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Die Bestellung der Bischöfe in der Geschichte der katholischen Kirche PDF

20 Pages·2016·1.46 MB·German
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Die Bestellung der Bischöfe in der Geschichte der katholischen Kirche Von Anton Landersdorfer »Der Papst ernennt die Bischöfe frei oder bestätigt die rechtmäßig Gewählten« — so lau­ tet lapidar c. 377 § 1 des 1983 in Kraft getretenen Codex Iuris Canonici1. Er greift damit im wesentlichen die Bestimmung des alten kirchlichen Gesetzbuches vom Jahre 1917 auf, mit dem Unterschied, daß dort das Wahlrecht ausdrücklich als Zugeständnis bezeichnet ist2, während es nun auf der gleichen Stufe mit dem freien päpstlichen Ernennungsrecht steht. Faktisch geändert hat sich dadurch allerdings nichts, denn das Wahlrecht stellt nach wie vor ein partikulares, auf wenige Länder beschränktes Ausnahmerecht dar3. Dies ist freilich, historisch gesehen, nicht immer so gewesen, vielmehr hat die Kirche im Laufe ihrer langen und wechselvollen Geschichte eine vielfältige Praxis in der Bestellung der Bischöfe entwickelt, die von der Wahl durch Klerus und Volk über das Wahlrecht der Domkapitel bis zur Alleinzuständigkeit des Papstes reicht und die nun in einem Überblick dargestellt werden soll4. 1 CIC (1983), c. 377 § 1: »Episcopos libère Summus Pontifex nominat, aut legitime electos confirmât.« 2 CIC (1917), c. 329 § 2: »Eos (Episcopos) libère nominat Romanus Pontifex.« — C. 329 § 3: »Si cui collegio concessum est ius eligendi Episcopum, ... « 3 H. Zapp, Die Bischofsernennung nach dem geltenden Recht und nach dem Entwurf des »liber II de populo Dei« von 1977, in: Concilium 16 (1980) 500-504, hier: 502 f. 4 Aus der umfangreichen Literatur zu diesem Thema seien vor allem folgende Monographien und Aufsätze genannt: P. Hinschius, System des katholischen Kirchenrechts mit besonderer Rücksicht auf Deutschland, II, Berlin 1878; P. Schmid, Der Begriff der kanonischen Wahl in den Anfängen des Investiturstreits, Stuttgart 1926; K. Mörsdorf, Das neue Besetzungsrecht der bischöflichen Stühle unter besonderer Berücksichtigung des Listen­ verfahrens, Bonn-Köln-Berlin 1933; Y.Congar, Der Laie. Entwurf einer Theologie des Laientums, Stuttgart [1956]; H.E. Feine, Kirchliche Rechtsgeschichte, I: Die katholische Kirche, Köln-Graz 41964; R. L. Benson, The Bishop-Elect. A study in médiéval ecclesiastical office, Princeton 1968; R. Kottje — H. T. Risse, Wahlrecht für das Gottesvolk? Erwägungen zur Bischofs- und Pfarrerwahl, Düsseldorf 1969; W. W. Bassett (Ed.), The choosing of bishops, Hartford 1971; B. Kötting, Bischofsamt und Bischofswahl, in: A.Exeler (Hg.), Fragen der Kirche heute, Würzburg 1971, 111-122; R. Kottje, Die Wahl der kirchlichen Amtsträger. Geschichtliche Tatsa­ chen und Erfahrungen, in: Concilium 7 (1971) 196—200; F. Nikolasch, Bischofswahl durch alle. Konkrete Vor­ schläge, Graz-Wien-Köln 1973; H. Müller, Der Anteil der Laien an der Bischofswahl. Ein Beitrag zur Geschichte der Kanonistik von Gratian bis Gregor IX., Amsterdam 1977; J. Gaudemet, Les élections dans l’église latine des origines au XVIe siècle, Paris 1979; J.B. Bauer, Die Bischofswahl, gestern, heute, morgen, in: Theologisch­ praktische Quartalschrift 129 (1981) 248—254; K. Schatz, Bischofswahlen. Geschichtliches und Theologisches, in: Stimmen der Zeit 207 (1989) 291—307; H. J. Brandt, Zwischen Wahl und Ernennung. Zu Theorie und Praxis der mittelalterlichen Bischofsbestellungen im Spannungsfeld von regnum und sacerdotium, in: M.Weitlauff — K. Hausberger (Hg.), Papsttum und Kirchenreform. Historische Beiträge. Festschrift für G. Schwaiger zum 65.Geburtstag, St. Ottilien 1990, 223-233; M.Kaiser, Besetzung der Bischofsstühle. Erfahrungen und Optio­ nen, in: Archiv für katholisches Kirchenrecht 158 (1990) 69-90. 272 Anton Landersdorfer 1. Wahl durch Klerus und Volk im Altertum Erste Hinweise auf die Bestellung kirchlicher Amtsträger, noch nicht der Bischöfe im späteren monarchischen Verständnis, finden sich bereits im Neuen Testament5. Sie flie­ ßen zwar recht spärlich, lassen aber doch erkennen, daß diese in der Urkirche nicht nach einem bestimmten vorgegebenen Prinzip, sondern auf unterschiedliche Art und Weise er­ folgte. Neben der Bestellung durch Apostel (Apg 14,23) und Apostelschüler (Tit 1,5) ist in einzelnen Schriften, insbesondere in der Apostelgeschichte, auch von Wahlen die Rede, etwa bei der Ergänzung des Zwölferkreises, als das Los auf Matthias fiel (Apg 1,15—26), oder bei der Berufung der Sieben (Apg 6,1—7). Dabei war jedesmal die gesamte Ge­ meinde versammelt, die auch an der Nominierung der Kandidaten mitwirkte und im letzt­ genannten Fall sogar die Auswahl traf. So wenig einheitlich sich der neutestamentliche Befund aufs Ganze gesehen auch dar­ stellt, die Mitwirkung und Mitverantwortung der Gemeinde bei der Bestellung ihrer Vor­ steher sind offenkundig, selbst dort, wo sie nicht allein als Wahlgremium auftritt. Dies dürfte auch in der Folgezeit so geblieben sein, obwohl nach dem Ausbleiben der Parusie die Ämter immer mehr in den Vordergrund traten — ihre Träger galten ja als Garanten der Überlieferung — und infolgedessen auch ein konsequentes Sukzessionsmodell ent­ wickelt wurde. Jedenfalls betont das bekannteste literarische Zeugnis der nachapostoli­ schen Zeit, der am Ende des 1. Jahrhunderts von der römischen Gemeinde an die Ge­ meinde von Korinth geschriebene Erste Clemensbrief, daß die Presbyter in Korinth von den Aposteln oder anderen angesehenen Männern »mit Zustimmung der gesamten Ge­ meinde« eingesetzt worden sind6, wobei allerdings unklar bleibt, ob diese Zustimmung konstitutiv für die Amtseinsetzung war oder nicht. Ein geradezu umgekehrter Modus, nämlich gleichsam die »Wahl von unten«, begegnet in der vermutlich etwas später entstan­ denen Didache. Sie legt die Bestellung der Vorsteher in die Hände der einzelnen Gemein­ den, indem sie fordert: »Wählt euch also Bischöfe und Diakone, die des Herrn würdig sind.«7 Aber auch diese Instruktion schweigt sich darüber aus, ob die Gewählten bereits 5 Ausführlich hierzu: R. Schnackenburg, Die Mitwirkung der Gemeinde durch Konsens und Wahl im Neuen Testament, in: Concilium 8 (1972) 484-489. — Vgl. auch P. Stockmeier, Die Wahl des Bischofs durch Klerus und Volk in der frühen Kirche, in: Concilium 16 (1980) 463—467, hier: 463 f. 6 1 Clem 44,3: »... aüveuöoKrjadarjq xfjq ¿KKÄrjaiaq ndarjq.« J.A. Fischer (Hg.), Die Apostolischen Väter. Griechisch und deutsch, Darmstadt 1956, 81. — Zum Ganzen siehe: C.J. Hefele, Die Bischofs-Wahlen in den ersten christlichen Jahrhunderten, in: Ders., Beiträge zur Kirchengeschichte, Archäologie und Liturgik, I, Tübingen 1864, 140—144, hier: 140; F. X. Funk, Die Bischofswahl im christlichen Altertum und im Anfang des Mittelalters, in: Ders., Kirchengeschichtliche Abhandlungen und Untersuchungen, I, Paderborn 1897, 23—39, hier: 23 f; K. Müller, Die älteste Bischofswahl und -weihe in Rom und Alexandrien, in: Zeitschrift für die neutestamentliche Wissenschaft 28 (1929) 274—296, hier: 274—276; P. Stockmeier, Gemeinde und Bischofs­ amt in der alten Kirche, in: Theologische Quartalschrift 149 (1969) 133—146, hier: 136f; G.Deussen, Weisen der Bischofswahl im 1. Clemensbrief und in der Didache, in: Theologie und Glaube 62 (1972) 125—135, hier: 125—131; F. Lotter, Designation und angebliches Kooptationsrecht bei Bischofserhebungen, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Kan. Abt. 59 (1973) 112—150, hier: 113-116; J. Modesto, Die Praxis der Bischofswahlen im Lichte päpstlicher Dokumente des Altertums, in: Münchener Theologische Zeitschrift 40 (1989) 223-231, hier: 223f. 7 Didache 15,1: »Xeiporovtiaare oöv iavzoiq ¿niCKÖnovq Kal öiaKÖvovq ä&ovq zov Kopioo.« K. Wengst (Hg.), Didache (Apostellehre). Barnabasbrief. Zweiter Klemensbrief. Schrift an Diognet, Darmstadt 1984, 88f. Die Bestellung der Bischöfe in der Geschichte der katholische /; Kirche 273 durch die Wahl im Amt waren beziehungsweise auf welche Art und Weise sie in ihr Amt eingesetzt wurden. Ausdrücklich betont wird die Wahl des Bischofs durch die gesamte Gemeinde sodann in der um 215 n. Chr. von Hippolyt von Rom (f 235/6) verfaßten »Apostolischen Überliefe­ rung«. Sie stellt den Grundsatz auf: »Zum Bischof soll geweiht werden, wer vom ganzen Volk gewählt worden ist«8 — ein Grundsatz, der in spätere kirchenrechtliche Sammlun­ gen wie die »Apostolischen Konstitutionen« und das »Testamentum Domini« Eingang ge­ funden hat, was sicherlich auch für seine Allgemeingültigkeit spricht9. Zahlreiche aussa­ gekräftige Belege für eine aktive Beteiligung der Gemeinde an der Bischofswahl lassen sich schließlich bei Cyprian von Karthago (f258) finden, und das, obwohl er ansonsten ein stark bischöflich-hierarchisches Selbstbewußtsein an den Tag legt10. Allerdings zei­ gen seine Schilderungen auch, daß es damals offensichtlich bereits ein mehrschichtiges Verfahren bei der Bestellung der Bischöfe gegeben hat. So heißt es beispielsweise in einem Brief Cyprians, in dem er den Nachweis für die rechtmäßige Einsetzung des Bi­ schofs Cornelius von Rom (251—253) zu erbringen sucht, daß Cornelius zum Bischof er­ hoben wurde aufgrund des »Iudicium Dei et Christi«, des »Testimonium« der Kleriker, des »Suffragium« des Volkes und der Zustimmung altbewährter Priester und aufrechter Männer11. Und in einem anderen Brief führt er als weiteres Element für das gültige Zu­ standekommen einer Bischofswahl die Zustimmung der Nachbarbischöfe (»Consensus coepiscoporum«) an12. Wenngleich diese Zeugnisse, vor allem aber der in ihnen zum Ausdruck gebrachte Anteil des Volkes, in der Forschung diskrepant interpretiert worden sind — die Ansichten reichen von einem »Wahlrecht im vollen Sinn des Wortes«13 über eine »Art Wahlrecht«14 bis hin zu der These, daß das Volk beim Wahlakt lediglich anwe- — Zum Ganzen siehe: Funk (wie Anm.6) 24; Deussen (wie Anm.6) 131—134; Müller (wie Anm.4) 11; Stock­ meier (wie Anm.5) 464. 8 Traditio Apostolica 2: »Episcopus ordinetur electus ab omni populo ...« B. Botte, La Tradition Apostolique de Saint Hippolyte, Münster 1963, 4. — Zum Ganzen siehe: Müller (wie Anm.6) 276 -278; Kötting (wie Anm.4) 114f; H.-M. Legrand, Der theologische Sinn der Bischofswahl nach ihrem Verlauf in der alten Kirche, in: Concilium 8 (1972) 494-500; hier: 496; Nikolasch (wie Anm.4) 25; Müller (wie Anm.4) 11 f; Stockmeier (wie Anm.5) 464. 9 Bauer (wie Anm.4) 249. 10 Hefele (wie Anm.6) 140f; Funk (wie Anm.6) 26—28; Stockmeier (wie Anm.6) 137-140; Lotter (wie Anm.6) 119—126; J.Speigl, Cyprian über das iudicium dei bei der Bischofseinsetzung, in: Römische Quartal­ schrift 69 (1974) 30—45; Müller (wie Anm.4) 12—14; Bauer (wie Anm.4) 249f; T.Osawa, Das Bischofseinset­ zungsverfahren bei Cyprian. Historische Untersuchungen zu den Begriffen iudicium, suffragium, testimonium, consensus, Frankfurt 1983; Schatz (wie Anm.4) 293; Modesto (wie Anm.6) 223f. 11 Epistula 55,8: »Factus est autem Cornelius episcopus de Dei et Christi eius iudicio, de clericorum paene omnium testimonio, de plebis quae tune adfuit suffragio, de sacerdotum antiquorum et bonorum virorum colle- gio.« Corpus Scriptorum Ecclesiasticorum Latinorum III/2, 629 f. 12 Epistula 59,5: »... nemo post divinum iudicium, post populi suffragium, post coepiscoporum consensum, iudicem se non iam episcopis, sed Deo faceret.« Corpus Scriptorum Ecclesiasticorum Latinorum III/2, 672. 13 Funk (wie Anm.6) 28: »Die Stellen lassen in ihrer Gesamtheit keinen Zweifel übrig, daß der Gemeinde nicht bloß ein Vorschlagsrecht, sondern ein Wahlrecht im vollen Sinne des Wortes zukam. Allerdings hatte zu ihrer Wahl auch noch das Urteil oder die Zustimmung der benachbarten Bischöfe hinzuzutreten.« 14 Hefele (wie Anm. 6) 141: »Der Ausdruck suffragium weist also darauf hin, daß die fratemitas eine Art Wahl­ recht hatte, während die eigentliche Entscheidung, das iudicium, in den Händen der Comprovinzialbischöfe war.« 274 Anton Landersdorfer send war, um seine Wünsche vorzutragen und schließlich zu applaudieren15 —, so wird doch auch hier in aller Klarheit »die konstitutive Rolle des Volkes unterstrichen und der gesamte Vorgang als gemeinkirchliche Praxis hingestellt«16. Daß es daneben auch noch andere Formen bei der Besetzung der Bischofsstühle gegeben hat, und zwar hin bis zur Vererbung des Amtes, darauf weist namentlich Origenes (t 253/4) hin, der auch sonst den Einfluß des Klerus bei der Bischofswahl stärker hervorhebt17. Trotzdem bleibt für die ersten christlichen Jahrhunderte festzuhalten, daß die Bestel­ lung der Bischöfe in der Regel durch Wahl erfolgte, an der Klerus und Volk maßgeblich, aber auf recht mannigfache Art und Weise beteiligt waren. An dieser Tatsache änderte sich im wesentlichen auch nichts nach der staatlichen Anerkennung des Christentums unter Kaiser Konstantin dem Großen (306-337); allerdings kam es jetzt infolge der Aus­ bildung der Metropolitanverfassung zu einem erhöhten Einfluß der Bischöfe. So verlangt etwa schon die Synode von Arles (314), daß kein Bischof für sich allein einen anderen ordiniere, sondern wenigstens drei weitere Bischöfe beiziehe18. In die gleiche Richtung zielt der für die Folgezeit wichtige Kanon 4 des ersten ökumenischen Konzils von Nizäa (325): Er schreibt für eine Bischofswahl die Anwesenheit sämtlicher, aber wenigstens dreier Bischöfe der Kirchenprovinz vor, ferner die schriftliche Zustimmung der abwesen­ den Bischöfe und die Bestätigung und Weihe des Gewählten durch den Metropoliten19. Daß die aktive Beteiligung des Volkes dennoch weiterhin gegeben war, auch wenn sie in diesen Bestimmungen nicht anklingt, beweisen nicht nur die Beschlüsse der Synode von Ankyra (314)20 und die schon erwähnten, nach der Mitte des 4. Jahrhunderts entstande- 15 H. v.Campenhausen, Kirchliches Amt und geistliche Vollmacht, Tübingen 1953, 301: »Das Volk ist beim Wahlakt bloß anwesend und kann seine Wünsche und seinen Beifall zum Ausdruck bringen.« — Vgl. auch J. Neu­ mann, Das katholische Bischofsamt, in: TRE 6 (1980) 653—682, hier: 665. 16 Stockmeier (wie Anm. 5) 465. 17 Ausführlich hierzu: E.Göller, Die Bischofswahl bei Origenes, in: F. Fessler (Hg.), Ehrengabe deutscher Wissenschaft, dem Prinzen Johann Georg Herzog zu Sachsen zum 50.Geburtstag gewidmet, Freiburg i.Br. 1920, 603-616. Er schreibt auf S. 614: »Es zeigt sich zunächst, daß der Klerus bei der Besetzung der bischöfli­ chen Stühle einen bedeutenden Einfluß hatte und, wenn auch das Volk dabei mitwirkte, doch ihm der Hauptan­ teil zukam. Das Bild hebt sich doch stark ab gegenüber dem von Cyprian gezeichneten. Ja, wir müssen damit rechnen, daß es Fälle gegeben haben muß, wo Bischöfe und Priester ganz selbständig vorgingen, daß Versuche Vorlagen, testamentarisch die eigenen Verwandten als Nachfolger zu designieren, ja die Erblichkeit der kirchli­ chen Ämter in der Familie durchzusetzen.« — Vgl. auch Funk (wie Anm. 6) 25f, der knapp feststellt, »daß an der Bischofswahl ... die Gesamtheit der Gemeinde teil nahm«; Lotter (wie Anm. 6) 118f. 18 C. 20: »De his qui usurpant sibi quod soli debeant episcopos ordinäre, placuit ut nullus hoc sibi praesumat nisi assumptis secum aliis septem episcopis. Si tarnen non potuerit septem, infra tres non audeat ordinäre.« Mansi 2,474. 19 C.4: »Episcopum convenit máxime quidem ab ómnibus qui sunt in provincia episcopis ordinari. Si autem hoc difficile fuerit, aut propter instantem necessitatem, aut propter itineris longitudinem tribus tarnen omnimodis in idipsum convenientibus, et absentibus quoque pari modo decernentibus, et per scripta consentientibus, tune ordinatio celebretur. Firmitas autem eorum quae geruntur, per unamquamque provinciam metropolitano tribua- tur episcopo.« Mansi 2,679. — Weitere Beispiele mit ähnlichen Aussagen, etwa auf den Synoden von Antiochien (341) oder Laodicea (um 380), finden sich bei Funk (wie Anm. 6) 29 und Müller (wie Anm. 4) 15. 20 C. 18 (in deutscher Übersetzung): »Wenn Bischöfe gewählt, aber von der Parochie, wofür sie ernannt waren, nicht angenommen wurden, und in andere Parochien eindringen, den dort Aufgestellten (Bischöfen) Gewalt an- thun und Unruhen gegen sie erregen wollen, so sollen sie aus der Gemeinschaft ausgeschlossen werden.« C. J. v.Hefele, Conciliengeschichte, I, Freiburg i.Br. 21873, 237. Die Bestellung der Bischöfe in der Geschichte der katholischen Kirche 275 nen »Apostolischen Konstitutionen«21, sondern auch der Mailänder Bischof Ambrosius (t 397), der ja selbst auf eine spontane Äußerung hin vom Volk erwählt worden war. Er gewährt 396 in seinem Brief an die Gemeinde von Vercelli einen höchst aufschlußreichen Einblick in die zu seiner Zeit herrschende Praxis. Danach nehmen an der kanonischen Wahl sowohl die Gläubigen der Stadt als auch die Bischöfe der Provinz teil; letzteren fallt die Entscheidung zu, aber sie können nicht willkürlich einen Kandidaten ordinieren, der nicht die Zustimmung des Volkes besitzt22. Freilich, auf Dauer gesehen vermochte sich dieser Modus nicht zu behaupten, und so kam es, daß nach der Mitte des 1. Jahrtausends das Volk immer mehr in eine passive Rolle gedrängt wurde. Dafür dürften vor allem folgende Gründe ausschlaggebend gewesen sein: die zunehmende Festigung der hierarchischen Ordnung in der Kirche, das starke Anwach­ sen zahlreicher Gemeinden, das eine Wahl durch das ganze Volk immer illusorischer machte, sowie die unter dem Einfluß vielfältiger Gruppeninteressen aufkommenden Un­ zuträglichkeiten, welche das bislang praktizierte Verfahren in immer größeren Mißkredit geraten ließen23. Interessanterweise verlief dabei die Entwicklung in der Kirche des Ostens anders als im Abendland. Dort erfolgte schon im 5. Jahrhundert eine immer stärkere Einschränkung der Mitwirkung und Mitverantwortung des Volkes infolge des Eingreifens einflußreicher weltlicher Instanzen und Persönlichkeiten, und in den Novellen Kaiser Justinians I. (527-565) aus dem Jahre 564 erscheint das herkömmliche Wahlrecht schließlich in ein Vorschlagsrecht der Kleriker und vornehmen Laien umgewandelt. Sie haben in der Regel drei geeignete Kandidaten zu bezeichnen, aus denen der Metropolit den Würdigsten ordiniert24. Noch einen Schritt weiter ging dann das zweite ökumenische Konzil von Nizäa (787). Um sich gegen die häufigen Eingriffe des Kaisers bei der Besetzung der Bi­ schofsstühle zur Wehr zu setzen, erklärte es die Ernennung durch weltliche Fürsten für nichtig und gestand das Wahlrecht unter Beibehaltung des bisherigen Verfahrens aus­ schließlich den Provinzialbischöfen zu25, so daß das Volk im Osten fortan gänzlich von der Bischofswahl ausgeschlossen war. In der abendländischen Kirche hingegen blieb ihm bis ins hohe Mittelalter herauf ein — wenigstens theoretischer — Anteil erhalten, der auch von Päpsten und kirchlichen 21 Constitutiones Apostolicae VIII 4,2: »... ¿nioKonov x^poroveiadai, ..., ¿v naaiv äßennxov, äpioTivdrjv vnö navrÖQ rov Xaov ¿KXeXeyßävoo.« M. Metzger (Hg.), Les Constitutiones Apostoliques, Paris 1987, 140. — Vgl. auch Stockmeier (wie Anm.5) 464. 22 Epistula 63. Migne. Patrologia Latina 16, 1239—1272. — Vgl. zum Ganzen auch Kottje (wie Anm.4) 196f; Müller (wie Anm.4) 16f. 23 Kottje (wie Anm.4) 197; Stockmeier (wie Anm.5) 466. — Zur »hierarchischen Kontrolle« siehe Schatz (wie Anm.4) 293. 24 Nov. 123,1: »Sancimus igitur, quotiens Opus fuerit episcopum ordinäre, clericos et primates civitatis, cuius futurus est episcopus ordinari, mox in tribus personis decreta facere propositis sacrosanctis evangeliis.« — Nov. 137,2: »... sancimus, ut quotiens episcopum creari opus sit, clerici et primores civitatis, cuius episcopus crean- dus est, conveniant.« R. Schoell — W. Kroll (Hg.), Corpus Iuris Civilis, III: Novellae, Berlin 1895, 594, 696f. 25 C. 3: »Omnem electionem quae fit a magistratibus, episcopi, vel presbyteri, vel diaconi, irritam manere ... Oportet enim eum qui est promovendus ad episcopatum ab episcopis eligi, quemadmodum a sanctis patribus Nicaenae decretum est.« Mansi 13,748. — Vgl. zum Ganzen auch Hefele (wie Anm. 6) 142 f; Funk (wie Anm. 6) 32f; Müller (wie Anm.4) 16. 276 Anton Landersdorf er Synoden immer wieder in aller Deutlichkeit herausgestellt wurde. Papst Cölestin I. (422—432) beispielsweise formuliert im 5. Jahrhundert den Grundsatz, daß keiner Ge­ meinde ein Bischof wider Willen aufgezwungen werden dürfe, daß vielmehr Zustimmung und Wunsch des Klerus, der Gemeinde und der Obrigkeit eingeholt werden müssen26 — eine Überzeugung, die in gleicher Weise Leo der Große (440—461) vertritt. Er faßt sie in der bei ihm öfters wiederkehrenden Formel zusammen: »Wer allen vorstehen soll, muß auch von allen gewählt werden«27; darüber hinaus stellt er gelegentlich fest, daß es kei­ nen Grund gebe, jemanden als Bischof einzusetzen, der weder vom Klerus gewählt noch vom Volk erbeten, und der nicht von den Bischöfen der Provinz mit Zustimmung des Me­ tropoliten ordiniert worden sei28. Allerdings können diese bisweilen etwas formelhaft wirkenden Aussagen nicht darüber hinwegtäuschen, daß auch im Abendland der Kreis der tatsächlich an der Bestellung der Bischöfe Beteiligten im Laufe der Zeit immer kleiner wurde. Hinzu kam, und dies ist für die Folgezeit von größter Bedeutung, daß durch das Hervortreten germanischer Anschauungen der Einfluß der königlichen beziehungsweise fürstlichen Gewalt auf die Besetzung der Bischofsstühle immer stärker zunahm. 2. Die Besetzung der Bischofs Stühle im Mittelalter Besonders deutlich trat die neue Entwicklung im christianisierten Frankenreich hervor. Schon frühzeitig wirkten hier die Könige aus dem Haus der Merowinger bei der Bestel­ lung der Bischöfe mit, was ihnen von der Synode von Orléans (549) auch ausdrücklich zugestanden wurde29, oder nahmen gar eigenmächtig deren Ernennung vor30. Gegen diese Übergriffe der weltlichen Gewalt sprachen sich zwar im 6. Jahrhundert mehrere Synoden mit aller Entschiedenheit aus, etwa die dritte Synode von Paris im Jahre 557, die in recht deutlicher Sprache eine völlig freie Wahl durch Klerus und Volk forderte31, letztlich freilich ohne Erfolg, »da man auf das Wohlwollen und die Zustimmung der Kö­ nige angewiesen war und ihnen gegenüber keine Möglichkeit hatte, dem kirchlichen Recht zur Geltung zu verhelfen«32. Auch Papst Gregor der Große (590—604), der sich in sei­ 26 Epistula 4,5: »Nullus invitis detur episcopus. Cleri, plebis et ordinis, consensus ac desiderium requiratur.« Migne. Patrología Latina 50,434. 27 Epistula 10,6: »Qui praefuturus est ómnibus, ab ómnibus eligatur.« Migne. Patrologia Latina 54,634. 28 »Nulla ratio sinit ut inter episcopos habeantur qui nec a clericis sunt electi, nec a plebibus sunt expetiti, nec a provincialibus episcopis cum metropolitani iudicio consecrad.« Migne. Patrologia Latina 54,1203. — Vgl. zum Ganzen auch Müller (wie Anm.4) 17f; Modesto (wie Anm.6) 226—228; Schatz (wie Anm.4) 294f. 29 C. 10: »Ut nulli episcopatum praemiis aut comparatione liceat adipisci, sed cum volúntate regis iuxta electio- nem cleri et plebis, sicut in antiquis canonibus tenetur scriptum, a metropolitano, vel quem in vice sua praemise- rit, cum comprovincialibus pontifex consecretur.« Funk (wie Anm.6) 37. 30 Ausführlich hierzu: A.Hauck, Die Bischofswahlen unter den Merovingern, Erlangen 1883; D. Claude, Die Bestellung der Bischöfe im merowingischen Reiche, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Kan.Abt. 49 (1963) 1-75. — Vgl. auch Hinschius (wie Anm.4) 517-519; Funk (wie Anm.6) 37f. 31 C. 8: »Nullus civibus invitis ordinetur episcopus, nisi quem populi et clericorum electio plenissima quaesie- rit volúntate, non principis imperio, ñeque per quamlibet conditionem contra metrópolis voluntatem, vel episco- porum comprovincialium, ingeratur.« Mansi 9,746. 32 Nikolasch (wie Anm.4) 40. Die Bestellung der Bischöfe in der Geschichte der katholischen Kirche 277 nen Briefen wiederholt für eine freie Bischofswahl einsetzte, bemühte sich vergeblich, die Merowingerkönige zu einem »kanonischen Verhalten« bei der Besetzung der Bischofs­ stühle zu bewegen33. Daß die Bestellung der Bischöfe aber weiterhin vom Willen des Herrschers abhängig war, beweist ein Edikt Chlothars II. (f629) von 614, in dem er das auf der Pariser Synode des gleichen Jahres nicht erwähnte Bestätigungsrecht für sich ein­ forderte und dem Metropoliten und seinen Mitbischöfen lediglich die Konsekration zugestand34. Diese bisher im Frankenreich geübte Praxis blieb auch bestehen, als um die Mitte des 8. Jahrhunderts die Karolinger die Herrschaft antraten. Nachgerade Karl der Große (768—814) hielt konsequent am Ernennungsrecht der Bischöfe fest, das er als »Aus­ fluß der ihm von Gott gegebenen Gewalt«35 verstand, und ließ Wahlen nur aufgrund eines speziellen königlichen Privilegs durchführen, so daß Papst Hadrian I. (772 —795) ihn in einem Brief aus dem Jahre 791/2 eindringlich ersuchte, die Freiheit der Wahl durch Kle­ rus und Volk nicht zu beeinträchtigen36. Karls Sohn und Nachfolger Ludwig der Fromme (814—840) kam zwar der päpstlichen Bitte entgegen, indem er auf Verlangen der Aachener Reichssynode (817) die Zusicherung erteilte, daß die Bischofsstühle künftig nach erfolgter Wahl durch Klerus und Volk besetzt werden sollen37. Dennoch verlief die Entwicklung weiterhin in entgegengesetzter Richtung und führte schließlich dazu, daß die Bistümer zu Reichskirchen wurden, welche der König den Bischöfen zu Lehen gab38. Die Übertragung des Bistums fand dabei durch Überreichung von Ring und Stab, also den Symbolen der geistlichen Gewalt, statt, was später mit dem Begriff »Investitur« bezeichnet wurde. Zwar unternahm die kirchliche Seite, insbesondere Hinkmar von Reims (t882), aber auch Papst Nikolaus I. (858—867) verschiedentlich Versuche, die Wahl durch Klerus und Volk wieder zur Geltung zu bringen39, doch waren diese angesichts der politisch be­ deutsamen Stellung der Bischöfe, die unter Kaiser Otto I. (936—973) durch die Verleihung fürstlicher Rechte und Privilegien noch weiter ausgebaut wurde, von vorneherein zum 33 J. A. Eidenschink, The election of bishops in the letters of Gregory the Great, Washington 1945, 19-68. — Vgl. auch Müller (wie Anm. 4) 18f; Modesto (wie Anm. 6) 228f; W. M. Gessel, Reform am Haupt. Die Pastoral- regel Gregors des Großen und die Besetzung von Bischofsstühlen, in: M. Weitlauff — K. Hausberger (Hg.), Papsttum und Kirchenreform. Historische Beiträge. Festschrift für G. Schwaiger zum 65. Geburtstag, St. Ottilien 1990, 17-36. 34 Ausführlich hierzu: Hauck (wie Anm. 30) 43-47; Claude (wie Anm. 30) 49-52. 35 G.J. Ebers, Das Devolutionsrecht, vornehmlich nach katholischem Kirchenrecht, Stuttgart 1906, 73. — Vgl. auch Hinschius (wie Anm. 4) 523; Mörsdorf (wie Anm. 4) 3. 36 Codex Carolinus 94: »... quia nunquam nos in qualibet electione nobis subiectis invenimus nec invenire ha- bemus, sed neque vestra excellentia optamus in talia recumbere; sed, qualis a cleri et plebis cunctoque populo electus canonice fuerit, et nullus sit qui eum sacro obsit ordinae, solita tradicione ordinamus.« Monumenta Ger- maniae Historica, Epistolae, III, 634, 17—20. — Vgl. auch Neumann (wie Anm. 15) 666. 37 Capitulare Ecclesiasticum 818/19, c.2: »... adsensum ordini ecclesiastico praebuimus, ut scilicet episcopi per electionem cleri et populi secundum statuta canonum de propria diocesi remota personarum et munerum acceptione, ob vitae meritum et sapientiae donum eligantur.« Monumenta Germaniae Historica, Legum Sectio II: Capitularia Regum Francorum, I, 276,7-9. — Vgl. auch Hinschius (wie Anm. 4) 525; anders dagegen Niko­ lasch (wie Anm. 4) 32 f. 38 Mörsdorf (wie Anm.4) 3; Kötting (wie Anm.4) 116f. 39 Hinschius (wie Anm.4) 527f; Nikolasch (wie Anm.4) 33; Müller (wie Anm.4) 20. — Erwähnt seien in die­ sem Zusammenhang die auf Betreiben Hinkmars zustandegekommene Synode von Valence (855) und der Brief Nikolaus’ I. an die Bischöfe im Reiche Lothars (863). Mansi 15,7 bzw. 15,350f. 278 Anton Landersdorfer Scheitern verurteilt. Schließlich mußte ja den Königen sehr daran gelegen sein, Männer ihres Vertrauens auf die Bischofsstühle zu bringen. Eine entschiedene Opposition gegen die herrschende Praxis, daß Auswahl und Einset­ zung der Bischöfe in erster Linie vom König oder vom hohen Adel, also von Laien, vorge­ nommen wurden und vielfach unter politischen Aspekten erfolgten, formierte sich schließlich um die Mitte des 11. Jahrhunderts; sie gewann insbesondere unter Papst Gregor VII. (1073—1085) und seinen Nachfolgern mächtigen Einfluß und leitete einen neuen Ab­ schnitt in der Geschichte der mittelalterlichen Bistumsbesetzungen ein40. Die »Gregoria­ nischen Reformer« monierten dabei aber nicht nur mit Nachdruck die althergebrachten Bestimmungen der Wahl durch Klerus und Volk, um den Einfluß der weltlichen Gewalt auszuschalten und so die »Liberias ecclesiae« zu sichern, sondern entwickelten auch eine ganz neue Auffassung der kanonischen Wahl. Den Auftakt hierzu machte die Synode von Reims im Jahre 1049, die unter dem Vorsitz Papst Leos IX. (1049—1054) den Beschluß faßte, daß »niemand ohne die Wahl durch Klerus und Volk zu einer leitenden kirchlichen Stellung aufsteigen solle«41. Zehn Jahre später untersagte die Synode von Rom, die vor allem durch das Papstwahldekret mit der Beschränkung des Wahlrechtes auf die Kardi­ nalsbischöfe bekannt geworden ist, die Annahme einer Kirche aus der Hand eines Laien42. Der gesetzgeberische Höhepunkt wurde dann unter Gregor VII. erreicht. Nach­ dem er schon verschiedentlich die Investitur durch Laien verboten hatte43, erklärte er im »Dictatus Papae« (1075): Der römische Papst allein kann Bischöfe ab- und einsetzen, und auf der 1080 abgehaltenen Fastensynode ließ er zudem die künftige kanonische Form der Bestellung der Bischöfe festlegen. Ihr zufolge hatte die Wiederbesetzung eines erledigten Bistums auf Veranlassung eines vom Apostolischen Stuhl oder vom Metropoliten bestell­ ten Visitators durch Wahl des Klerus und Volkes unter Fernhaltung aller weltlichen Be­ strebungen mit Konsens des Papstes oder des Erzbischofs zu erfolgen. Widrigenfalls sollte die Wahl ungültig sein, das Wahlrecht verloren gehen und die Berufung des Bischofs dem Apostolischen Stuhl oder dem Metropoliten anheimfallen44. Damit war die Haupt­ intention Gregors VII. und seiner Anhänger klar zum Ausdruck gebracht: einerseits Be­ seitigung des königlichen beziehungsweise fürstlichen Einflusses, andererseits Stärkung 40 Ausführlich hierzu: Hinschius (wie Anm.4) 541—578; K. Ganzer, Zur Beschränkung der Bischofswahl auf die Domkapitel in Theorie und Praxis des 12. und 13. Jahrhunderts, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Kan. Abt. 57 (1971) 22—82, hier: 23-33; 58 (1972) 166—197, hier: 196f; Müller (wie Anm.4) 20-22; J.Gaudemet, Von der Bischofswahl zur Bischofsernennung, in: Concilium 16 (1980) 468-472; B. Schimmelpfennig, Das Prinzip der »sanior pars« bei Bischofs wählen im Mittelalter, in: Concilium 16 (1980) 473—477. — Vgl. zum Ganzen auch G. Schwaiger, Kirchenreform und Reformpapsttum (1046—1124), in: Mün­ chener Theologische Zeitschrift 38 (1987) 31—51; ders., Innozenz III., Papst (8.1.1198 - 16.7.1216), in: TRE 16 (1987) 175-182; ders., Innozenz IV., Papst (25.6.1243-7.12. 1254), in: TRE 16 (1987) 182-186. 41 C. 1: »Ne quis sine electione cleri et populi ad regimen ecclesiasticum proveheretur.« Mansi 19,741. 42 C. 6: »Ut per laicos nullo modo quilibet clericus aut presbyter obtineat ecclesiam, nec gratis, nec pretio.« Mansi 19,898. 43 Hinschius (wie Anm.4) 543—548. 44 C. 6: »Quotiens defuncto pastore alicuius ecclesiae alius est ei canonice subrogandus, instantia visitatoris episcopi, qui ei ab apostolica vel metropolitana sede directus est, clerus et populus, remota omni saeculari ambi- tione, timore atque gratia, apostolicae sedis vel metropolitani sui censensu pastorem sibi secundum Deum eli- gat.« Mansi 20,533. Die Bestellung der Bischöfe in der Geschichte der katholischen Kirche 279 der päpstlichen Macht, um auch »in die rechtliche Gestaltung des Besetzungswesens ein- greifen«45 zu können. An diesen genannten Punkten — Verbot der Laieninvestitur und Forderung nach einer kanonischen Bischofswahl — entzündete sich ein mehr als ein halbes Jahrhundert währen­ der und mit äußerster Heftigkeit geführter Kampf zwischen Sacerdotium und Imperium. Er fand sein Ende mit der Kompromißlösung des Wormser Konkordates vom Jahre 1122. Kaiser Heinrich V. (1106—1125) verzichtete danach künftig auf die Investitur mit Ring und Stab und sicherte überdies allen Kirchen des Reiches freie kanonische Wahl und Konse­ kration zu, behielt sich aber das Recht auf die mit dem Zepter zu vollziehende Regalienin­ vestitur vor. Außerdem gestand ihm Papst Calixtus II. (1119—1124) zu, den Wahlen der Äbte und Bischöfe im deutschen Reichsgebiet anzuwohnen; bei zwiespältigem Ausgang sollte er zudem unter Mitwirkung des Metropoliten und der Bischöfe der Kirchenprovinz zugunsten der »sanior pars« entscheiden46. Mit der Bischofswahl beschäftigte sich auch das ein Jahr nach dem Wormser Friedensschluß abgehaltene Erste Laterankonzil (1123). Es erklärte jedoch nur kurz und allgemein, daß niemand zum Bischof geweiht werden dürfe, der nicht kanonisch gewählt sei, ohne allerdings nähere Angaben über die Wahl­ gremien zu machen47. Freilich, die »Gregorianische Reform« mit ihrer neuen Sicht der Kirche als Kleruskir­ che brachte nicht nur die gemeinrechtliche Wiederherstellung des Bischofswahlrechtes, sie stieß auch zwei für die Folgezeit äußerst bedeutsame Entwicklungen an, nämlich ein­ mal die immer stärkere Zurückdrängung des in den einschlägigen Formeln noch als unab­ dingbaren Faktor bezeichneten Anteils des Volkes, zum anderen die Beschränkung der Wählerschaft auf feste Wahlkollegien. Begünstigt wurde die Herausbildung solcher Gremien, für die zweifelsohne die Neuordnung der Papst wähl beispielgebend gewirkt hatte48, durch die Tatsache, daß das Wahlrecht sich von einer bloßen Zustimmungsbe­ rechtigung zu einer eigentlichen Stimmberechtigung im Sinne einer wirklichen Wahl gewandelt hatte, die nicht der Gesamtheit von Klerus und Volk überlassen werden konnte49. Dabei ging die Entwicklung offensichtlich so rasch vonstatten, daß sich bereits das Zweite Laterankonzil (1139) genötigt sah, einer Einschränkung der Wählerschaft aus­ schließlich auf die Kanoniker einer Kathedralkirche entgegenzuwirken, indem es unter der Sanktion des Anathems und der Nichtigkeit der Wahl untersagte, die »Viri religiosi« 45 Mörsdorf (wie Anm.4) 5. — Vgl. auch Ganzer (wie Anm.40) 25. 46 A. Hofmeister, Das Wormser Konkordat. Zum Streit um seine Bedeutung, in: Forschungen und Versuche zur Geschichte des Mittelalters und der Neuzeit. Festschrift D. Schäfer, Jena 1915, 64-148. — In der kaiserlichen Urkunde heißt es: »... concedo in omnibus ecclesiis, que in regno vel imperio meo sunt, canonicam fieri elec- tionem et liberam consecrationem.« Monumenta Germaniae Historica. Constitutiones et acta publica imperato- rum et regum, 1,159. — In der päpstlichen Urkunde steht hingegen zu lesen: »... concedo electiones episcopo- rum et abbatum Teutonici regni, qui ad regnum pertinent, in praesentia tua fieri, absque simonia et aliqua vio- lentia; ut si qua inter partes discordia emerserit, metropolitani et comprovincialium consilio vel iudicio saniori parti assensum et auxilium praebeas.« Hofmeister 147. 47 C. 3: »Nullus in episcopum nisi canonice electum consecret.« Conciliorum Oecumenicorum Decreta, Bo­ logna 31973, 190. 48 J. B. Sägmüller, Die Papstwahl durch das Kardinalkolleg als Prototyp der Bischofswahl durch das Domkapi­ tel, in: Theologische Quartalschrift 97 (1915) 321-336. 49 Schmid (wie Anm.4) 38—40, 201 f; Mörsdorf (wie Anm.4) 5; Müller (wie Anm.4) 22. 280 Anton Landersdorfer vermutlich Mönche, Regularkanoniker und Weltkleriker — von der Wahl auszu­ — schließen50. Keine Erwähnung in dem betreffenden Kanon fand hingegen der Anteil des Volkes, woraus jedoch nicht ohne weiteres der Schluß gezogen werden darf, daß sein Zu­ stimmungsrecht schon zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben war. Vielmehr dürfte es zweitrangig und für die Gültigkeit der Wahl nicht unbedingt erforderlich gewesen sein51 — eine Tendenz, die sich auch bei Gratian erkennen läßt52. In seiner kurz nach dem Zweiten Laterankonzil fertiggestellten »Concordia discordantium canonum« — einer Rechtssammlung, mit der die Epoche der klassischen Kanonistik anhebt, — kommt er vor allem in den Distinktionen 62 und 63 ausführlich auf die Bestellung der Bischöfe und die Wählerschaft zu sprechen53. Er ruft dabei »den Grundsatz der Wahl in Erinnerung und bekämpft zugleich die Einmischung der Laien«54, indem er gleich einleitend die These formuliert, die Bischofswahl sei ausschließlich Sache der Kleriker, das Volk habe lediglich seine Zustimmung zu geben55, und sie dann unter Anführung zahlreicher Autoritäten sowie alter Formeln und Texte zu erhärten versucht. Zusammenfassend läßt sich über die rechtmäßige Bestellung der Bischöfe nach dem Gratianischen Dekret sagen: Sie umfaßt außer der Konsekration zwei Elemente, nämlich die Wahl durch den Klerus, näherhin durch die Kanoniker der Kathedralkirche und die übrigen »Religiosi clerici« der Stadt, sowie den Konsens von seiten des Volkes, wobei allerdings unklar bleibt, ob dieser noch eine konstitutive Bedeutung besaß oder nicht56. Kommentiert und weitergeführt wurde die Lehre Gratians durch die Dekretisten aus den bedeutenden kanonistischen Schulen der damaligen Zeit: der Schule von Bologna sowie der französisch-rheinischen und der anglo-normannischen Schule57. Obwohl in ihren Werken (Glossen, Summen, Kommentaren) eine bunte Vielfalt an Aussagen begegnet, stimmen sie doch darin überein, »daß dem Volk nach dem Dekret Gratians kein eigentli­ ches Wahlrecht zukommt und daß das Kapitel der Kathedrale das vornehmlichste Wahl­ gremium darstellt«58; allerdings differieren ihre Vorstellungen über die Modalitäten die­ ser beiden Prinzipien zum Teil erheblich. So wird beispielsweise von der Mehrheit der Dekretisten dem Konsens des Volkes zur Wahl keine große Bedeutung mehr beigemessen und dieser schon dann als gegeben angesehen, wenn das Volk dem Kandidaten ein gutes 50 C. 28: »Obeuntibus sane episcopis, quoniam ultra tres menses vacare ecclesias prohibent patrum sanctiones, sub anathemate interdicimus, ne canonici de sede episcopali ab electione episcoporum excludant religiosos viros, sed eorum consilio honesta et idónea persona in episcopum eligatur. Quod si exclusis eisdem religiosis electio fuerit celebrata, quod absque eorum assensu et convenientia factum fuerit, irritum habeatur et vacuum.« Conciliorum Oecumenicorum Decreta (wie Anm.47) 203. 51 Hinschius (wie Anm.4) 603; Ganzer (wie Anm.40) 30f. 52 Zur Bischofswahl bei Gratian siehe: G. v. Below, Die Entstehung des ausschließlichen Wahlrechts der Dom­ kapitel mit besonderer Rücksicht auf Deutschland, Leipzig 1883, 7f; J.B. Sägmüller, Die Bischofswahl bei Gra­ tian, Köln 1908; Benson (wie Anm.4) 23—35; Ganzer (wie Anm.40) 33—37; Müller (wie Anm.4) 25-34. 53 E. Friedberg (Hg.), Corpus Iuris Canonici, I, Leipzig 1879 (Neudruck Graz 1959) 234-247. 54 Gaudemet (wie Anm.40) 469. 55 D. 62pr: »Electio clericorum est, consensus plebis.« Friedberg (wie Anm.53) 234. 56 Näheres bei Müller (wie Anm.4) 29—34. 57 Ausführlich hierzu: Ganzer (wie Anm.40) 37—74; Müller (wie Anm.4) 35—137, 207—212. 58 Ganzer (wie Anm.40) 73.

Description:
nach dem geltenden Recht und nach dem Entwurf des »liber II de populo . Frankfurt 1983; Schatz (wie Anm.4) 293; Modesto (wie Anm.6) 223f.
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