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Die Annexion des Elsass durch Frankreich und Rückblicke auf die Verwaltung des Landes vom Westphälischen Frieden bis zum Ryswicker Frieden (1648-1697) PDF

68 Pages·1896·4.577 MB·German
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BEITRÄGE ZUR LANDES- UND VOLKESKUNDE VON ELSASS-LOTHRINGEN XXII. HEFT. DIE ANNEXION DES ELSASS DUUII FMNkliLHlI UND RÜCKBLICKE AUF DIE VERWALTUNG DES LANDES VOMWESTPHÄLISCHEN FRIEDEN BIS ZUMRYSWICKER FRIEDEN (1648—1697) VON HERMANNFREIHERR7. MÜLLENHEIMu.v. RECHBERG. ZWEITE AUFLAGE. ^*+~«» STRASSBURG J. H. Ed. Heitz (Heitz & Mündel) 1896. DigitizedbyGoogle Verlag von J. 11. ED. HUFZ (HEITZ k ÜWPEL) Schlaucligasse S. BEITRÄGE ZUR LANDES- UND VOLKESKUNDE von Elsass-Lothringen. Band I. Heft I: Die deutsch-französische SprachgrenzeinLothringen Heft II: HvEoeinrnraCenondDecsTth.htoiTmgbagisesi.s8Mt.lu3ir4cnhSe.ermB.iatd8ee.innfe5ra6hKrarSt.tedeN(s1euh:d3or0cu0h.cg0k0eUl)me.ihtr1tEe5rn0- läutergu.,insbesond.UberdasaltdeutscheBadewesen,v.Prof.D—r. E. Martin. Mit6ZinkätzungennachdemOriginal. 2 Heft III: Die Alamannenschlacht vor Strassburg 857 n. Chr. von Archivdirector Dr. W. Wicgand. 8. 46 S. mit ein—er Karte und einer Wegskizze. 1 Heft IV: Lenz, Goethe und Cleophe Fibich von Strassburg. Ein urkundlicher Kommentar zu Goethes Dichtung und Wahrheit mit einem Porträt Araniinta's infarbigemLichtdruck und ihrem Facsimile aus dem Lenz-Stammbuch von Dr. Joh. .Froitzheim. 8."96 S. 2 50 Heft V: DDri.eCdmeuitsstch-Tfbirsa.nzö8.sis4c8heS.SpmriatchTgabreellnez,eKiamrteElusnadssavcohnt Zinkätzungen. 1 50 Band II. Heft VI: Strassburg im französischen Kriege 1552 von Dr. A* Heft VII: ZHoullSaternadsesrb.ur8g.s68StSu.rm- und Drangperiode 1770—176—5.0 von Dr. Joh. Froitzheim. 8. 88 S. 2 Heft VIII: EGlessacshsi.chNtaechdedsen hQeuiellilgenenbeFarobresitteetsvobneiG.HEa.gNeenyauKaii—sm. Oberförster. L Teil von 1065—1648. 2 Heft IX: RMeacuhrtssm-üunnsdteWrirwtsächhraeftnsd-VdeersfaMiststuenlgaldteesrsAbtveoingeDbr.ieAtue—gs. Hertzog. 8. 114 S. 2 Heft X: Goethe und Heinrich Leopold Wagner. Ein Wort der Kritik an unsere Goctheforscber von Dr. Joh. Froitzheim. 8. 68 S. 1 50 Band III. HHeefftt XIXII::GDeisechAircmhategndaeskeheniliimgeEnlsFaosrssvt.eDsr.bHe.iWHiattgee.na8.u1i5m8ES.ls2ass5.0 Nach den Quellen bearbeitet von G. N. Ney, Kais. Ober- förster. II. Teil von 1648-1791. 2 50 Heft XIII: General Kleber. Ein Lebensbild von Friedrich Tei- cher, Köngl. bayr. Hauptmann. 1 20 Heft XIV: rDiansgeSntaaztusrmechDteluitcshcehVeenrhRäelitcnhiessdeeistHdeermzogJtauhmrseLo1t54h2- von Dr. Siegfried Fitte. Mit Karte. 2 50 Heft XV: Deutsche und Keltoromanen in Lothringen nach der Völkerwanderung. Die Entstehung des Deutschen Sprach- gebietes von Dr. Hans N. Witte. Mit Karten. 2 50 Fortsetzung siehe 3. Seite des Umschlags. DIE ANNEXION DES ELSASS DURCH FRANKREICH UND RÜCKBLICKE AUF DIE VERWALTUNG DES LANDES VOMWKSTPHÄLISCHEN FRIEDENBISZUM RYSWICKERFRIEDEN (1648-1697). VON HEBMANN FREIHERR v. MÜLLENHEIM u. v. RECHBERG. Zweite Auflage. STRASSBURG J. H. Ed. Heitz (Heitz & iMündel) 1896. DigitizedbyGoogle ; Durch den Westphälischen Frieden überliess das Haus Habsburg der Krone Frankreich seine Besitzungen und Rechte im Elsass. Dieselben bestanden in der Landgrafschaft Ober- und Unter-Elsass mit den dazugehörigen einzelnen Territorien dem Besitz im Sundgau und in der kaiserlichen Landvogtei Hagenau. Durch eigenmächtige Auslegung der Artikel des West- phälischen Friedens und durch kriegerische Gewaltmittel wie juristische Machtsprüche wussle Ludwig XIV. indess seine Souveränität über das ganze Elsass zur Geltung zu bringen. Kaiser und Reich mussten im Ryswicker Frieden die Reunion eines deutschen Landes mit der unmittelbaren freien ReichsstadtStrassburganFrankreichvölkerrechtlichanerkennen. Die Geschichte darüber ist eine höchst lehrreiche. Siezeigt uns die damalige Ohnmacht des deutschen Reichs; die poli- tischen wie specifisch katholischen Momente für die Eroberung des Landes; den Keim aller späteren wie zukünftigen Kriege zwischen Frankreich und Deutschland! Ich erinnere an Leopold Ranke's Ausspruch von 1870 Herrn Thiers gegenüber. «Wir führen den Kriegnichtmit Frankreich sonder mit Ludwig XIV.» Neue Momente zur Ausführung meines Themas werde ich kaum Jemanden bringen. Immerhin erscheint es nützlich, für uns hier im Lande sogar vorteilhaft, dieselben einmal wieder in's Gedächtniss zurückzurufen. Jeder kann sich dann sein DigitizedbyGoogle Urtheil über die damaligen Verhältnisse und die jüngste Ver- — gangenheit selbst bilden! Die Vergangenheit dientderKlug- heit als Leitstern. Wir schöpfen sie entweder aus der Er- fahrung oder aus der Geschichte. Die allgemeine, besonders französischerseits verbreitete Auf- fassung, das ganze Elsass mit Ausnahme der freien Reichsstadt. Strassburg sei 1648 durch den Westphälischen Frieden von Kaiser und Reich an die Krone Frankreichs abgetreten worden, ist eine durchaus irrthümliche. Als 4645 in Münster und Osnabrück die Friedensverhand- lungen begannen, erhoben die Schweden von vornherein An- sprüche auf bedeutende Gebietsabtretungen imNorden Deutsch- lands. Der streng katholische Kurfürst Maximilian von Bayern erblickte darin nicht nur ein bedenkliches Wachsthum der protestantischen Macht im deutschen Reich, sondern auch eine Gefahr für sich und das Haus Wittelsbach. Auf Grund dessen suchte er Anlehnung an Frankreich und erklärte sich bereit, falls dasselbe ihn in seinen Rechten schützen würde, demselben in Anerkennung dafür Gebietsentschädigungen im Elsass zu verschaffen. Das Anerbieten wurde bereitwilligst angenommen und hatten die Franzosen somiteinen Bundesgenossen im Reich, als auch sie mit ihren Forderungen auftraten. Der kaiserliche Bevollmächtigte von Trautmannsdorf bot den französischen Ge- sandtendiedrei lothringischen Bisthümer Metz, Toul und Verdun mit den Rechten voller Souveränität an. Der Herzog von Longueville erklärte dagegen, von längst erworbenen franzö- sischenBesitzungen könnekeine Rede sein Frankreich verlange ; als Kompensation für die Abtretung der eroberten Gebiete am Rhein das österreichische Elsass. i Die Kaiserlichen Gesandten wiesen die Forderungen der Franzosen zurück, doch der Kurfürst von Bayern verwandte sich dafür und drohte sogar den Kaiser zu verlassen, falls 1 Betreffs der französischen Forderangen fahre ich stetsnar die auf das Elsass Bezug habenden an. DigitizedbyGoogle : — — 5 seinem Rathe nicht entsprochen wurde. Durch den Ernst der Lage gezwungen, ging man im Mai 1646 auf die französischen Forderungen ein und schon am 17. Septemberbenachrichtigten die französischen Bevollmächtigten die Königin-Regentin, dass ihr das Ober- und Unter-Elsass mit dem Sundgau zugefallen sei. Sie priesen die Königin glücklich, dassunterihrerRegent- schaft die Grenzen Frankreichs eine grössere Ausdehnung ge- nommen hätten, als jemals unter einem ihrer Vorgänger. In dem Bericht der Kaiserlichen Gesandten zu Münster, — Mai 1646 (Meiern, Acta pacis III, 24 26), «Bedenken von der Wichtigkeit des Elsass, dass solches an Frankreich nicht über- lassen werde», heisst es zum Schluss «Von dieses Landes Glückseligkeit wegen gesunder Luft und guter Temperatur, Jagdbarkeiten, Eichwälder, Mineralien, warme Bäder und Sauerbrunnen, zum förderstenaber heiligen Orten, item an Ueberfluss und Fruchtbarkeiten aller Sachen, ist unnöthig Spezial-Meldung zu machen, weil bekannt ist, dass keine Provinz in Deutschland dieser gleich, noch eine andere in Europa solche übertreffen mag. Und was an fremden Ge- wächsen, Seidenwürmern und anderen nutzbaren Mitteln in diesem Lande nicht in Uebung ist, das kommtnicht aus Mangel der Landesqualität, sondern der Leute Willen, welche in abundantia rerum erzogen und weiter nichts begehret haben.» Die Grenzen des Elsass im Jahre1648waren fastdieselben wie heute. Im Westen reichten das Amt Schirmeck und die Herrschaft Albertina im Albrechtsthal oder Weilerthal und die Herrschaft Rappoltstein nach Lothringen hinein; sonst bildete der Kamm des Wasgenwaldes die Grenze. Im Nordwesten ist 1790eineGrenzverschiebungweiternachWestenhineingetreten, indem die lothringische Grafschaft Nassau-Saarwerden,1 welche 1648 dem Grafen von Nassau-Saarburg gehörte, dem Elsass hinzugefügt wurde. Die Grenze im Norden war die Lauter. Gegen Specklin (1576) und Mercator (1580) eine kleine Ver- 1 Heute Kanton Saar-Union. BezirkUnter-Elsass. DigitizedbyGoogle ; Schiebung, indem diese den Selzbach als Nordgrenze angeben. Derselbe entspringt 3 KilometerN. N. 0. von Wörth a. d. Sauer und ergiessl sich 61/2 Kilometer südlich von der Lauter in den Rhein. Zugleich bildete der Selzbach die Grenze zwischen den Bisthümern Strassburg und Speier. Landau wurde 1648 als eine der Kaiserlichen zehn Städte dem Elsass zugerechnet, aber keineswegs gehörte das Land zwischenLauterundQuaichzumElsass. Landau wareineEnclave des Elsass in der Kurpfalz. Die alte Südgrenze war etwas südlicher als die heutige nämlich die Birs, welche bei Basel mündet. Die Herrschaft Bei- fort wurde 1871, mit Ausnahme von zehn Ortschaften, wieder an Frankreich abgetreten. Das Elsass wurde eingetheilt in den Sundgau, in Ober- Elsass und Nieder-Elsass. Die Nordgrenze vom Sundgau war die Thür. Der Sundgau umfasste die Grafschaft Pfirt mit den Herr- schaften Pfirt, Altkirch, Thann, Beifort und Rothenburg; die Herrschaft Landser, den Besitz des Bisthums Basel mit den OrtschaftenHegenheim und Burgfelden, das österreichische und badischeTerritorium Landskron unddie HerrschaftMasmünster. Ausserdem lag im Sundgau das Territorium Mülhausen mit — Illzach und Modenheim. Mülhausen gehörte von 1515 1798 zur Eidgenossenschaft. Das Ober-Elsass reichte imNorden bis zum Eckenbach und dem Landgraben oder der Landwehr. Der Eckenbach fliesst etwas südlich von Schlettstadt und bildete zugleich die Grenze zwischen den Bisthümern Strassburg und Basel. Markolsheim lag an der uralten Grenzscheide es gehörte zu Nieder-Elsass. ; Der übrige Theil des Landes bildete das Nieder-Elsass. In demselben lag die autonome freie unmittelbare Reichsstadt Strassburg. Das Ober-Elsassumfasstedie Vogteien Sennheim und Ensis- heim;dieHerrschaft Isenheim; den Besitzdesdeutschen Ordens mit der Ortschaft Fessenheim; die Württembergische Graf- DigitizedbyGoogle ; — — 7 schaft Horburg mit der Herrschaft Reichenweier; das Mundat Rufach mit den Vogteien Rufach, Sulz und Egisheim; das Territorium der Abtei Murbach, die Herrschaften Bollweiter, Landsberg und Rappoltstein; den Lothringischen Besitz im Leberthal die Territorien der Kaiserlichen Städte Colmar, ; Türckheim, Kaysersberg und Münster im Georgenthal und die zum Oesterreichischen Breisgau gehörige Ortschaft Biesheim. Das Nieder-Elsass enthielt das Territorium des Bisthums Strassburg mit den Aemtern Zabern, Kochersberg Schirmeck, Dachstein, Benfeld, Markolsheim und Wanzenau, «Burg und Stadt» Reichshofen ; dasTerritorium der Reichsritterschaft mit 98 Ortschaften, dasTerritorium des Kapitels von Strassburg mit den Aemtern Borsch und Erstein und dem Grafen-Bann (Pfleg- Frankenburg)imunteren Weilerthal; dasTerritorium der freien ReichsstadtStrassburg mit den zum Gemeindebezirk gehörigen Dörfern Königshofen, Kronenburg, Neuhof, Neudorf und Ru- prechtsau, ferner mit dem Amt Iiikirch und den Herrschaften Barr, Marlenheim, Wasselnheim und Herrenstein 1 die Kaiser- lichen Städte Schlettstadt, Rosheim, Oberehnheim, Hagenau, 1 Zum Amt Iiikirch gehörten: Illkirch-Grafenstaden, III- wickersheim (ursprünglich Wickersheim, dann St. Oswald, heut Ost- wald genannt) zum Theil Niederhausbergen, Schiltigheim, Dorlis- ; hoim, Handschahheim und Ittenheim. Zur Herrschaft Barr gehörten: Barr,Burgheim,Gertweiler Goxweiler, Heiligenstein und Mittelbergheim zum Theil. Zur Herrschaft Marlenheim gehörten: Marlenheim, Ruine Cronenberg, Kirchheim, Kossweiler, Nordheim und Romans- weiler mit SchlossErlenburg. Letzteres mit Romansweiler undKoss- weiler 1^59 an die Händel von ßreitenbiück verkauft Zur Herrschaft. Wasselnheim gehörten: Wasselnheim (Burg und Dorf)i Brechlingen, FlexburgzumTheil, Friedolsheira zur Hälfte, Ittlenheim zur Hälfte und Zehnacker. Zur Herrschaft Herrenstein gehörten: Burg Herren- stein, Dettweiler mit Rosenweiler, Dossenheim mit Weiler Kugelberg zum Theil und Neuweiler zum Theil. SchliesslichbefandsichStrassburgimTheilbesitzvonBlienschweil—er und Nothalten, wo es auch dieniedereGerichtsbarkeit innehatte. DigitizedbyGoogle Weissenburg und Landau; das Territorium der Herrschaft Albertina imAlbrechts-oderWeilerthal; die Herrschaft Königs- burg; die Herrschaft im Steinthal; die 40 Reichsdörfer in der Landvogtei Hagenau; die Abtei Andlau; die Grafschaft Hanau- Lichtenbergmit den Aemtern Westhofen, Wolfisheim, Brumath, Ollendorf, Buchsweiler, Ingweiler, Pfaffenhofen, Wörth, Hattgau und Niederbronn; die Grafschaft Dagsburg; die Abtei Mauers- münster; dieHerrschaft Fleckenstein mit den Aemtern Flecken- stein,Kutzenhausen undSulz unterm Wald, die Kellerei Rödern, den Riedgau und das Schulzenthum Weitersweiler; die Herr- schaftBeinheim; die HerrschaftSchöneck; die Herrschaft Ober- bronn mit den Aemtern Oberbronn undNiederbronn die Herr- ; schaftHohenburg;dieGrafschaftLützelstein;denBesitzvonPfalz- Zweibrücken mit den Aemtern Kleeburg und Bischweiler den ; Besitzvon Kur-Pfalz mitAmt Selz; das MundatWeissenburgmit dem Amt Altenstadt; den Besitz des Bisthums Speier mit dem Amt Laulerburg; die Abteien Neuburg, Walburg und Biblis- heim; den Besitz des Erzbisthum Trier; den Besitz des Erz- bisthum Cöln und den des Üeutsch-Herren-Ordens. In diesen verschiedenen Territorien des Elsass betrug 1648 die Gesammtzahl aller Ortschaften 1110»/2. Davon ge- hörten 22 Ortschaften zu zwei undein Ort(Nothaltenim Unter- Elsass) zu drei Herrschaften. Die Einwohnerzahl in den Elsässiscben Orten im Jahre 1648 ist nicht genau bekannt. Nach Herrn von Ichtersheim, Topographie des Elsass, Regensburg 1710, betrugdieselbe nach dem dreissigjährigen Krieg nur 245,000 Seelen. Nach damaliger Sitte pflegten meist nur die Feuerstellen gezählt zu werden. Der Intendant Lagrange giebt die Zahl derEinwohner auf 257,000 Seelen an und zwar171,000 Katholiken, 69,000Luther- aner, 12,000 Galvinisten und 3600 Juden. DerkatholischeCultushingvonsiebenverschiedenenDiöcesen ab. Strassburg, Speyer, Metz, Basel, Besancon, Trier und Cöln. Nur der Bischofvon Strassburghattesein ganzes Territorium im DigitizedbyGoogle ! - — 9 Lande. Der grösste Theil des Elsass stand unter der geist- lichen Jurisdiction fremder Prälaten. Behufs Beurtheilung des Westphälisehen Friedensschlusses ist es erforderlich, auch auf die frühere Verwaltung des Elsass kurz zurückzukommen. Ursprünglich bildete das Elsassein Herzogthum und wurde durch Grafen verwaltet. Durch Heinrich I. (9*25) wurde das Land mit dem deutschen Reich enger vereinigt und unter die Hoheit der alemannischen Herzögegestellt; dochbliebengleich- zeitig, wie von alters her, Grafen als Königliche Beamten im Elsass. Die Grafschaft dieser Grafen war lediglich ein Amt. Der Graf war der Vertreter des Königs im Gericht und im Heer innerhalb einesGaues; erhatte dieJurisdiction. Der Graf war Vasall des Königs und wurde mit der Grafschaft belehnt. Das Reichsgut, welches mit der Grafschaft verbunden war, trug er zu Lehen. Der Ertrag der Reichslehen sowieein Theil derBussen waren dasEinkommen der Grafschaft. DerGrafhielt mit seinen Schönen dasöffentlicheGericht, «dasechte Ding», zu bestimmten Zeiten ab und urtheilte in Civilsachen überFreiheit der Personen und «echtes Eigenthum»; in Criminalsachen über Leib und Leben. Es war dies die hohe Gerichtsbarkeit Die Unterbeamten, welche der Grafgesetzt hatte, die Cent- grafen, besassendie niedere Gerichtsbarkeit. Sieurtheilten über Frevel, deren Strafen bis an's Blut reichten und Streitigkeiten über geringe Schuldbetrage, sowie überdas ErbeunfreierLeute. Im Elsass gab es im 11. Jahrhundert nur zwei reichslehn- bare Grafschaften, je eine im Nordgau und Südgau. Grafen, die in dieser Zeit noch ausser diesen beiden Gau- grafen genannt werden, sind entwederGentgrafen oder Schirm- vögte im Gebiete der Bisthümer und geistlichen Stifte. Schon in der Zeit der Ottone waren nämlich viele Bischöfe und Aebte von der Jurisdiction der Grafen exempt geworden, später erhielten immer mehr geistliche Herren Immunitäten und wurden eximirt. Diese höheren Geistlichen übergaben dann Rittern die DigitizedbyGoogle

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