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Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen GUV-R 2150 GUV-Regel PDF

60 Pages·2008·0.99 MB·German
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R_2150 - 01_08 28.02.2008 15:07 Uhr Seite 1 GUV-Regel Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen r GUV-R 2150 Juli 1999 aktualisierte Fassung Januar2008 R_2150 - 01_08 28.02.2008 15:07 Uhr Seite 2 Herausgeber Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Mittelstraße 51-52, 10117 Berlin www.dguv.de Medienproduktion am Standort München: Fockensteinstraße 1, 81539 München www.regelwerk.unfallkassen.de Bestell-Nr. GUV-R 2150, zu beziehen vom zuständigen Unfallversicherungsträger, siehe vorletzte Umschlagseite. R_2150 - 01_08 28.02.2008 15:07 Uhr Seite 3 GUV-Regel Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen GUV-R 2150 Juli 1999 • aktualisierte Fassung Januar2008 R_2150 - 01_08 28.02.2008 15:07 Uhr Seite 4 Inhaltsverzeichnis Seite Vorbemerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 1 Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 2.1 Unternehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 2.2 Für den Bahnbetrieb zuständige Stelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 2.3 Sicherungsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 2.4 Personen, die Sicherungsaufgaben durchführen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 2.5 Arbeiten im Gleisbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 2.6 Gleisbereich, Gefahrenbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 2.7 Sicherheitsraum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 2.8. Arbeitsgleis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 2.9 Nachbargleis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 2.10 Innengleis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 2.11 Fahrten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 2.12 Sichtbare Abgrenzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 2.13 Feste Absperrung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 2.14 Sicherungsmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 2.15 Sicherungsanweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 2.16 Betriebsanweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 3 Allgemeine Anforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 3.1 Art und Wertigkeit der Sicherungsmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 3.2 Durchführen der Sicherungsmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 3.3 Aufgaben des Unternehmers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 3.4 Erste Hilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 3.5 Körperliche Einsatzfähigkeit und arbeitsmedizinische Betreuung . . . . . . . 22 4 Sicherungsmaßnahmen, gemeinsame Bestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 4.1 Sicherungsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 4.2 Sicherungsposten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 4.3 Sicherung durch Absperrposten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 4.4 Gleisbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 4.5 Annäherungsstrecke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 4.6 Wahrnehmbarkeitsprobe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 5 Sicherungsmaßnahmen, besondere Bestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 5.1 Warnsignale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 5.2 Fahrten im gesperrten Gleis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 5.3 Fahrten im nicht gesperrten Gleis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 4 R_2150 - 01_08 28.02.2008 15:07 Uhr Seite 5 GUV-R 2150 5.4 Fahrten im Nachbargleis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 5.5 Geschwindigkeit im Nachbargleis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 5.6 Arbeiten von bis zu 3 Versicherten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 5.7 Gleisbereiche, die mit Geschwindigkeiten über 200 km/h befahren werden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 5.8 Feste Absperrung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 5.9 Sichtbare Abgrenzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 5.10 Weg zur und von der Arbeitsstelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 5.11 Streckenbegehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 5.12 Gefahr des Eisabwurfes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 5.13 Arbeiten in Tunneln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 5.14 Schneeräumarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 6 Zeitpunkt der Anwendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44 Anhänge Anhang 1 Gefahrenbereiche und Sicherheitsraum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 Anhang 2 Raum für das Ablegen von Geräten, Baustoffen und Bauteilen . . . . . . . 46 Anhang 3 Rottenwarnsignale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 Anhang 4 Tabellen der Annäherungsstrecken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 Anhang 5 Vorschriften und Regeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53 Stichwortverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 5 R_2150 - 01_08 28.02.2008 15:07 Uhr Seite 6 Vorbemerkung Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sind Zusammenstel- lungen von Inhalten aus • staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften oder EG- Richtlinien, • internationalen Übereinkommen, • technischen Regeln, insbesondere harmonisierten Normen bzw. – sofern sol- che nicht vorliegen – europäischen und nationalen Normen, ergänzt um Erfahrungsgut der Unfallversicherungsträger. Diese Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz ergänzen und konkretisieren die Unfallverhütungsvorschrift „Arbeiten im Bereich von Gleisen“ (GUV-V D33). Sie richten sich in erster Linie an den Unternehmer, der Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen ausführt und sollen ihm Hilfestellungen geben, wie die Sicherheit und der Gesund- heitsschutz bei diesen Arbeiten gewährleistet werden können. Vordringliches Ziel dieser Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz ist es, in den Abschnitten 4 und 5 darzustellen, welche Sicherungsmaßnahmen zum Abwenden von Gefahren aus dem Bahnbetrieb bei Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen geeignet sind, und wie sie durchzuführen sind. Bei der Durchführung der Sicherungsmaßnahme ist der Unternehmer auf den Bahn- betreiber bzw. die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle, in der Regel auch auf Perso- nen, die Sicherungsaufgaben durchführen, angewiesen. Die Regelungen wenden sich deshalb auch an den Bahnbetreiber bzw. die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle so- wie an Personen, die Sicherungsaufgaben durchführen, und sind für diese als Hilfe- stellung zur Durchführung der Sicherungsmaßnahmen anzusehen, die erfüllt sein müs- sen, bevor der Unternehmer mit den Arbeiten im Gleisbereich beginnen darf. Der Unternehmer kann bei Einhaltung der hier wiedergegebenen Regelungsinhalte davon ausgehen, dass die Schutzziele erreicht und Unfälle, die aus den Gefahren des Bahnbetriebes bei Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen resultieren, vermieden werden. Diese Regelungsinhalte schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus. Soweit Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften sowie aus dem Vorschriften- werk der Unfallversicherungsträger in diesen Regeln für Sicherheit und Gesundheits- schutz wiedergegeben werden, sind diese durch entsprechende Hinweise im nachfol- genden Text, z.B. „Siehe auch UVV ,Bauarbeiten‘ (GUV-V C22)“ kenntlich gemacht. 6 R_2150 - 01_08 28.02.2008 15:07 Uhr Seite 7 GUV-R 2150 Diese Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz können außerdem Empfehlungen enthalten, wie Unfälle vermieden sowie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Versicherten gefördert werden kann. Erläuterungen hierzu, insbesondere Lösungsmög- lichkeiten, werden in diesen Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz durch ent- sprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben, z.B. „Dies sind z.B. Feste Absperrungen, in abweisender Stellung gesicherte Weichen, die Verriegelung von Ausgängen zum Gleisbereich hin.“ Der Geltungsbereich dieser Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz ergibt sich aus §126 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGBVII), „Zuständigkeit der Eisenbahn- Unfallkasse“. 7 R_2150 - 01_08 28.02.2008 15:07 Uhr Seite 8 G1UV-R 215A0nwendungsbereich 1.1 Diese Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz gelten für das Abwenden von Gefahren aus dem Bahnbetrieb bei Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen und auf den Wegen zu und von diesen Arbeiten, soweit diese Wege im Gleisbereich liegen und Versicherte durch bewegte Schienenfahrzeuge gefährdet werden können. Sie gelten auch bei Arbeiten, bei denen ein unbeabsichtigtes Hineingeraten in den Gleisbereich nicht ausgeschlossen werden kann, wobei Gefahren entstehen können, die z.B. – von der Art der Arbeiten, – von den örtlichen Verhältnissen, – von der Ausdehnung des Gleisbereichs, abhängig sind. 1.2 Diese Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz gelten auch bei Gefahren, die von Fahrleitungsanlagen oder möglichen Rückströmen in Fahrschienen und von Arbeiten an fernbetätigten Gleiseinrichtungen ausgehen können, sowie durch den Ein- satz von Fahrzeugen und gleisfahrbaren Maschinen und Geräten entstehen können. Diese Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz gelten nicht für Fahr- bewegungen von gleisfahrbaren Baumaschinen in Arbeitsstellung mit einer Fahrgeschwindigkeit bis höchstens 5km/h. 1.3 Für die von der Arbeitsstelle ausgehenden Gefahren, die eine sichere Durch- führung des Eisenbahnbetriebes beeinträchtigen können, sind diese Regeln für Sicher- heit und Gesundheitsschutz nicht anwendbar. Solche Gefahren können z.B. von Baumaschinen ausgehen, die in den Regellichtraum eines befahrenen Gleises geraten können. Siehe hierzu auch UVV „Bauarbeiten“ (GUV-V C22). 1.4 Für das Schaffen der erforderlichen Voraussetzungen für organisatorische Maßnahmen, wie z.B. eine Gleissperrung, ist der Bahnbetreiber zuständig. Dazu erforderliche Regelungen werden in eine Betriebsanweisung aufge- nommen. Dies gilt auch für Regelungen, die für die sichere Durchführung des Eisen- bahnbetriebes erforderlich sind. 8 R_2150 - 01_08 28.02.2008 15:07 Uhr Seite 9 GUV-R 2150 1.5 Eine Koordinierung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen wird immer dann erforderlich, wenn Arbeiten an andere Unternehmer vergeben werden und es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist. Siehe §6 Abs. 1 UVV „Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A1). Falls erforderlich sind geeignete Koordinatoren, die die Koordinierung im Sinne der Baustellenverordnung wahrnehmen, gesondert zu bestellen. 1.6 Bei Arbeiten im Bereich von Fahrleitungsanlagen legt die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle die erforderlichen Maßnahmen fest und weist den Unternehmer vor der Durchführung der Arbeiten ein. 9 R_2150 - 01_08 28.02.2008 15:07 Uhr Seite 10 G2UV-R 215B0 egriffsbestimmungen 2.1 Unternehmer Der Unternehmer ist diejenige juristische oder natürliche Person, die Arbeiten im Gleis- bereich ausführt und der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zu Vor- oder Nachteil gereicht. Dem Unternehmer gleich gestellt ist eine Person, die von einem dazu Be- fugten beauftragt ist, den Betrieb ganz oder teilweise zu leiten, oder aus- drücklich beauftragt ist, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzuneh- men, die dem Unternehmer obliegen. Der Aufsicht Führende kann der Beauftragte des Unternehmers sein. Siehe hierzu auch Abschnitt 2.5. 2.2 Für den Bahnbetrieb zuständige Stelle Der Eisenbahninfrastrukturunternehmer, im Sinne dieser Regeln für Sicherheit und Ge- sundheitsschutz der Bahnbetreiber, führt verantwortlich den Bahnbetrieb durch. Der Bahnbetreiber legt auf Grund seiner Verpflichtung für das Abwenden der Gefahren aus dem Bahnbetrieb die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle fest und teilt diese dem Unternehmer mit. 2.3 Sicherungsaufsicht Die Sicherungsaufsicht führt in der Regel die Sicherungsmaßnahmen zur Abwendung von Gefahren aus dem Bahnbetrieb, soweit diese von bewegten Schienenfahrzeugen ausgehen, verantwortlich durch und hat Weisungsbefugnis gegenüber anderen Perso- nen, die Sicherungsaufgaben durchführen. Die Sicherungsaufsicht ist z.B. nicht für das Abwenden von Gefahren aus Fahrleitungen und in Fahrschienen auftretenden Rückströmen verantwort- lich. Die Beaufsichtigung der Sicherungsmaßnahme ist Teil der Durchführung. 2.4 Personen, die Sicherungsaufgaben durchführen Personen, die Sicherungsaufgaben durchführen, sind z.B. Sicherungsposten, Absperr- posten, Sicherungsaufsichten. 10

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Bestell-Nr. GUV-R 2150, zu beziehen vom zuständigen Gleisbereich von Eisenbahnen. GUV-R 2150 Juli 1999 • aktualisierte Fassung Januar 2008
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