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Geistiges Eigentum: Schutzrecht oder Ausbeutungstitel?: Zustand und Entwicklungen im Zeitalter von Digitalisierung und Globalisierung PDF

220 Pages·2008·3.014 MB·German
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Bibliothek des Eigentums ImAuftragderDeutschen StiftungEigentum herausgegebenvon OttoDepenheuer Band5 Otto Depenheuer Klaus-Nikolaus Peifer Herausgeber Geistiges Eigentum: Schutzrecht oder Ausbeutungstitel? Zustand und Entwicklungen im Zeitalter von Digitalisierung und Globalisierung 123 ProfessorDr.OttoDepenheuer UniversitätzuKöln RechtswissenschaftlicheFakultät SeminarfürStaatsphilosophieundRechtspolitik Albertus-Magnus-Platz 50923Köln [email protected] ProfessorDr.Klaus-NikolausPeifer UniversitätzuKöln InstitutfürMedienrechtundKommunikationsrecht LehrstuhlfürBürgerlichesRechtmitUrheberrecht, GewerblichenRechtsschutz,NeueMedienundWirtschaftsrecht AachenerStraße197–199 50931Köln [email protected] ISBN978-3-540-77749-6 e-ISBN978-3-540-77750-2 DOI10.1007/978-3-540-77750-2 BibliothekdesEigentumsISSN1613-8686 BibliografischeInformationderDeutschenNationalbibliothek DieDeutscheNationalbibliothekverzeichnetdiesePublikationinderDeutschenNationalbibliografie; detailliertebibliografischeDatensindimInternetüberhttp://dnb.d-nb.deabrufbar. ©2008 Springer-VerlagBerlinHeidelberg DiesesWerkisturheberrechtlichgeschützt.DiedadurchbegründetenRechte,insbesonderedieder Übersetzung,desNachdrucks,desVortrags,derEntnahmevonAbbildungenundTabellen,derFunk- sendung,derMikroverfilmungoderderVervielfältigungaufanderenWegenundderSpeicherungin Datenverarbeitungsanlagen,bleiben,auchbeinurauszugsweiserVerwertung,vorbehalten.EineVer- vielfältigungdiesesWerkesodervonTeilendiesesWerkesistauchimEinzelfallnurindenGrenzen dergesetzlichenBestimmungendesUrheberrechtsgesetzesderBundesrepublikDeutschlandvom 9.September1965inderjeweilsgeltendenFassungzulässig.Sieistgrundsätzlichvergütungspflichtig. ZuwiderhandlungenunterliegendenStrafbestimmungendesUrheberrechtsgesetzes. DieWiedergabevonGebrauchsnamen,Handelsnamen,Warenbezeichnungenusw.indiesemWerk berechtigtauchohnebesondereKennzeichnungnichtzuderAnnahme,dasssolcheNamenimSinne derWarenzeichen-undMarkenschutz-Gesetzgebungalsfreizubetrachtenwärenunddahervon jedermannbenutztwerdendürften. Herstellung:LE-TEXJelonek,Schmidt&VöcklerGbR,Leipzig Einbandgestaltung:WMXDesignGmbH,Heidelberg GedrucktaufsäurefreiemPapier 987654321 springer.de Vorwort Die aktuelle Diskussion um den Schutz des geistigen Eigentums beinhaltet nicht nur erhebliche wirtschaftliche Implikationen in einem Land, das über wenige natürliche Rohstoffe verfügt. Es ist darüber hinaus von hohem rechtstheoretischen wie rechtspraktischem Interesse, spiegeln sich doch in der Dogmatik des geistigen Eigentums Grundfragen einer Wirtschaftsordnung wieder, die auf privatem Eigen- tum basiert: Bedingungen und Grenzen, Voraussetzungen und Erwartungen, mik- ro- und makroökonomischen Wirkungen einer funktionierenden und akzeptierten Eigentumsordnung. Beide Aspekte des geistigen Eigentums – ökonomische und rechtspraktische Relevanz einerseits, dogmatische Herausforderungen und theore- tische Lösungsstrategien – waren Gegenstand eines zweiteiligen Kongresses, den die Deutsche Stiftung Eigentum in den Jahren 2006 und 2007 veranstaltet hat. Die Dokumentation beider Veranstaltungen wird hiermit vorgelegt. Das erste Modul galt einer Bestandsaufnahme aus der Sicht der Praxis; ihm war ein ordnungspoliti- sches Grundsatzreferat von Ministerpräsident a. D. Prof. Dr. Kurt Biedenkopf vorangestellt. Im Zentrum des zweiten Moduls stand eine wissenschaftliche Ar- beitstagung, auf der führende Wissenschaftler aus den Bereichen von Forschung und Praxis die Fragen und Probleme der Auftaktveranstaltung aufgegriffen, in einen grundsätzlichen theoretischen Zusammenhang gestellt und auf dieser Grund- lage praxistaugliche Vorschläge für die weitere rechtspolitische und legislative Diskussion erarbeitet haben. Die Herausgeber hoffen, mit diesem Band die künfti- ge Diskussion auf eine breitere und fundiertere Grundlage stellen zu können. Dank sei den zahlreichen Sponsoren und Unterstützern beider Veranstaltungen gezollt, ohne deren Mithilfe weder die Auftaktveranstaltung, die wissenschaftli- chen Beiträge noch die Publikation hätten realisiert werden können. Insbesondere seien erwähnt die BASF AG, die Boehringer Ingelheim GmbH, die Commerzbank AG, die UBS Deutschland AG, der Verband der forschenden Arzneimittelherstel- ler (VFA), die Würth Gruppe sowie die FC Deutschland GmbH - Land der Ideen. Köln, im Dezember 2007 Otto Depenheuer Karl-Nikolaus Peifer Inhaltsverzeichnis Vorwort...................................................................................................................I Inhaltsverzeichnis.............................................................................................VII Geistiges Eigentum: Schutzrecht oder Ausbeutungstitel? Zustand und Entwicklungen im Zeitalter von Digitalisierung und Globalisierung – Einführung und Bilanz.........................1 Karl-Nikolaus Peifer I. Teil: Dokumentation der Auftaktveranstaltung 1. Grundsatzreferat Geistiges Eigentum – Prosperitätsgarantie nur für die Industriestaaten?.................................................23 Kurt Biedenkopf 2. Ökonomische Herausforderungen des geistigen Eigentums Biotechnologie – Medien – Software Patente als Standortfaktor – Patente im Bereich Biotechnologie..........................41 Uwe Preßler Das „Volk der Dichter und Denker“ ohne Schutz seines geistigen Eigentums?.............................................................47 Gottfried Honnefelder und Anne-Katrin Leenen Wirtschaftliche Bedeutung und rechtliche Möglichkeiten computerimplementierter Erfindungen.................................................................57 Till Jaeger 3. Podiumsdiskussion Podiumsdiskussion – Statement 1.........................................................................67 Cornelia Yzer VIII Inhaltsverzeichnis Podiumsdiskussion – Statement 2.........................................................................71 Günter Krings Zusammenfassung und Bilanz der Podiumsdiskussion........................................81 Karl-Nikolaus Peifer II. Teil: Wissenschaftliche Beiträge 1. Biotechnologische Patente als Standortfaktor Ethische Voraussetzungen und Grenzen des patentrechtlichen Schutzes biotechnologischer Erfindungen................................89 Rainer Moufang Innovationssteuerung durch Patente im Bereich der Biotechnologie..................111 Maximilian Haedicke 2. Urheberrecht und Medien „Volk der Dichter und Denker“ ohne Schutz geistigen Eigentums Zur Rechtfertigung des Urheberrechts als Ausschließlichkeitsrecht...................123 Haimo Schack Urheberrecht als Wirtschaftsrecht.......................................................................141 Ansgar Ohly 3. Software und Informationstechnologie Freiheit oder Gebundene Software – Funktions- und Nachahmungsschutz oder Offenheit ? Open Source Software und proprietäre Software - Funktions- und Nachahmungsschutz oder Offenheit? -....................................165 Arnold Picot und Marina Fiedler Computerimplementierte Erfindungen im System des „Geistigen Eigentums“.....................................................................187 Matthias Leistner Autorenverzeichnis...........................................................................................223 Geistiges Eigentum: Schutzrecht oder Ausbeutungstitel? Zustand und Entwicklungen im Zeitalter von Digitalisierung und Globalisierung – Einführung und Bilanz Karl-Nikolaus Peifer I. Das Projekt und seine Fragestellung Für ein rohstoffarmes Land bilden die geistigen Leistungen seiner Bürger eine wichtige Ressource, um wettbewerbsfähig zu bleiben, Wohlstand zu erhalten und – wenn es denn möglich ist – diesen Wohlstand auch noch zu mehren. Geistige Ressourcen aber sind flüchtig. Man benötigt oft nicht einmal einen Koffer um sie zu transportieren. Wer sie hervorgebracht hat, kann Vieles bewirken, ebenso kann dies, wer sie sich aneignet. Geistige Leistungen und die Erzeugnisse solcher Leis- tungen sind mithin ohne weiteres Werte. Man schützt diese Werte als geistiges Eigentum durch spezielle Schutzgesetze, die man im internationalen Sprach- gebrauch mittlerweile unter dem Begriff Intellectual Property, oder kurz "IP" zusammenfasst. In Deutschland spricht man etwas weniger gemeinverständlich von Gewerblichen Schutzrechten und dem Urheberrecht oder - in Anlehnung an die heute in der Schweiz gebräuchliche Terminologie - von den Immaterialgüter- rechten.1 Die zuletzt genannten Bezeichnungen geben weniger deutlich preis, dass das derzeitige Schutzsystem auf der Idee des Eigentums aufbaut. Eigentum ist eine erprobte Kategorie, wenn es um körperliche Sachen geht, seien es bewegliche oder unbewegliche.2 Wer sich hier des Begriffes bedient, kann zeigen, fühlen und sehen, wie der Gegenstand beschaffen ist und wie man ihn benutzen muss, um seinen Vorteil zu genießen. Die Idee des Eigentums ist weder in Deutschland noch anderen Orts auf körperliche Sachen beschränkt. Ist von Eigentum im Zusammen- 1 Die richtige Terminologie hat bereits zu einem kleinen Gelehrtenstreit geführt, vgl. zusammenfassend Götting, Der Begriff des Geistigen Eigentums, GRUR 2006, 353 und Rehbinder, Urheberrecht, 12. Aufl. 2002, Rn 79. 2 Zur Entwicklung der Begrifflichkeit aus dem römischen Recht Dölemeyer/Klippel: Der Beitrag der deutschen Rechtswissenschaft zur Theorie des gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrechts, in: Festschrift zum 100jährigen Bestehen der Vereinigung für Ge- werblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, Band. I, 1991, S. 185. 2 Karl-Nikolaus Peifer hang mit unkörperlichen Gegenständen die Rede, so muss allerdings genauer gesagt werden, wann genau von einem schutzfähigen Gegenstand gesprochen werden kann, gegen welche Handlungen er zu wessen Gunsten wie lange ge- schützt ist. Vor allem aber muss auch gesagt werden, wo die Befugnisse des Rechtsinhabers enden, welche Schranken der Schutz mithin genießt. All dies ge- hört zur Definition des Kernbereichs eines sich auf unkörperliche Gegenstände beziehenden Eigentumsbegriffs. Die definitorische Arbeit ist in den westeuropäischen Industriestaaten weitgehend vollbracht. In der abendländisch geprägten Welt gibt es infolge dessen jedoch kein einheitliches Konzept, sondern ein ausdifferenziertes System von Rechtsregeln. Auch die letzte Herausforderung, die Digitalisierung, hat das Immaterialgüter- rechtssystem konzeptionell weitgehend bewältigt. Doch zeigen sich nun erste, zum Teil erhebliche Widerstände. Die Segnungen der Digitalisierung haben die Vervielfältigung von Werken und den Zugang zu geschützten Leistungen erheb- lich vereinfacht. Sollte dann nicht auch jeder Zugang haben, idealerweise sogar ohne Gegenleistung, denn die Inhalte sind doch vorhanden?3 Verlage und andere Verwertungsunternehmen scheinen überflüssig, die Entertainmentindustrie an überkommenen Vertriebsstrukturen zu hängen. Die Digitalisierung hat nicht zum ersten Mal, aber in besonderem Maße bei der Nutzerseite den Verdacht genährt, dass ein zu dicht geknüpftes Netz aus Eigentumsrechten Freiheiten übermäßig beschränkt. Und in der Tat: Gäbe es das Eigentumsrecht nicht, so dürfte man auch den Zaun niederreißen, der die süßen Kirschen in Nachbars Garten auf Abstand hält. Die Digitalisierung stellt das Rechtsgebiet deshalb vor neue Herausforderun- gen, weil seine Akzeptanz auch in der westlichen Hemisphäre in Frage gestellt wird. Das Bewusstsein dafür, dass geistige Leistungen schutzwürdige Leistungen sind, ist in den westlichen Industrienationen im Übrigen aber grundsätzlich vorhanden. Das Schutzsystem ist national diffizil, international auf einem hohen Stand der Harmonisierung und durch eine Vielzahl von supranationalen Einrichtungen und Schutzsystemen sowie durch ein dichtes Netz von völkerrechtlichen Verträgen theoretisch durchdrungen. Diese Einschätzung gilt aber nur für die abendländisch und individualistisch geprägte Welt.4 Das Recht des Geistigen Eigentums ist not- wendiges Korrelat zu einer marktwirtschaftlichen Wirtschaftsordnung, in der Entscheidungen und Risiken nicht zentral von Planungsbehörden, sondern dezen- 3 Von einem "digitalen Dilemma" spricht in diesem Zusammenhang Hilty, Sündenbock Urheberrecht?, in: Klippel/Ohly, Geistiges Eigentum und Gemeinfreiheit, 2007, S. 107, 110. 4 Zu den Schutzansätzen im ehemals sozialistischen Teil Europas vgl. exemplarisch Pretnar, Der gewerbliche Rechtsschutz und die Gesellschaftsordnung, GRUR Int. 1982, 1, 11; zur Perspektive der Entwicklungsländer Pacòn, Was bringt TRIPS den Entwicklungsländern?, GRUR Int. 1995, 875. Die fehlende Tradition macht sich gele- gentlich auch in terminologischen Fragen bemerkbar, so etwa bei der Antwort auf die Frage, ob das chinesische Urheberrecht den Urheber oder das Werk schützt, vgl. Dietz, Zum neuen Urheberrechtsgesetz der Volksrepublik China – Eine Einführung, GRUR Int. 1990, 905. Geistiges Eigentum: Schutzrecht oder Ausbeutungstitel 3 tral von den Individuen getroffen werden.5 Das sieht man naturgemäß dort anders, wo zentrale Planung den Markt ersetzt. Private Rechte an individuellen geistigen Leistungen haben naturgemäß auch weniger Überzeugungskraft in Gesellschaften, die kollektivistisch organisiert sind. Schließlich hat ein Land, welches geistige Leistungen importiert, aber nicht selbst hervorbringt, wenig Interesse daran, die Interessen von Ausländern zu schützen.6 Die Globalisierung verschärft dieses Problem, weil im Ausland das Bewusstsein dafür wächst, dass der Import von Immaterialgüterrechten teuer ist und die hohen Preise den Zugang zu diesen Rech- ten auch dort versperren können, wo die Ausübung der Rechte überlebenswichtig ist, etwa im Pharmasektor.7 Das Problemfeld, das zu dem Projekt der Stiftung Eigentum führte, ist damit um- rissen. Herausgefunden werden sollte, wie der Zustand des Geistigen Eigentums im Kontext von Digitalisierung und Globalisierung, also den wichtigsten wirt- schaftlichen Herausforderungen dieser Tage, beschaffen ist. Sind die Schutzrechte dieses Gebietes notwendig, um die Segnungen von Kreativität, Fortschritt und Wohlstand zu verbreiten? Oder handelt es sich um einen Schutztitel, der die Inte- ressen der Nichthabenden ausbeutet. Der Gegensatz ist bewusst scharf formuliert, weil die extremen Pole vielfach den in der öffentlichen Debatte vertretenen Positi- onen entsprechen. II. Der Ablauf des Projektes In einer Auftaktveranstaltung im September 2006 wurde anhand eines perspekti- visch ausgerichteten Grundlagenreferats der wirtschafts- und wettbewerbspoliti- sche Zusammenhang des Themas dargestellt. Kurt Biedenkopf äußerte in diesem Referat Skepsis daran, dass es leichter Hand gelingen werde, mit einem vor mehr als 100 Jahren konstruierten Schutzsystem die Herausforderungen von Globalisie- 5 Dies betont Biedenkopf in seinem Beitrag "Geistiges Eigentum – Prosperitätsgarantie nur für die Industriestaaten? Den Gedanken formulierte bereits John Stuart Mill in sei- nen Principles of Political Economy, 5th edition London (Parker) 1862, S. 535 f. Im neueren Schrifttum wird dies aufgegriffen von Kitch, The Nature and Function of the Patent System, 20 J L & Econ 267-271 (1977); B. Yu, 24 J. Law & Econ. 215-238 (1981). 6 Dieses Problem bestand auch in den heutigen Industrienationen, als sie sich noch im industriellen Entwicklungsstadium befanden. Biedenkopf weist in seinem Beitrag auf die Haltung Bismarcks zur Patentgesetzgebung hin. Vom fehlenden nationalen Patent- schutz profitiert hat ursprünglich die Schweizer Chemie- und die niederländische Elekt- ronikindustrie, vgl. hierzu Schiff, Industrialization without National Patents. The Netherlands, 1869-1912, Switzerland, 1850-1907, Princeton 1971. Die USA haben im 19. Jahrhundert im erheblichen Umfang die Volksbildung durch Kopien europäischer literarischer Werke gefördert, vgl. Hoeren, Charles Dickens und das internationale Ur- heberrecht, GRUR Int. 1993, 195. 7 Rott, TRIPS-Abkommen, Menschenrechte, Sozialpolitik und Entwicklungsländer, GRUR Int. 2003, 103. 4 Karl-Nikolaus Peifer rung und Digitalisierung angemessen zu bewältigen. Das Problem betreffe nicht die Rechtfertigung in den Industrieländern. Doch müsse den Schwellen- und Ent- wicklungsländern nahe gebracht werden, dass die Schutztitel des Rechtsgebietes auch ihnen Nutzen bringen werden. Im zweiten Teil der Auftaktveranstaltung wurde eine Bilanz aus Sicht ausgewähl- ter, durch Digitalisierung und Globalisierung besonders betroffener Wirtschafts- und Kulturbereiche gezogen. Im Bereich Biochemie sorgt man sich zunehmend darüber, dass Anpassungen des Patentrechts Innovationsanreize dämpfen und Entwicklungen behindern können. Im Bereich von Medienwirtschaft und Kultur- produktion ist vor allem die Verlagswelt in ihren traditionellen Strukturen dadurch bedroht, dass Werke unkontrolliert in weltweit verbundene Datennetze gestellt und dort verfügbar gehalten werden. Die Urheber und die Verwertungsgesell- schaften sorgen sich darum, dass ihre Leistungen nicht mehr oder jedenfalls nicht angemessen vergütet werden. Dagegen haben sich im Bereich der Informations- technologie neue Innovationswege herausgebildet. Hier arbeitet man im Bereich kleiner und mittelständischer Entwicklungsunternehmen zunehmend teamorien- tiert. Die Durchsetzung von Eigentumsrechten ist bei Entwicklungswerkzeugen auf dem Rückzug. Man bedient sich des Geistigen Eigentums eher als Instrument, um selbst entwickelte Programme frei zur Verfügung zu stellen, diese Programme allerdings auch bis zu einem gewissen Punkte frei zu halten. Interessanterweise bedient man sich dabei der Mechanismen des Urheberrechts. Auch hier wird li- zenziert, nur eben nicht zu dem Zweck, Lizenzvergütungen zu kassieren, sondern um die Entwicklergemeinde dazu anzuhalten, auch deren Weiterentwicklungen frei zur Verfügung zu stellen. Wer sich den geschützten Inhalt entgegen der Li- zenzverpflichtung aneignet, wird zum Lizenzbrecher.8 Die in der Auftaktveranstaltung formulierten Fragen wurden gesammelt und in einer Klausurfolgeveranstaltung durch Experten auf den jeweiligen Gebieten dis- kutiert. Die Referate, die Grundlage dieser Diskussion waren, sind in diesem Band abgedruckt. 8 Vgl. den Beitrag von Jaeger in diesem Band; ferner LG München I, MMR 2004, 693, 695; Omsels, Open Source und das deutsche Vertrags- und Urheberrecht, in: FS Hertin, 2000, S. 14, 16; Plaß, Open Contents im deutschen Urheberrecht, GRUR 2002, S. 670, 679; Peifer, Urheberrechtliche Rahmenbedingungen von Open Access-Konzepten, in: Peifer/Gersmann (Hg.), Forschung und Lehre im Informationszeitalter – zwischen Zu- gangsfreiheit und Privatisierungsanreiz, 2007, S. 39-58.

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