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Verfassungsrecht: Schnell erfaßt PDF

330 Pages·1995·9.826 MB·German
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Recht - schnell erfaBt Hendrik Kombichler . Julian Polster Wolfgang Tiede Verfassungs recht Schnell erfaBt Springer-Verlag Berlin Heidelberg New York London Paris Tokyo Hong Kong Barcelona Budapest Reihenherausgeber Roland Leuschel Autoren Hendrik Kornbichler Ganzerberg la, 0-82234 WeBling Julian Polster Hochfellnstra13e 3, 0-85586 Poing Wolfgang Tiede Aubachstra13e 21, 0-82229 Seefeld Graphiken Stefan Dinter ISBN-13: 978-3-540-59146-7 e-ISBN-13: 978-3-642-97828-9 001: 10.1007/978-3-642-97828-9 Die Deutsche Bibliothek - CIP-Einheitsaufnahme Kornbichler, Hendrik: Verfassungsrecht: schnell erfasst / Hendrik Kornbichler; Julian Polster; Wolfgang Tiede. Berlin; Heidelberg; New York; London; Paris; Tokyo; Hong Kong; Barcelona; Budapest: Springer, 1995 (Recht -schnell erfasst) ISBN-13: 978-3-540-59146-7 NE: Polster, Julian:; Tiede, Wolfgang: Dieses Werk ist urheberrechtlich geschiitzt. Die dadurch begriindeten Rechte, insbeson dere die der Ubersetzung, des Nachdruckes, des Vortrags, der Entnahme von Abbildungen und Tabellen, der Funksendungen, der Mikroverfilmung oder der Vervielf<iltigung auf an deren Wegen und der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen, bleiben, auch bei nur auszugsweiser Verwertung, vorbehalten. Eine Vervielf<iltigung dieses Werkes oder von Teilen dieses Werkes ist auch im Einzelfall nur in den Grenzen der gesetzlichen Bestim mungen des Urheberrechtsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vom 9. September 1965 in der Fassung vom 24. Juni 1985 zulassig. Sie ist grundsatzlich vergiitungspflichtig. Zuwiderhandlungen unterliegen den Strafbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes. © Springer-Verlag Berlin Heidelberg 1995 Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, daB solche Namen im Sinne der Warenzeichen-und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten waren und daher von jedermann benutzt werden diirften. 64/2202-5432 10-Gedruckt auf saurefreiem Papier Vorwort Einen klaren und anschaulichen Uberblick uber das Verfassungsrecht zu schaffen, war die Zielsetzung dieses Buches. Daher richtet sich die vorliegende Darstellung an Jurastudenten der Anfangssemester, die sich schnell in dieses Rechtsgebiet ein arbeiten wollen, aber auch an fortgeschrittene Semester, die ihr Wissen noch einmal auffrischen wollen. Die folgenden Seiten sollen Grundkenntnisse vermitteln, Strukturen aufzeigen und Hilfestellungen zur Losung von Klausuren und Hausarbeiten bieten. Behandelt werden die »klassischen« Bereiche des Verfassungsrechts, allen voran die Grundrechte sowie das Staatsorganisationsrecht und das ProzeBrecht. Drei Themen -drei Autoren, die sich bei allen bedanken die an diesen Werk mitge holfen haben, insbesondere bei Frau Sonja Forstner fUr die Ubemahme der Schreib arbeiten und Herro Stefan Dinter fUr die Illustrationen. Munchen, August 1995 Hendrik Kombichler, Julian Polster, Wolfgang Tiede Inhaltsiiberslcld Eldlaroaa 1 • Systematik des Grundgesetzes • Grundbegriffe • Standort des Venassungsrechts • Venassungsinterpretation • USsung venassungsrechtlicher FIille • AUlemeine Grundrechtsdoamatik 21 • Begriff und systematische Binleilung GrundrechU<li II mensionen • Grundrechtsberechtigung Geltungsbereicb II der Grundrecbte • Schutzbereich der Grundrechte • Eingriff in den Schutzbereich • Verfassungsrechtliche Rccbtferti gung von Eingriffen • Die Grundrecbte 1m eiDzelnen 79 • Menschenwtirde Preie Entfaltung der Perstinlichkeif. II Recht auf Leben und k6rperliche Unversehrtheit • Freiheit der Person. Gleichheitsrechte • Gtaubens-und Gewissens !reibeit • Meinungs-, Medien-, Kunst- und Wissenschatt$ !reibeit • Versammlungsfreiheit • VereMrigungs-und Koalitionsfreiheit II Brief-, Post-. Fernmeldegeheimnis • Betufsfteiheit • Unverletzlichkeit der Wohnung • Eigen tumsgarantie Rechtsweggarantie • Gnmdrechte des II Angeklagten • Staa1.sorpnisationsrecht 157 • Staatsfundamentalprinzipien Staatsorgane • Kompeten II zen der Staatsgewalten • Verfassunpproze8recht 229 • tiberblick • Verfassungsbeschwerden Organstreitverfab II ren • Nonnenkontrollverfahren • Fliderative Streitigkeiten • Anklageverfl)hren • Normenqualifizierungsverfahren • Sonstige Verfabren • Klausunlille 275 Register 309 ___ ~ ~_o_~ ~11 ~_~_C_~ ~IIL.__~_~W_M _~_·_·~ 6_8_ ____ ____ L ______ ________ vertassungs Europarecht recht In West-und Die Verfassung Zentraleuropa legt die Grundord geltendes inter nung des Staates und supranatlona und die Grundsiitze les Recht mit teil des gesellschaft weise erhebllchen lichen Zusammen innerstaatlichen lebens fest Wirkungen Biirgerllches Verwaltungs- Strafrecht Recht recht Es regelt Umfang Oas Recht des Es bestimmt die und Inhalt der tiiglichen Lebens. Beziehungen Strafbefugnisse Es regelt die zwi sc hen staat- des Staates privaten Lebens· lichen Organen gegenuberden verhiiltnisse aller (Behorden) sowie seiner Hoheits Personen zwischen Staat gewalt unter untereinander und Burgern stellten Personen I Handelsrecht 5teuerrecht Das Sonderrecht Es regelt die der Kaufleute und staatlichen Befug- der Handelsgesell nlsse (Finanzamt) schaften. Es regelt der Steuererhe- die .groBen. bung gegenuber Geschiifte des allen steuerpflich- Wirtschaftslebens tigen Personen Arbeltsrecht Oas Sonderrecht Vom Uberbllck zum Durchbllckl der Arbeitnehmer. Das Geheimnls des Lernens ist nicht, wie Es regelt die Mufig praktiziert, mogllchst vlel Wissen Beziehungen In sich hineinzuschaufeln, sondern Arbeitnehmer - Zusammenhange zu verstehen. Arbeitgeber Aile BOcher dieser Relhe Hefern einen schnellen Einstieg In die Methodik und die Anwendung des jurlstlschen .Handwerkszeuges. eines jeden Rechtsgebietes. EinfUhrung 1. Systematik des Grundgesetzes Z 2. Grundbegrifte 4 3. Standort des Verfassungsrechts 5 3.1. Systematische SteUung 5 3.2. Hierarchische Stellung 5 3.3. Grundgesetz und Volkerrecbt 9 3.4. Grundgesetz und Europarecbt 9 4. Verfassungsinterpretation tl 5. LOBung verfassungsrecbtlicber Faile 14 6. Wiederbolungsfragen 20 2 Einfiihrung 1. Systematik des Grundgesetzes Man konnte das Grundgesetz auch als das »Gesetz der Gesetze« bezeichnen. da es rechtliche MaBstabe fUr die gesamte Rechts ordnung setzt und auf die verschiedenen Rechtsgebiete sowie auf das Staatshandeln EinfluB nimmt. Urn dem Leser den Einstieg in die Materie des Verfassungsrechts zu erleichtern. beginnt die EinfUhrung mit einem groben Uber blick tiber die Systematik und die wesentlichen Aussagen des Grundgesetzes. Praambel 1m BewuBtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Men sehen. von dem Willen beseelt, als gleichberecbtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen. hat sich das Deutsche Yolk kraft seiner verfassungsgebenden Ge walt dieses Grundgesetz gegeben. Die Deutschen in den Uindem Baden-WUrttemberg, Bayem. Berlin, Brandenburg. Bremen. Hamburg. Hessen. Mecklenburg Vorpommern. Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland Pfalz. Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, SChleswig-Holstein und Thiiringen baben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grund gesetz fUr das gesamte Deutsche Volk. Einfahrung 3 Das Grundgesetz beginnt mit der Priiambel, der Einleitung zum Die Priiambel ist das .Eingangstor. des GG Verfassungstext, die die Motive, die historische Situation, die Zielsetzung und die Erwartungen des VerfassungsschOpfers wi derspiegeIt. Der Priiambel kommt in erster Linie politische, aber auch - was allerdings umstritten ist - rechtliche Bedeutung zu (BVerfGE 36, 1(17». Die rechtliche Bedeutung der Priiambel ergibt sich erst im Zusam menhang mit anderen Verfassungsnormen, so stellt z.B. der Euro pa-Gedanke der Priiambel eine verfassungsrechtliche Grundent scheidung dar (BVertGE 73, 339, 386), die bei der Auslegung des Art. 23 n.F.GG (friiher des Art. 24 I GG) zu beriicksichtigen ist. Des weiteren ist das Grundgesetz in zwei Teile untergliedert: Gliederung in einen Grundrechts-und • Grundrechte, Art. 1 - 19 GG einen staatsorganlsa· tionsrechtllchen Teil • Staatsorganisationsrecht, Art. 20 - 146 GG Der Grundrechtsteil regelt das Verhiiltnis der Btirger zum Staat. In Der hiihste Rechtswert ihm manifestiert sich die freiheitssichemde und malthtbegrenzen des Grundgesetzes ist die Menschenwiirde. de Funktion der rechtsstaatlichen Verfassung. Dem Grundrechts geregelt in Art. 1 1 GG teil wird in Art. 1 I GG der oberste Wert des Grundgesetzes vorangestellt, die Garantie der Menschenwtirde. In den Grund rechten, insb. in Art. 1 I GG kommt die deutliche »Menschorien tierung« des Grundgesetzes zum Ausdruck, d.h. der Mensch steht in der grundgesetzlichen Wertordnung tiber dem Staat. Das Staatsorganisationsrecht wird durch die Bestimmung des Gliederung des Staatsorganisations Art.20 GG eingeleitet, der die fundamentalen Strukturprinzipien rechts: des Staates festlegt. 1m tibrigen enthiilt das Staatsorganisations • Art. 20 GG recht in den Abschnitten III-VI institutionelle Regelungen tiber Staatsfundamentalprin- zipien die obersten Bundesorgane. In den Abschnitten VII -X wird die • Art. 21-37 GG Verteilung der Staatsgewalt auf Gesetzgebung, Verwaltung und Verschiedenes Rechtsprechung vorgenommen (Verwirklichung des Gewaltentei • Art. 38-69 Oberste Bundesorgane lungsprinzips), sowie die Kompetenzen von Bund und Liindem • Art. 70-115 festgelegt. Letzgenannte Abschnitte enthalten femer die Kompe Verteilung der Staatsgewalt tenz-verteilung auf die verschiedenen Bundesorgane, das Gesetz • Art. 115a-1151 gebungsverfahren (Art. 76 ff.) und das gerichtliche Verfahren zur Notstandsverfassung Bewiiltigung verfassungsrechtlicher Konflikte (s. Art. 93 I GG). • Art. 116-146 Obergangs und Dem Staatsorganisationsrecht kommt insgesamt die Aufgabe zu, Schlu8bestimmungen eine stabile Organisation des Staates herzustellen (Organisations funktion), die einen moglichst breiten Grundkonsens der BevOl kerung widerspiegeIt und auf Dauer politische Einheit stiftet (Integrationsfunktion). 4 Einfuhrung Die Verfassung ist die Da die Verfassung auch rechtliche MaBstlibe ftir die gesamte rechtliche Grundord· Rechtsordnung setzt, kann man sie als die rechtliche Grundord nung eines Staates nung eines Gemeinwesens bezeichnen. Grundentscheidungen Auf die besondere Bedeutung der Art. 1 und 20 GG wurde bereits des GG. Art. 1 und 20 sind durch Art. 79 III GG hingewiesen. Sie stellen die verfassungsgestaltenden Grundent dem Zugriff der scheidungen dar, die das Grundgesetz in Art. 79 III GG selbst der verfassungsandernden verfassungslindernden Gewalt entzieht. Mehrheit entzogen Art. 79 III GG Grundgesetzanderungen (3) Eine Anderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Lllnder, die grundsatzliche Mitwir kung dec Under bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln lund 20 niedergelegten Grundsatze bertihrt werden. ist unzu lassig. Da jedes gegen Art. 79 III GG verstoBende verfassungslindernde Gesetz nichtig ist, wird den Grundslitzen der Art. 1 und 20 III durch Art. 79 III GG ein gegentiber den sonstigen Verfassungsnormen hoherer Rang eingerliumt. 2. Grundbegriffe Als Verfassungsrecht bezeichnet man den Teil der Rechtsordnung, der die Rechtsmaterien des Grundgesetzes als Bundesverfassung und der Landesverfassungen umfaBt. Die Verfassung wurde bereits als rechtliche Grundordnung eines Staates charakterisiert, in der die Grundprinzipien der Herrschaft tiber das Gemeinwesen verkorpert und Aussagen tiber die Werte ordnung im Staat enthalten sind. Der Verfassungsbegriff wird von der h.M. formell und materiell Zum (formellen) definiert. Der forme lie Verfassungsbegriffbezeichnet die Gesamt Ver fassungsrecht zahlen nur die in einer heit der in einer Verfassungsurkunde enthaltenen Normen (also Verfassungsurkunde die Bestimmungen des Grundgesetzes und die der Landesverfas selbst enthaltenen Normen sungen). Demgegentiber ist der materielle Verfassungsbegriff iden tisch mit dem Begriff des Staatsrechts. Er umfaBt sowohl das Das Staatsrecht formelle Verfassungsrecht, als auch Rechtsmaterien, die nicht in (materielles Verfas· sungsrecht) umfaBt der Verfassung selbst geregelt sind, die aber gleichwohl die Orga aile fUr den Staat nisation und Tlitigkeit des Staates oder die Rechtsstellung des bedeutsamen Rechtsnormen Btirgers im Staat betreffen (z.B. Geschliftsordnungen von Bun-

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