlage 3 dieser allgemeinen bauaufsicht- lichen Zulassung zur berücksichtigen. Der Diffusionswiderstand bei zweilagig verlegten Mineralwolle-Platten ist im Rahmen der Bemessung und Planung mit dem zur Anwendung kommenden Klebemörtel "WDVS Pulverkleber" nachzuweisen. 2.1.2.4 Schallschutz des WDVS Der Korrekturwert ΔR , der beim Nachweis des Schallschutzes (Schutz gegen w,WDVS Außenlärm) für das WDVS für die Massivwand ohne WDVS zu berücksichtigen ist, ist für das WDVS mit Mineralwolle-Dämmstoffe gemäß Anlage 6.1 bzw. 6.2 zu ermitteln. Er ist 7 2 3 abhängig vom Dämmstoff, vom Klebeflächenanteil, der Dübelanzahl u.ä.. 1 46- Der Korrekturwert für zweilagige Dämmstoffschichten bei Mineralwolle-Platten darf nach 33. Anlage 6.3 ermittelt werden. Z- DIBt: Bdyeni amDäismchmes tSoftfeeifnig kaeuits s'E uPnSd /oudnedr dbeeri SDträömmmunstgosfwfeind erasutasn dM irn enricahlwt oallneg, egbeebi edne inset,n oddeier es wenn auf eine Ermittlung des Korrekturwertes ΔRw,WDVS nach Anlage 6.1 bis 6.3 verzichtet Z d wird, ist für ΔRw,WDVS ein Wert von –6 dB in Ansatz zu bringen. b a er 2.2 Herstellung, Verpackung, Transport, Lagerung und Kennzeichnung d e 2.2.1 Herstellung pi o Die Komponenten nach Abschnitt 2.1.1 sind werksseitig herzustellen. Das WDVS wird auf K e der Baustelle aus den Komponenten hergestellt. h c nis 2.2.2 Verpackung, Transport, Lagerung o ktr Die Komponenten müssen nach den Angaben des Antragstellers gelagert und vor Beschädi- e El gung geschützt werden. 2.2.3 Kennzeichnung Die Kennzeichnung des Bauproduktes nach Abschnitt 2.1.2 mit dem Übereinstimmungs- zeichen (Ü-Zeichen) ist gemäß der § 21 (4) MBO entsprechenden landesrechtlichen Rege- lung sowie der einschlägigen landesrechtlichen Übereinstimmungsverordnung abzugeben. Z12120.19 1.33.46-1327/10 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung/ Allgemeine Bauartgenehmigung Nr. Z-33.46-1327 Seite 9 von 21 | 19. Februar 2020 Die Kennzeichnung darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 2.3 erfüllt sind. Es sind außerdem anzugeben: − Handelsnamen des WDVS und der zum Einsatz kommenden Komponenten − Lagerungsbedingungen Auf der Verpackung oder dem Beipackzettel/Lieferschein der einzelnen Komponenten des WDVS ist die jeweilige Handelsbezeichnung anzugeben. 2.3 Übereinstimmungsbestätigung 2.3.1 Übereinstimmungsbestätigung durch Übereinstimmungszertifikat Die Bestätigung der Übereinstimmung des WDVS mit den Bestimmungen der von dem Bescheid erfassten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung muss für jedes Herstellwerk mit einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers auf der Grundlage der werkseigenen Produktionskontrolle und eines Übereinstimmungszertifikates einer Zertifizierungsstelle sowie einer regelmäßigen Fremdüberwachung durch eine anerkannte Überwachungsstelle nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erfolgen. Für die Erteilung des Übereinstimmungszertifikats und die Fremdüberwachung einschließlich der dabei durchzuführenden Produktprüfungen hat der Antragsteller eine hierfür anerkannte Zertifizierungsstelle sowie eine hierfür anerkannte Überwachungsstelle einzuschalten. Die Übereinstimmungserklärung hat der Antragsteller durch Kennzeichnung des Baupro- dukts mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungs- zweck abzugeben. Dem Deutschen Institut für Bautechnik ist von der Zertifizierungsstelle eine Kopie des von ihr erteilten Übereinstimmungszertifikats zur Kenntnis zu geben. 2.3.2 Werkseigene Produktionskontrolle In jedem Herstellwerk ist eine werkseigene Produktionskontrolle einzurichten und durch- zuführen. Unter werkseigener Produktionskontrolle wird die vom Hersteller bzw. Lieferanten vorzunehmende kontinuierliche Überwachung der Produktion verstanden, mit der dieser sicherstellt, dass die von ihm hergestellten Komponenten den Bestimmungen der von diesem Bescheid erfassten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung entsprechen. 7 2 3 Im Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle sind die Prüfungen, Kontrollen und 1 6- Auswertungen durchzuführen, die im beim Deutschen Institut für Bautechnik hinterlegten 4 3. Prüf- und Überwachungsplan1 enthalten und somit Bestandteil der in diesem Bescheid 3 Z- erfassten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung sind. Bt: Die Ergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle sind aufzuzeichnen und auszu- DI s werten. Die Aufzeichnungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten: e Z d − Handelsnamen des Bauproduktes und der Komponenten bzw. des Ausgangsmaterials ab und der Bestandteile der − Art der Kontrolle oder Prüfung e opi − Datum der Herstellung und der Prüfung des Bauproduktes und der Komponente bzw. des K e Ausgangsmaterials oder der Bestandteile h sc − Ergebnis der Kontrollen und Prüfungen und, soweit zutreffend, Vergleich mit den ni o Anforderungen ktr Ele − Unterschrift des für die werkseigene Produktionskontrolle Verantwortlichen 1 Der Prüf- und Überwachungsplan ist ein vertraulicher Bestandteil der in diesem Bescheid geregelten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, der der für die Fremdüberwachung eingeschalteten zugelassenen Stelle sowie ggf. auszugsweise dem Hersteller und Lieferanten vom Antragsteller zur Verfügung gestellt wird. Z12120.19 1.33.46-1327/10 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung/ Allgemeine Bauartgenehmigung Nr. Z-33.46-1327 Seite 10 von 21 | 19. Februar 2020 Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der für die Fremdüber- wachung eingeschalteten Überwachungsstelle vorzulegen. Sie sind dem Deutschen Institut für Bautechnik und der zuständigen obersten Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzu- legen. Bei ungenügendem Prüfergebnis sind vom Hersteller bzw. Lieferanten unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des Mangels zu treffen. Komponenten, die den Anforderungen nicht entsprechen, sind so zu handhaben, dass Verwechslungen mit überein- stimmenden ausgeschlossen werden. Nach Abstellung des Mangels ist - soweit technisch möglich und zum Nachweis der Mängelbeseitigung erforderlich - die betreffende Prüfung unverzüglich zu wiederholen. 2.3.3 Fremdüberwachung In jedem Herstellwerk sind das Werk und die werkseigene Produktionskontrolle durch eine Fremdüberwachung regelmäßig zu überprüfen, mindestens jedoch zweimal jährlich. Im Rahmen der Fremdüberwachung ist eine Erstprüfung durchzuführen, sind Proben nach dem Prüfplan zu entnehmen und zu prüfen. Die Probenahme und Prüfungen obliegen jeweils der anerkannten Überwachungsstelle. Es sind mindestens die Prüfungen, Kontrollen und Auswertungen durchzuführen, die im beim Deutschen Institut für Bautechnik hinter- legten Prüf- und Überwachungsplan1 enthalten und die somit Bestandteil der in diesem Bescheid geregelten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung sind. Die Ergebnisse der Zertifizierung und Fremdüberwachung sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Sie sind von der Zertifizierungsstelle bzw. der Überwachungsstelle dem Deutschen Institut für Bautechnik und der zuständigen obersten Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. 3 Bestimmungen für Planung, Bemessung und Ausführung 3.1 Planung und Bemessung 3.1.1 Standsicherheit 3.1.1.1 Nachweisführung Der Nachweis der Standsicherheit des Genehmigungsgegenstandes der Bauart WDVS ist 7 auf der Grundlage der charakteristischen Einwirkungen aus Wind im Abschnitt 2.1.2.1 2 3 1 erbracht. 6- 3.4 Die charakteristische Zugtragfähigkeit der Dübel im Verankerungsgrund (Wand) sowie Z-3 mögliche Verwendungsbeschränkungen sind den Eignungsnachweisen der Anlage 4.1 zu Bt: entnehmen. DI Der Nachweis des Abtrags der Lasten aus Eigengewicht und hygrothermischen Einwir- s e kungen ist für das im Abschnitt 2.1.2 genannte WDVS bei einer Verarbeitung gemäß d Z Abschnitt 3.2 erbracht. b a er Das zulässige Gesamtgewicht des Systems (Bekleidung, Unterputz, Verlegemörtel und d e Dämmstoff), die zulässige Dämmstoffdicke und der zulässige Dübel sind in Abhängigkeit von opi der Dämmstoff-Dübel-Kombinationen den Anlagen 4.1 und 4.2 zu entnehmen. K e Bei Dämmstoffen mit einer Dicke > 200 mm dürfen keine vorbeschichteten Naturstein- h sc bekleidungen nach Abschnitt 2.1.1.5.2 verwendet werden. ni ktro Bei Verwendung von MW-Platten sind Mindesthöhen (z. B. Sturzhöhen) in Abhängigkeit von e der Dämmstoffdicke einzuhalten: El a) Grundsätzlich: min H ≥ 2,0 x d Dämmung b) Alternativ bei MW-Platten mit Dicken größer 200 mm und sofern eine vollflächige Verklebung erfolgt und zusätzlich 2 Dübel pro laufendem Meter gesetzt werden: min H > 1,0 x d Dämmung Z12120.19 1.33.46-1327/10
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